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Die neue EU-Prospektverordnung (EU) 2017/1129 soll auch Anleger besser schützen (Foto: Dreaming Andy/Fotolia.com)
Wertpapierprospektrecht

Neue EU-Prospektverordnung soll Vereinfachungen schaffen

ESV-Redaktion Recht
25.06.2019
Ab dem 21.07.2019 gilt die neue VO (EU) 2017/1129 – kurz EU-Prospekt-VO – vollständig. Unternehmen werden damit einen leichteren Zugang zum Kapitalmarkt erhalten. Ebenso sollen Prospekte für Wertpapiere einfacher gestaltet werden. Damit steht die EU vor einer grundlegenden Neuordnung dieser Rechtsmaterie.

Die Ziele der Neuregelungen

Die Reform stellt neue Regelungen für Unternehmen auf, die Wertpapiere auf dem Kapitalmarkt anbieten. Die EU-Prospekt-VO verfolgt dabei mehrere Ziele:
  • Einfacherer Zugang zum Kapitalmarkt: Für Unternehmen soll der Zugang zum Kapitalmarkt leichter werden. Auch die Kapitalaufnahme soll einfacher und kostengünstiger werden als vorher.
  • Verbesserung des Anlegerschutzes: Zudem sollen Wertpapierprospekte für Verbraucher einfacher und nutzerfreundlicher werden. Hierfür sind genauere und kompaktere Informationen in kürzeren Prospektzusammenfassungen vorgesehen, mit der Folge, dass Anleger leichter fundierte Entscheidungen treffen können.
  • Weniger Aufwand zur Erstellung von Prospekten: Auch der Aufwand zur Erstellung von Prospekten soll sich reduzieren. Vorgesehen sind insoweit höhere Schwellen für die Prospektpflicht oder reduzierte Prospektanforderungen. Profitieren sollen hiervon in erster Linie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie und Sekundäremissionen.
  • Kapitalmarktunion: Abschließend soll die neue EU-Prospektverordnung einen wichtigen Beitrag zur Schaffung einer Europäischen Kapitalmarktunion mit dem Ziel einer stärkeren Harmonisierung leisten – und zwar sowohl für das Aufsichtsrecht als auch die Aufsichtspraxis.

Neuordnung des Prospektrechts

Zahlreiche Regelungen, die bislang in nationalen Gesetzen – zum Beispiel im WpPG – niedergelegt waren, sind nun Gegenstand der EU-Prospekt-Verordnung. Diese enthält Vorgaben für folgende fünf Prospektarten:
  1. Standardprospekt
  2. Großkundenprospekt für Nichtdividendenwerte
  3. Basisprospekt
  4. Vereinfachter Prospekt für Sekundäremissionen
  5. EU-Wachstumsprospekt
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Höhere Schwellenwerte bei der Prospektpflicht

Die EU-Prospekt-VO hebt die Schwellenwerte für die Prospektpflicht an. Öffentliche Angebote von Wertpapieren können danach in Deutschland ohne Prospekt bis zu einem Gesamtgegenwert von acht Millionen Euro erfolgen. Ggf. müssen die Unternehmen aber ein Wertpapier-Informationsblatt veröffentlichen.

Anforderungen an Prospekte

Auch nach der neuen EU-Prospekt-VO müssen Prospekte die Informationen enthalten, die Anleger brauchen, um fundierte Entscheidungen treffen zu können. Dies sind Informationen über:
  • Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Emittenten,
  • dessen Gewinne und Verluste,
  • die Finanzlage des Emittenten und etwaiger Garantiegeber,
  • Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind,
  • sowie die Gründe für die Emission und deren Auswirkungen auf den Emittenten
Bisher regelte die Durchführungsverordnung zur EU-Prospektrichtlinie (EU-Prospekt-DVO) 2004 zahlreiche Details für die Gestaltung von Prospekte in Anhängen.

Dieses Prinzip behält die EU-Prospekt-VO bei. Die jeweiligen Anlagen sind aber nicht so detailliert. Sie sollen durch weitere Vorgaben im Rahmen
einer  neuen Delegierten Verordnung – die die EU-Kommission erlassen wird – konkretisiert werden. Ein Entwurf für diese VO liegt bereits vor.

KWG/CRR in Hochfrequenz

Kreditwesengesetz (KWG)

Der „Reischauer/Kleinhans“ zählt seit Jahrzehnten zu den führenden Werken seines Fachs. Neben detaillierten Kommentierungen zum KWG finden Sie in der Datenbank:
  • eine vertiefende Erläuterung der wesentlichen Vorschriften der Capital Requirements Regulation (CRR) 
  • Erläuterungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61– LCR-VO
  • Erläuterungen u. a. der LiqV, der AnzV, der FinaRisikoV und des MaRisk-Regelungstextes,
  • sowie eine alphabetische Übersicht der Legaldefinitionen wesentlicher Gesetze und Verordnungen. 

Registrierungsformular

Mit vollständiger Geltung der EU-Prospekt-VO ist auch das neue einheitliche  Registrierungsformular zu nutzen. Dies gilt für Emittenten, deren Wertpapiere an einem geregelten Markt oder einem multilateralen Handelssystem nach Art. 2 lit. u) EU-Prospekt-VO zugelassen sind. Die weiteren Neuerungen zu diesem Komplex:  
  • Hinterlegung: Im Gegensatz zu den bisherigen Registrierungsformularen kann das neue Registrierungsformular ohne vorherige Billigung durch die BaFin hinterlegt werden. Allerdings muss es vorher in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren eingereicht und gebilligt worden sein.
  • Status eines Daueremittenten: Mit dem einheitlichen Registrierungsformular kann der Emittent den Status eines Daueremittenten erlangen.
  • Beschleunigtes Billigungsverfahren: Bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen kann der Emittent ein beschleunigtes Billigungsverfahren nutzen, das eine Prüffrist von nur fünf Arbeitstagen vorsieht.

Zusammenfassungen in Prospekten

Nach Artikel 7 EU-Prospekt-VO können Prospekte zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als sieben Seiten umfassen – im Gegensatz zur bisherigen Regelung.

Ausnahmen

Ausnahmen können bestehen, wenn Informationen durch Angaben in einem Basisinformationsblatt nach der Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-Verordnung) ersetzt werden sollen.

Vier Abschnitte für Zusammenfassungen

Die EU-Prospektverordnung sieht folgende vier Abschnitte für Zusammenfassung vor:
  1. Einleitung mit Warnhinweisen
  2. Basisinformationen über den Emittenten sowie die Wertpapiere
  3. Basisinformationen über das öffentliche Angebot
  4. und/oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt.
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Veröffentlichung von Prospekten

Die Regeln zur Veröffentlichung von Prospekten ergeben sich aus Artikel 21 EU-Prospekt-VO. Diese Vorgaben umfassen im Wesentlichen folgende Bereiche:
  • Zeitpunkt: Danach ist für den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts nicht dessen Billigung, sondern das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel am geregelten Markt maßgebend. Bei einem öffentlichen Erstangebot von Aktien muss der Prospekt der Öffentlichkeit allerdings spätestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Angebots verfügbar sein.
  • Form: Ausreichend für eine verordnungskonforme Veröffentlichung des Prospekts ist die elektronische Form. Anlegern soll somit der Zugang erleichtert werden. Bisherige Veröffentlichungen über Anzeigen in Zeitungen und das Bereithalten einer gedruckten Fassung (Schalterpublizität) entfallen grundsätzlich. Allerdings muss potenziellen Anlegern ggf. kostenlos eine Version des Prospekts auf einem dauerhaften Datenträger oder in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden, wenn diese das verlangen.
  • Metadaten: Zudem müssen Emittenten mehr Metadaten melden, wenn sie einen Prospekt einreichen. Dies wäre zum Beispiel der Legal Entity Identifier (LEI) als globale Kennung für Rechtsträger im Finanzmarkt. Details hierzu regelt Anhang VII zur Delegierten Verordnung (EU) zur Ergänzung der EU-Prospekt-Verordnung durch technische Regulierungsstandards. Der Anhang liegt bislang aber nur im Entwurf vor.

Leitlinien der ESMA zu Risikofaktoren

Im Zusammensiel mit der EU-Prospekt-VO ist auf die Leitlinien der ESMA vom 26.03.2019 zu Risikofaktoren hinzuweisen. Die Leitlinien sollen dazu beitragen, dass Emittenten wesentliche Risiken kompakter darstellen und die Angaben zu möglichen Auswirkungen verständlicher sind. Ein Entwurf hierzu liegt bereits vor.
  • Geltung: Die ESMA-Leitlinien werden offiziell erst mit ihrer Veröffentlichung in sämtlichen Amtssprachen auf der Internetseite der ESMA gelten. 
  • Absicht der BaFin: Anschließend muss die BaFin innerhalb von zwei Monaten erklären, ob sie den Leitlinien folgt oder nicht.Die BaFin hat aber bereits angekündigt, dass sie die Leitlinien vollständig anwenden will – und zwar schon zum Stichtag 21.07.2019.

Übergang

  • Breits gebilligte Prospekte: Prospekte, die vor dem Stichtag 21.07.2019 gebilligt wurden, unterliegen nach Art. 46 Absatz 3 EU-Prospekt-VO bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder innerhalb von 12 Monaten nach dem Stichtag – je nachdem, was zuerst eintritt – dem jeweiligen bisherigen nationalen Recht.
  • Noch nicht gebilligte Prospekte: Prospekte, die zwar vor dem benannten Stichtag eingereicht aber noch nicht gebilligt waren, sind an die Rechtslage der neuen EU-Prospekt-VO anzupassen.
  • MVP Portal: Für einen Übergang von zwölf Monaten nach obigen Stichtag bietet die BaFin weiterhin bestimmte Funktionalitäten in ihrem Melde- und Veröffentlichungsportal (MVP-Portal) an. So können Einreicher in dieser Zeit Nachträge und endgültige Bedingungen zu bereits vorher gebilligten Prospekten ohne Anpassung ihrer Systeme hinterlegen.
Quelle: BaFin Journal Juni 2019, Seite 8

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht