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BAG: Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland sind wie Arbeitszeiten zu vergüten (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 40/2018

Neues aus Erfurt, Karlsruhe, Frankfurt a.M. und Köln

ESV-Redaktion Recht
17.10.2018
Ist Reisezeit bei Entsendung ins Ausland Arbeitszeit? Hierüber entschied das BAG. BGH nimmt Stellung zum Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu Mieterhöhung. Mit der Abwerbung von Arbeitnehmern über Privathandy befasste sich das OLG Frankfurt a.M und das OLG Köln urteilte zu Pflichtteilsstrafenklausel.

BAG: Reisezeit bei Entsendung ins Ausland ist grundsätzlich Arbeitszeit

Schickt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, muss er die Reisezeiten vergüten. Dies gilt sowohl für die Hinreise als auch für die Rückreise. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. Geklagt hatte der technische Mitarbeiter eines Bauunternehmens. Vom 10.08.2015 bis zum 30.10.2015 war der Kläger auf einer Baustelle in China tätig. Auf dessen Wunsch hin buchte der beklagte Arbeitgeber für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte der Arbeitgeber dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, von insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Der Kläger verlangte jedoch zusätzlich die Vergütung für weitere 37 Stunden. Seine Begründung: Die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück wäre wie Arbeit zu vergüten.

Das BAG gab dem Kläger teilweise Recht. Entsendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, sind die Reisezeiten grundsätzlich wie Arbeit zu vergüten, so die Richter aus Erfurt. Anzusetzen ist dabei die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt. Da die Vorinstanz nicht hinreichend festgestellt hatte, welche Reisezeit nach diesen Grundsätzen erforderlich war, konnte der Senat die Sache nicht abschließend entscheiden. Diese tatsächliche Frage muss nun das Berufungsgericht klären.  

Quelle: PM des BAG vom 17.10.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 5 AZR 553/17

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BGH: Mieter hat kein Widerrufsrecht nach Zustimmung zu Mieterhöhung 

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden. Geklagt hatte der Mieter einer Wohnung in Berlin. Im Juli 2015 forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf den Berliner Mietspiegel per Brief dazu auf, einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete um 121,18 Euro zuzustimmen. Zwar kam der Kläger dem zunächst nach. Kurz darauf widerrief er aber seine Zustimmung. Von Oktober 2015 bis Juli 2016 zahlte er die erhöhte Miete nur noch unter Vorbehalt. Mit seiner Klage verlangte er die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge von insgesamt 1.211,80 Euro, verbunden mit der Feststellung, dass sich die Netto-Kaltmiete nicht erhöht habe. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zwar meinte das Berufungsgericht, dass prinzipiell auch für Zustimmungen des Mieters zu Mieterhöhungen ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehen kann. Im Streitfall fehle es aber an einem im Fernabsatz geschlossenen Verbrauchervertrag im Sinne von § 312c Absatz 1 BGB.

Die hiergegen gerichtete Revision hat der BGH zurückgewiesen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter wird die Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen gar nicht vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufes bei Fernabsatzverträgen erfasst. So soll das Widerrufsrecht zwar Verbraucher vor Übereilung schützen. Dies gilt dem Richterspruch zufolge aber vor allem für Haustürgeschäfte oder im Onlinehandel. Demgegenüber habe der Mieter bei Mieterhöhungen zwei Monate Zeit zum Überlegen.

Quelle: PM des BGH vom 17.10.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 94/17 

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OLG Frankfurt a.M.: Abwerbung von Arbeitnehmern über Privathandy kann Wettbewerbsverstoß sein

Nach Auffassung des OLG Frankfurt a.M. können Abwerbeversuche am Arbeitsplatz auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn der Abzuwerbende auf seinem privaten Handy angerufen wird. Auch in diesem Fall muss der Anrufer am Anfang des Gespräches nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz ist, so das OLG. Gestritten hatten zwei bundesweit tätige Personaldienstleistungsunternehmen. Ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin hatte einen Mitarbeiter der Antragstellerin innerhalb von fünf Tagen insgesamt sieben Mal zur üblichen Arbeitszeit auf dessen privatem Handy angerufen, um ihm eine Arbeitsstelle anzubieten. Nachfragen, ob der Angerufene am Arbeitsplatz sei, waren unterblieben. Daraufhin verlangte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, ihre Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen, soweit das Gespräch über eine erste Kontaktaufnahme hinausgeht.

Nach Auffassung der Richter aus Frankfurt hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin durch die Abwerbeversuche wettbewerbswidrig gezielt behindert. Zwar gehöre das Abwerben von Mitarbeitern prinzipiell zum freien Wettbewerb. Abwerbemaßnahmen seien jedoch rechtswidrig, wenn hierdurch die Betriebsabläufe beeinträchtigt werden. Im Rahmen der Abwägung, ob Anrufe während der Arbeitszeit unlauter seien, müssten auch die Interessen der beteiligten Unternehmensinhaber berücksichtigt werden. So wäre ein Anruf zur ersten kurzen Kontaktaufnahme zwar zumutbar. Folgekontakte am Arbeitsplatz ohne Nachfrage, wo sich der Angerufene aufhält, sah das OLG jedoch als einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an. Diese kurze Nachfrageobliegenheit, so das Gericht weiter, würde den Personalberater nicht über Gebühr belasten und lasse sich zwanglos in eine höfliche Gesprächseröffnung integrieren. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 17.10.2018 zur Entscheidung vom 09.08.2018 – AZ: 6 U 51/18.

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OLG Köln zum Auslösen einer Pflichtteilsstrafklausel

Ein Kind, das bei einem Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel nach dem Tod des ersten Elternteils Auskunft über den Wert des Nachlasses fordert und in diesem Zusammenhang Geldforderungen stellt, kann eine Pflichtteilsstrafklausel auslösen. In diesem Fall verliert das Kind seine Erbenstellung nach dem Tod des länger lebenden Elternteils.

In dem Streitfall hatten sich die Eheleute testamentarisch wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Zudem hatten sie bestimmt, dass ihre vier Kinder nach dem Tod des Längstlebenden das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Die in dem Testament niedergelegte Pflichtteilsstrafklausel besagte jedoch, dass derjenige, der nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil geltend macht, nach dem Tod des überlebenden Elternteils auf seinen Pflichtteil beschränkt bleibt. Nach dem Tod der zuerst verstorbenen Mutter erkundigte sich eines der Kinder über einen Anwaltsschriftsatz nach dem Wert des Nachlasses. Zudem forderte es die Vorlage eines Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass es zur Berechnung des Pflichtteilsanspruches notwendig wäre, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine Einmalzahlung von 10.000 DM, die auf das spätere Erbe angerechnet werde, wäre das Kind aber bereit gewesen, auf die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Daraufhin zahlte der Vater 10.000 DM und sah das Kind nicht mehr als seinen Erben an.

Zu Recht, wie das OLG Köln befand. Dem Richterspruch des OLG zufolge hatte das Kind mit dem obigen Anwaltsschriftsatz die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Der Schriftsatz sei gegenüber dem Vater das ernsthafte Verlangen des Pflichtteils gewesen. Der Vater hätte nämlich bei Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind hätte rechnen müssen.

Quelle: PM des OLG vom 18.10.2018 zur Entscheidung vom 27.09.2018 – AZ: 2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18

Pflichtlektüre zum Pflichtteilsrecht
Das Handbuch Pflichtteilsrecht, von RA Dr. Norbert Joachim und RiAG Niels Lange, enthält eine grundlegende Darstellung der komplexen Materie. Der umfangreiche Anhang enthält viele Muster für Klagen, notarielle Gestaltungen sowie für anwaltliche Schreiben. Gut verständlich behandeln die Autoren unter anderem folgende Themen:
  • Anspruchsdurchsetzung und Einwendungen 
  • Neu: Möglichkeiten der Pflichtteilsvermeidung 
  • Fälle mit Auslandsberührung – mit informativer Länderübersicht.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht