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Leistungsempfänger können für Reparaturen an Wohneigentum nur bis zur Angemessenheitsgrenze einen Zuschuss beanspruchen. (Bild: rupbilder - stock.adobe.com)
BSG zu Instandhaltungskosten im SGB II

Neuer Öltank im selbstgenutzten Wohneigentum: Jobcenter darf auf Darlehen verweisen

ESV-Redaktion Recht / CS
26.10.2026
Reparaturkosten für selbst bewohntes Wohneigentum übernimmt das Jobcenter bis zur Angemessenheitsgrenze als Zuschuss. Für den Rest kommt nur ein Darlehen in Betracht. Eine vorherige Kostensenkungsaufforderung ist nach der seit 2011 geltenden Rechtslage nicht erforderlich. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Undichter Öltank – Jobcenter zahlt nur Teil als Zuschuss

Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II. Er ist Alleineigentümer eines 68 m² großen Hauses mit Ölheizung, das er mit seiner Mutter bewohnte. Für sie war ein lebenslanges, unentgeltliches Wohnungsrecht bestellt. 2021 musste die undichte Tankanlage samt Öltank ausgetauscht werden. Auf Grundlage eines Kostenvoranschlags bewilligte das Jobcenter rund 3.822 EUR als Zuschuss und rund 3.900 EUR als Darlehen. Mit dem Rückzahlungsanspruch rechnete es zugleich gegen die laufenden Leistungen auf.

Mit seiner Klage hatte der Kläger die vollständige Übernahme der Kosten als Zuschuss geltend gemacht. Nachdem das SG Koblenz die Klage abgewiesen hatte, gab das LSG Rheinland-Pfalz dem Kläger Recht. Nach Auffassung des LSG kam es auf die Angemessenheit nicht an, weil das Jobcenter kein Kostensenkungsverfahren durchgeführt hatte.

Angemessenheit: Berechnung in drei Schritten

Der 4. Senat des BSG hob das Urteil des LSG auf und wies die Berufung des Klägers zurück. Die Kosten für den Austausch der Tankanlage waren dem Grunde nach unabweisbare Reparaturaufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Soweit sie über den gewährten Zuschuss hinausgingen, waren sie aber nicht mehr angemessen.

Die Grenze, bis zu der Instandhaltungs? und Reparaturaufwendungen im Sinne des § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II angemessen sind, berechnet das BSG in drei Schritten:

  • Ermittelt wird, was bei einem Mieter in zwölf Monaten als (abstrakt) angemessener Unterkunftsbedarf anerkannt würde. Die Heizkosten zählen dabei nicht mit. Hier waren das 4.890 EUR, berechnet aus der angemessenen Bruttokaltmiete für eine Einzelperson.
  • Davon werden die übrigen Unterkunftskosten des Eigentümers (ohne die in Streit stehenden Instandhaltungs? und Reparatur­aufwendungen) in diesem Zwölfmonatszeitraum abgezogen, hier prognostiziert auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen des Klägers in 2020 mit rund 1.068 EUR.
  • Der angemessene Teil tatsächlicher Instandhaltungs? und Reparaturaufwendungen wird berechnet als die Differenz zwischen den (abstrakt) angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und dem (voraussichtlichen) sonstigen Unterkunftsbedarf im maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Genau diesen Betrag von rund 3.822 EUR hatte das Jobcenter als Zuschuss erbracht.
Für den darüberhinausgehenden Betrag besteht nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II nur ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über ein Darlehen. Daran ändert auch die Corona-Sonderregelung des § 67 Abs. 3 SGB II nichts, obwohl der Bewilligungszeitraum noch in ihren Anwendungsbereich fiel. Danach galten die tatsächlichen Unterkunftskosten zwar vorübergehend als angemessen. Das betrifft nach dem BSG aber nur die laufenden Kosten nach § 22 Abs. 1 SGB II, nicht die einmaligen Reparaturkosten nach Abs. 2.

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Keine Kostensenkungsaufforderung erforderlich

Ein Kostensenkungsverfahren musste das Jobcenter nicht durchführen. Das BSG hatte eine Kostensenkungsaufforderung zwar 2014 noch verlangt (Urteil vom 18.09.2014 – B 14 AS 48/13 R). Diese Entscheidung betraf aber die Rechtslage vor 2011. Nach Wortlaut und Systematik regelt § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der zum 1.1.2011 erfolgten Neufassung die unangemessenen Reparaturkosten abschließend und verweist nicht auf die Zumutbarkeitsregelung in Abs. 1. Müsste das Jobcenter bei solchen einmaligen Kosten zuerst ein Kostensenkungsverfahren durchführen, liefe die Darlehensregelung weitgehend leer. Leistungen für die Unterkunft sollen zudem nicht der Vermögensbildung dienen. Eigentümer sollen nicht bessergestellt werden als Mieter. Dass ergänzend ein Darlehen gewährt wird, genügt nach Auffassung des Senats dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum.

Kopfteilprinzip und Aufrechnung

Offen ließ das BSG, ob die Kosten hier abweichend vom Kopfteilprinzip allein dem Kläger zuzuordnen waren. Die Angemessenheitsgrenze war in jedem Fall überschritten. Der Senat stellte aber klar, dass das Kopfteilprinzip grundsätzlich auch für Instandhaltungs- und Reparaturkosten nach § 22 Abs. 2 SGB II gilt.
Schließlich hielt das BSG auch die Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 SGB II für rechtmäßig. Das Jobcenter darf sie zusammen mit der Darlehensbewilligung erklären, also bevor der Bescheid bestandskräftig ist. Es genügt, dass die Rückzahlungspflicht vollziehbar ist. Ermessen besteht dabei weder hinsichtlich des Ob noch der Höhe.

 
Quelle: Krohn, WzS Wege zum Sozialrecht, Fachzeitschrift für die Sozialrechtspraxis, Ausgabe 10/26, S. 348f.; BSG, Urteil vom 18.06.2026 – B 4 AS 22/25 R


WzS Wege zum Sozialrecht

Redaktion: Holger Menk, Kristina Hornung, Dr. Linda Nehring-Köhler

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Programmbereich: Sozialrecht und Sozialversicherung