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Neue Haftungsregelungen für Vereins- und Stiftungsvorstände

04.06.2013
Mit dem sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde die Haftungsfreistellung für Vorstände und Mitglieder von Vereinen in § 31a BGB erweitert und insofern langjährigen Forderungen aus gemeinnützigen Einrichtungen entsprochen.

Mit dem sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz wurde die Haftungsfreistellung für Vorstände und Mitglieder von Vereinen in § 31a BGB erweitert und insofern langjährigen Forderungen aus gemeinnützigen Einrichtungen entsprochen. Von der ab 1. April 2013 wirksamen Haftungsbeschränlung begünstigt sind Vereinsmitglieder, die ehrenamtlich oder im Rahmen der Ehrenamtspauschale von jetzt 720 € tätig werden. Bei einer in der Satzung festgelegten höheren Vergütung besteht die Haftungsbeschränkung nicht. Ebenso greift diese nicht, wenn Vereinsmitglieder im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder eines marktüblich vergüteten Vertrags für den Verein tätig werden.

Der Schaden muss bei Wahrnehmung der Pflichten des Organmitglieds oder besonderen Vertreters – im Fall von einfachen Vereinsmitgliedern bei der Ausübung der diesen übertragenen satzungsgemäßen Aufgaben – entstanden sein. Die eigenmächtige Ausübung von Aufgaben ohne Wissen des Vereins ist nicht erfasst. Ebenso nicht privilegiert sind Fälle, in denen das Mitglied lediglich eigene Mitgliedschaftsrechte ausübt.

Anders als nach alter Rechtslage regelt § 31a Abs. 3 Satz 3 BGB jetzt eine Beweislastumkehr. Der Verein oder das Vereinsmitglied, der bzw. das den Schaden gegen das schädigende Organ- oder Vereinsmitglied geltend macht, muss dem Vorstand vorsätzliches oder zumindest grob fahrlässiges Handeln nachweisen.

Die Haftungsbeschränkung gilt nicht nur gegenüber dem Verein, sondern ist auch auf Schäden, die ein Dritter erleidet, ausgedehnt worden. Wird durch die Pflichtverletzung nicht der Verein oder ein Vereinsmitglied, sondern ein Dritter geschädigt, so ist der Verein bzw. die Stiftung verpflichtet, den Vorstand von dieser Haftung frei zu stellen. Der Freistellungsanspruch besteht unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen auch die Haftungsbeschränkung gegenüber dem Verein/der Stiftung gewährt wird. Den Verein bzw. die Stiftung trifft dadurch ein u.U. erhebliches Haftungsrisiko hinsichtlich der Schädigung Dritter durch Vereinsmitglieder. Es empfiehlt sich deshalb die Überprüfung, ob der Versicherungsschutz des Vereins für diese Fälle ausreichend ist.

Hinweis: Mehr hierzu und zu den (meist steuerlichen) Regelungen des Ehrenamtsstärkungsgesetzes insgesamt, dem der Bundesrat am 1. März 2013 nach langem Hin und Her zugestimmt hat, finden sich in einer lesenswerten Broschüre der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PKF.

Dr. Hans-Jürgen Hillmer, BuS-Netzwerk Betriebswirtschaft und Steuern