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Variable Vergütungen: Viel Potenzial für Interessenkonflikte bei Führungskräften von Finanzinstituten (Foto: Vege/Fotolia.com)
Variable Vergütungen bei Finanzinstituten

Neue vergütungsrelevante Regeln für Finanzinstitute in Kraft

ESV-Redaktion Recht
12.01.2017
Variable Vergütungsbestandteile sollen für deutsche Institute vorrangig durch eine Anpassung der InstitutsVergV geregelt werden. Zwar ist dieses Vorhaben noch nicht abgeschlossen, dennoch ergeben sich aus dem FSMANeuOG schon jetzt einige wichtige praktische Änderungen.
Der Schwerpunkt der Diskussion lag in der jüngeren Vergangenheit auf der anstehenden Umsetzung der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA vom 27.06.2016 (EBA-Leitlinien). Diese haben das Ziel, für eine solide Vergütungspolitik zu sorgen. In Deutschland sollte hierzu vorrangig die Institutsvergütungsverordnung, kurz InstitutsVergV, angepasst werden.

Dementsprechend hatte die BaFin ihren Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InstitutsVergV bereits am 10.08.2016 vorgelegt. Ursprünglich sollte dieser bereits im Jahr 2016 umgesetzt sein. Aufgrund von weiteren zu erwartenden Neuerungen auf EU-Ebene konnte die Finanzaufsichtsbehörde diese zeitliche Vorgabe jedoch nicht einhalten. Eine neue Fassung hat die BaFin nun für März 2017 angekündigt.

FSMANeuOG trat am 29.12.2016 in Kraft

Demgegenüber ist das „Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung”, kurz FSMANeuOG, bereits am 29.12.2017 in Kraft getreten.

FSMANeuOG
Das „Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung”, FMSA Neuordnungsgesetz oder kurz FSMANeuOG, BGBl. 2016 I, 3171 ff., wurde am 28.12.2016 verkündet und ist am 29.12.2016 in Kraft getreten.

Keine variablen Vergütungsbestandteile für Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans

Vor allem mit Art. 5 des FSMANeuOG hat der deutsche Gesetzgeber bereits einige Vergütungsregelungen für Institute eingeführt.

Zu betonen ist insoweit vor allem, dass die Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans für ihre Tätigkeit nach den ergänzenden Regelungen in § 25d Absatz 5 KWG keine variablen Vergütungsbestandteile mehr erhalten dürfen.

Zudem muss Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans angewendet werden.
 
Im Wortlaut: § 25d Absatz 5 KWG
(5) Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen. Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine variablen Vergütungsbestandteile erhalten. Artikel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwenden.

Nach Auffassung des Gesetzgebers ist eine Anpassung der Vergütungsregelungen für Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans notwendig, weil variable Vergütungen nicht mit der Kontrollfunktion des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans vereinbar wären.

Zwar haben viele Institute in der Vergangenheit bereits freiwillig auf variable Vergütungsbestandteile für Mitglieder ihrer Verwaltungs- und Aufsichtsorgane verzichtet, um möglichen Interessenkonflikten entgegenzuwirken. Allerdings haben auch zahlreiche Institute bislang an ihrer Praxis festgehalten, Mitgliedern ihrer Verwaltungs- bzw. Aufsichtsorgane zumindest in gewissen Grenzen variable Vergütungsbestandteile zu gewähren.

Sitzungsentgelte sind weiterhin fixe Vergütungen

Die Regierungsbegründung stellt aber auch klar, dass Sitzungsentgelte weiterhin fixe Vergütungen sind. Dies soll auch dann gelten, wenn die aggregierte Höhe dieses Vergütungselements bei seiner Vereinbarung noch nicht bestimmbar ist, weil die Anzahl der Sitzungen, für die Sitzungsgeld zu gewähren ist, noch nicht feststeht.

Erweiterung der Anzeigepflichten

Neben den zentralen Änderungen der Vergütungsbestandteile erweitert Art. 5 FSMANeuOG auch die Anzeigepflichten der Institute gegenüber der BaFin nach § 24 KWG. Danach sind mit der Meldung auch Dokumentationen einzureichen.

Relevant sind vor allem die Fälle, in denen variable Vergütungen für Mitarbeiter von den gesetzlichen Vorgaben beim Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung abweichen. Hierfür gilt nun folgendes:
  • Neben dem Beschluss zur Billigung der höheren variablen Vergütung haben die Institute der Finanzaufsicht auch einen Auszug aus der Versammlungsniederschrift zur Verfügung zu stellen.  
  • Der Auszug aus der Niederschrift muss um die Angabe aller gebilligten Höchstwerte, die das gesetzliche Verhältnis überschreiten, ergänzt werden. 
  • Das Gleiche gilt für Änderungen solcher Beschlüsse. 
  • Anzeigepflichten nach Ziffern 7 und 8 aus § 24 Absatz 1a KWG werden auf die Mitglieder von Verwaltungs- und Aufsichtsorganen erweitert.

Größerer Spielraum für das Bundesministerium der Finanzen

Um dem Bundesministerium der Finanzen bei der Gestaltung der InstitutsVergV künftig einen größeren Spielraum zu geben, hat der Gesetzgeber die Regelungsbefugnisse in § 25a Absatz 6 KGW ergänzt. Dies soll auch der Umsetzung der EBA-Leitlinien dienen.


Weiterführende Literatur
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(ESV/bp)

Programmbereich: Bank- und Kapitalmarktrecht