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Die Summe der Rechtsgeschichte in bislang 32 Lieferungen: die 33. Lieferung ist gerade im Druck. (Foto: ESV)
Ausblick auf das Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte

Neues aus dem HRG

ESV-Redaktion Philologie
28.07.2026
Die 33. Lieferung des „Handwörterbuchs zur deutschen Rechtsgeschichte“ ist gerade im Druck. Sie beinhaltet rund 80 Beiträge vom Stichwort „Riegger“ bis zum gewichtigen Stichwort „Sachsenspiegel“. Darunter sind allgemein gängige Begriffe wie „Runen“, „Russland“ oder „Sache“, aber auch solche, die einem selten begegnen wie z.B. „Rutscherzins“ oder „Ritterpferdgeld“.
Mit der 33. Lieferung, die Band V eröffnet, ist das HRG nun auf 4.224 Druckseiten angewachsen, der Buchstabe „R“, der sich auf 6 Lieferungen erstreckt, wird nun abgelöst vom „S“, das mit seinen Varianten „Sch“, „Sp“ und „St“ auch wieder einige Lieferungen füllen wird.

Insgesamt werden am Ende 5.217 Stichwörter von A (Aachen) bis Z (Zypern) vorliegen. Davon sind 3.951 tatsächliche Textstichwörter, der Rest sind Verweisstichwörter, die aber auch eine wichtige Funktion haben: Sie ermöglichen es den Nutzenden, auch dann fündig zu werden, wenn man sich einem Sachverhalt über zwei gängige Bezeichnungen/Stichwörter nähern kann.

Das Herz des HRG sind natürlich unsere Autorinnen und Autoren, von denen nicht weniger als 750 für das HRg recherchieren und Beiträge verfassen. Dieser große Pool an Schreibenden ist dynamisch und wächst stetig, und nicht selten begleiteten uns Personen schon seit der 1. Auflage über mehrere wissenschaftliche Stationen bis in den Ruhestand. Ein Dank geht an dieser Stelle an alle, die ihren Platz in der sogenannten „Autorenmaximalliste“ gefunden haben, unabhängig davon, ob „nur“ ein Artikel verfasst wurde oder man zu den Wiederholungsschreiberinnen und -schreibern gehört, von denen es – zum Glück– einige gibt.

Zurück zu den Stichwörtern „Rutscherzins“ und „Ritterpferdgeld“, die beide Prof. Dr. Carsten Fischer (Uni Trier) für das HRG übernommen hat. Wir zitieren hier (stark) verkürzt:

„Der Rutscherzions ist ein in ma. und frühnzl. Quellen belegter Schuldaufschlag bei Leistungssäumnis. Dogmatisch bewegt sich der Rutscherzins zwischen Säumniszuschlag und Vertragsstrafe. Der Ursprung mag in der röm.-rechtl. stipulatio duplae liegen. Zumeist steht der Rutscherzins im Zusammenhang mit Entgelten für Bodennutzung und damit zusammenhängenden Herrschaftsverhältnissen , begegnet aber auch in anderen Fällen. Versäumt der Schuldner die rechtzeitige Zahlung, so erhöht sich („rutscht“) seine Leistungspflicht. [...]“.

„Das Ritterpferdgeld bezeichnet im deutschsprachigen Raum der Frühneuzeit eine Geldzahlung an Stelle lehnsrechtlich geschuldeter Kriegsdienste. Die lehnsrechtliche Kriegsdienstpflicht wurde dabei in der Frühneuzeit u.a. als Pflicht zur Gestellung eines „Ritterpferdes“ bezeichnet – zumeist wohl pars pro toto für den Dienst eines (schwergepanzerten) Reiters. [...] Erst [...] vor dem Hintergrund der Verbreitung des Söldnerwesens, später stehender Heere, und der korrespondierenden Bedeutungsabnahme von Lehnskontingenten, mehrte sich die Ersetzung der persönlichen Dienst- oder der Gestellungspflicht durch eine Geldzahlung ; an die Stelle des „Ritterpferdes“ trat ein „Ritterpferdgeld“. Als Berechnungsgrundlage diente der Umfang der Dienstpflicht, also die Zahl der jeweils zu stellenden „Ritterpferde“. [...]


Hätten Sie es gewusst?

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Falls Sie neugierig geworden sind: Die aktuelle 33. Lieferung und alle 32 vorher erschienenen können Sie hier bei uns (vor-)bestellen.
Das Handwörterbuch liegt zudem auch als Datenbank vor, sodass Sie auch bequem online recherchieren und lesen können. Fragen Sie Ihre Bibliothek – wir bieten auch Campuslizenzen an!

Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (HRG) – Lieferungsbezug

Herausgegeben von Prof. Dr. Albrecht Cordes, Prof. Dr. Hans-Peter Haferkamp, Prof. Dr. Bernd Kannowski, Prof. Dr. Heiner Lück, Prof. Dr. Heinrich de Wall, Prof. Dr. Dieter Werkmüller und Prof. Dr. Ruth Schmidt-Wiegand, ab 9. Lieferung Prof. Dr. Christa Bertelsmeier-Kierst als philologischer Beraterin

Diese Neuauflage verfolgt ein doppeltes Ziel: Sie will einerseits die erfolgreiche Tradition der interdisziplinären Zusammenarbeit fortführen, andererseits Platz für die neuen Themen der Rechtsgeschichte einräumen. Wie schon in der Vorauflage soll „die gesamte Rechtsgeschichte, die sich in Deutschland entfaltet hat, mithin auch diejenige der Romanisierung unseres Rechts“ (Adalbert Erler im Vorwort zur ersten Auflage), thematisiert werden. Dies bleibt ebenso Leitbild wie das Bekenntnis zur kirchlichen Rechtsgeschichte und zur Strafrechtsgeschichte. Der Rechtsgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie der Geschichte von öffentlichem Recht und Verwaltung hingegen wird sich die zweite Auflage stärker öffnen. Unverändert wird jedoch die Rechtsgeschichte des Mittelalters und der frühen Neuzeit den ihr gebührenden Platz im Gesamtwerk einnehmen und in ihrer ganzen Forschungsbreite dargestellt werden. Weiterhin reflektiert sich die allmähliche Einigung Europas in der Absicht, auch den rechtshistorischen Horizont über die nationalen Grenzen hinaus zu erweitern. Dies wird durch die systematische Aufnahme von Übersichtsartikeln zu den einzelnen europäischen Ländern erreicht. Alle Artikel der ersten Auflage werden beibehalten und überarbeitet, zahlreiche Stichworte neu aufgenommen. Das führt zu einer so erheblichen Erweiterung gegenüber der ersten Auflage, dass die Neuauflage auf sechs Bände angelegt ist.

 

Programmbereich: Rechtsgeschichte