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Unser Überblick – aktuell aus den Gerichtssälen (Foto: Kzenon und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 42/2019

Neues aus Berlin, München und Aachen

ESV-Redaktion Recht
19.12.2019
LAG Berlin-Brandenburg hält die Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos für unwirksam. Die Verjährung von Ansprüchen gegen VW aus der Diesel-Affäre beschäftigte das OLG München. In weiteren Entscheidungen ging es um Alkohol in Barthaaren und die automatische Verlängerung eines Probe-Abos.



LAG Berlin-Brandenburg: Kündigung eines Lehrers mit rechtsextremen Tattoos aus formalen Gründen unwirksam

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg vor kurzem entschieden. In dem Streitfall hatte das Land Brandenburg das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die  Begründung: Der betreffende Lehrer trug Tattoos mit dem Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“. Zudem hatte er sich die Symbole „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ auftätowieren lassen. Das Land meinte, dass der Lehrer wegen seiner rechtsextremen Gesinnung nicht für den Schuldienst geeignet wäre. Diesen Kündigungsgrund teilte der Arbeitgeber dem Personalrat aber nicht mit.

Das LAG hatte eine fehlende Eignung des Klägers gar nicht erst geprüft. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Land dem Personalrat den Grund vor der Kündigung mitteilen müssen. Im Kündigungsschutzprozess können – nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – nur die Gründe verwertet werden, die dem Personalrat oder dem Betriebsrat vorher mitgeteilt wurden, so das LAG weiter. Ebenso wenig hatte das Land den Lehrer vorher abgemahnt. Dies wäre dem LAG zufolge aber das mildere Mittel gegenüber der Kündigung gewesen.

Dennoch wies das Gericht die Klage ab, soweit der Kläger seine weitere Beschäftigung durchsetzen wollte. Einen Beschäftigungsanspruch sahen die Richter aus Berlin-Brandenburg deshalb nicht, weil das Land das Arbeitsverhältnis ein weiteres Mal gekündigt hatte und das entsprechende Verfahren noch läuft.

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.12.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – 15 Sa 1496/19

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OLG München: Ansprüche gegen VW aus Diesel-Affäre Ende 2018 verjährt

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) München waren Ansprüche von VW-Kunden, die vom Diesel-Skandal betroffen sind, bereits mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt. Dies ergibt sich zahlreichen Medienberichten zufolge aus einem entsprechenden Hinweisbeschluss von Anfang Dezember 2019. Dem OLG zufolge hat die umfassende Berichterstattung über den Abgasskandal im Herbst 2015 begonnen. Damit wäre der Lauf der Verjährungsfrist schon Ende 2015 in Gang gesetzt worden. Ansprüche der Dieselkäufer wären demnach Ende 2018 verjährt. Die Münchner Richter halten es für unvorstellbar, dass deutsche VW-Kunden, die erst 2019 gegen den Konzern vorgegangen sind, nichts von den Manipulationen gewusst haben wollen.

Demgegenüber stellen Verbraucheranwälte auf den Zeitpunkt ab, an dem sich der Konzern offiziell an seine Kunden gewandt und auf die Problematik hingewiesen hat – und zwar entweder durch ein offizielles Schreiben von VW oder von einer zuständigen Behörde. Relevant wäre dies für etwa 49.000 Einzelkläger.

In dem Streitfall hatte der Käufer im Juli 2013 ein manipuliertes Fahrzeug erworben und im März 2019 Klage erhoben. Auch die Ausgangsinstanz – das Landgericht (LG) Landshut – sah den klägerischen Anspruch als verjährt an.

Quelle: Beschluss des OLG München vom 3.12.2019 – 20 U 5741/19

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VG Aachen: Alkohol in Barthaaren kann Annahme der „Trinkfestigkeit“ nicht  erschüttern

Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Aachen aktuell entschieden. In dem Streitfall war der Betroffene im September 2018 mit einem E-Bike unterwegs. Hierbei kam es zu einem Unfall. Eine anschließende Blutuntersuchung ergab eine Alkoholkonzentration (BAK) von 2,2 Promille. Einem Gutachten zufolge war zu erwarten, dass der Antragsteller künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen werde. Daraufhin wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Eilantrag hiergegen war erfolglos.

Dem VG zufolge deuten schon Werte ab 1,6 Promille nach aktuellem Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende „Trinkgewohnheiten“ und eine ungewöhnliche „Giftfestigkeit“ hin. Auch eine Probe aus seinen Barthaaren nütze dem Antragsteller nichts. Diese sollte belegen, dass seine Barthaare regelmäßig von seinem Barbier kosmetisch mit alkoholischen Haarwassern behandelt wurden. Dieser Entlastungsversuch hat das VG aber nicht überzeugt. Das nachgewiesene Ethanol lagere sich nicht einfach als Ethylglucuronid (ETG) im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein, so das Gericht hierzu. Das Ethanol müsse also einmal in der Leber gewesen sein. Die Aachener Richter stützen sich insoweit auf eine Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln.

Quelle: PM des VG Aachen vom 17.12.2019 zum Beschluss vom 12.12.2019 – 3 L 1216/19   

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AG München: Abo für Börsenbrief verlängert sich nicht automatisch, wenn aus einem Probeabo für 9,99 Euro ein Jahresabo für 1.298 Euro werden soll

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München. In dem Streitfall bewarb die Klägerin auf ihrer Internetseite einen wöchentlichen Börsenbrief zum Börsenhandel mit Rohstoffen. Zum Kennenlernen konnten die Seitenbesucher ein dreimonatiges Testabonnement zum Preis von 9,99 Euro statt regulär 699 Euro abschließen.  Die von der Klägerin verwendeten Geschäftsbedingungen sahen vor, dass sich sämtliche Abos um ein Jahr verlängern, wenn sie nicht fristgemäß vor Ablauf des Probezeitraums gekündigt werden. Der Jahresabonnementpreis sollte 1.298 Euro betragen. Da der Beklagte sich weigerte, diesen Preis zu zahlen, zog die Klägerin vor das AG München.

Ohne Erfolg: Das AG sah in der Verlängerungsregelung der Klägerin in Verbindung mit der damit zusammenhängenden Preissteigerung eine Überraschungsklausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Der Kunde habe nicht mit einer 30-fachen Preissteigerung im Falle einer Verlängerung rechnen müssen. Es habe sich nirgendwo ein Hinweis darauf gefunden, dass im Falle einer Verlängerung ein Jahresabo-Preis 1.298 Euro gelten soll. Damit sei die betreffende Klausel unwirksam, so das Münchner Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: PM des AG München vom 13.12.2019 zum Urteil vom 24.10.2019 – 261 C 11659/19

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(ESV/bp)

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