
Neue Stufe des Anlegerschutzes in Kraft
Zielmarktbestimmung schon bei der Produktentwicklung
Eine der wesentlichen neuen Vorgaben besagt, dass schon bei der Produktentwicklung der Zielmarkt bestimmt werden muss. Produkthersteller müssen ihren potenziellen Kundenkreis also von Anfang an festlegen. Dies soll gewährleisten, dass der Vertrieb den vorgegebenen Zielmarkt schon vorab kritisch unter die Lupe nimmt und für seinen Kundenstamm konkretisiert.„Die Zielmarktbestimmung soll schon ganz am Anfang des Lebenszyklus eines Produkts wichtige Weichen für einen kundengerechten Vertrieb stellen”, meint BaFin-Exekutivdirektorin Elisabeth Roegele hierzu, die in den Neuerungen einen Paradigmenwechsel sieht.
Änderungen aus Sicht der Kunden
Kunden sollen die Neuerungen vor allem in der Anlageberatung spüren. Dies betrifft folgende Bereiche:- Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll: Das bisher bekannte Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Stattdessen muss der Berater eine europaweit harmonisierte Geeignetheitserklärung erstellen. In dieser sind die Gründe anzuführen, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seiner Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind.
- Aufzeichnung der Kommunikation: Darüber hinaus werden nun die externe und interne elektronische Kommunikation sowie Telefongespräche aufgezeichnet, die sich auf Kundenaufträge beziehen. Dies wird auch als Taping bezeichnet. Auf Verlangen des Kunden müssen die Unternehmen die Aufzeichnungen herausgeben. Verbraucher sollen so die Gesprächsinhalte und damit auch die Risikoaufklärung nachvollziehen können.
- Darstellung von Kosten und Rendite: Ab sofort müssen die Kunden umfassendere Informationen erhalten, um die Eigenschaften und Risiken von Produkten besser verstehen und vergleichen zu können. So müssen Wertpapierdienstleister unaufgefordert die Gesamtkosten von Produkten und Dienstleistungen sowie deren Auswirkungen auf die Rendite darstellen. Auf Nachfrage erhalten Kunden zudem eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen.
Produktintervention auch für europäische Aufsichtsbehörden
Darüber hinaus gibt die MiFID II den drei europäischen Aufsichtsbehörden – EBA, EIOPA und ESMA - die Befugnis zur Produktintervention. Über dieses Instrument verfügt die BaFin bereits seit Inkrafttreten des deutschen Kleinanlegerschutzgesetzes.Hat die jeweilige Behörde also Bedenken zu den Produkten hinsichtlich des Anlegerschutzes oder sieht sie Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Integrität oder die Stabilität der Finanz- und Warenmärkte, kann sie die Vermarktung, den Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten untersagen oder einschränken.
Mitarbeiterqualifikation
- Neuerungen gibt es auch im Bereich der Qualifikation von Mitarbeitern. So werden die bisherigen Anforderungen an die Sachkunde von Anlageberatern erweitert und europäisch vereinheitlicht.
- Für sogenannte Vertriebsmitarbeiter – dies sind Mitarbeiter, die Kunden Informationen erteilen - werden Anforderungen an die Sachkunde eingeführt. Neben theoretischen Kenntnissen sind hier auch praktische Erfahrungen notwendig, für die Mindesterfahrungszeiten definiert werden.
- Wertpapierdienstleister haben die Sachkunde ihrer entsprechenden Mitarbeiter mindestens einmal im Jahr auch anhand der Neuerungen im Unternehmen und ihres Angebots zu überprüfen.
- Neu sind auf nationaler Ebene auch Vorgaben zur Zuverlässigkeit von Finanzportfolioverwaltern. Diese treffen – im Gegensatz zu reinen Anlageberatern – eigene Anlageentscheidungen für Kunden und sind berechtigt, über Kundengelder zu verfügen.
Keine Änderungen der bestehenden Anzeigepflichten
Keine Neuerungen gibt es bei den bestehenden Anzeigepflichten. So sind auch künftig nur Anlageberater, Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte im Mitarbeiter- und Beschwerderegister anzuzeigen.Quelle: PM der BaFin vom 03.01.2018 - Mehr zum Thema
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(ESV/bp)
Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht