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BAG entscheidet über Wirksamkeit von  § 41 Satz 3 SGB IV (Foto: web-done.de und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 02/2019

Neues aus Erfurt, Koblenz und Augsburg

ESV-Redaktion Recht
11.01.2019
Das BAG äußerte sich zum Hinausschieben der Regelaltersrente. Um die fristlose Entlassung eines Soldaten nach Hitlergruß ging es vor dem VG Koblenz. Die Augsburger Justiz beschäftigte sich mit der Befangenheit eines liierten Richterpaares und mit Räum- und Streupflichten auf Parkplätzen.

BAG: Arbeitsverhältnis kann über Zeitpunkt der Regelaltersgrenze hinaus verlängert werden

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann während seiner Laufzeit über den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aktuell entschieden. In dem Streitfall hätte das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis ursprünglich nach § 44 Nr. 4 TV-L wegen Erreichens der Regelaltersgrenze am 31.01.2015 enden sollen. Kurz vorher – am 20.01.2015 – hatten die Parteien aber vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.07.2015 enden solle. Im Februar 2015 ordnete die Schulleiterin dann zunächst an, dass der Kläger vier weitere Wochenstunden Unterricht erteilen sollte. Anschließend wurde vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf 25,5 Wochenstunden erhöht. Der Kläger wollte mit seiner Klage feststellen lassen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 31.07.2015 endete.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage abgewiesen. Zwar wurde der Beendigungszeitpunkt nach Auffassung des Gerichts wirksam bis zum 31.07.2015 hinausgeschoben. Dennoch war die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.07.2015 wirksam. Dem Richterspruch aus Erfurt zufolge ist der zugrundeliegende § 41 Satz 3 SGB IV sowohl mit dem Grundgesetz als auch mit Unionsrecht vereinbar.

Quelle: PM des BAG vom 19.12.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ:  7 AZR 70/17

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VG Koblenz: Fristlose Entlassung eines Soldaten nach Hitlergruß und Nazi-Parolen wirksam

Ein Soldat, der den Hitlergruß zeigt, Nazi-Parolen von sich gibt und eine Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge trägt, kann fristlos entlassen werden. Dies ist einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG) zu entnehmen. Der Kläger war seit April 2014 Soldat im Sanitätsdienst und hatte den Dienstgrad eines Oberbootsmanns. Er war zunächst in einer Bomberjacke mit dem Symbol der Reichskriegsflagge als Patient alkoholisiert in der Notaufnahme des Bundeswehrzentralkrankenhauses erschienen. Zudem hatte er im August 2016 in einer Diskothek den Hitlergruß gezeigt. Dieses Verhalten habe er im Herbst 2016 wiederholt und einen Kameraden mit den Worten zurechtgewiesen: „Wenn ich den Führer grüßen will, dann tue ich das auch“. Nach Auffassung des VG liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis vor. Danach hat sich der Kläger achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und dem Ansehen der Bundeswehr gerecht zu werden. Dies gelte auch außerhalb seiner Dienstpflicht. Diese Pflichten habe der Kläger auf die schwerste denkbare Weise verletzt, so die Richter aus Koblenz abschießend.

Quelle: PM des VG Koblenz vom 09.01.2019 zur Entscheidung vom 19.12.2018 – 2 K 135/18.KO

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LG Augsburg: Keine Besorgnis der Befangenheit aufgrund Liebesbeziehung zwischen Richterin und Richter 

Eine Liebesbeziehung zwischen einer Richterin und einem Richter derselben Kammer begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. So hat das Landgericht (LG) Augsburg in einem Strafverfahren entschieden.  In dem Verfahren war der Vorsitzende Richter mit der Berichterstatterin liiert. Dies soll in Justizkreisen am LG Augsburg bekannt gewesen ein. Allerdings hatten die beiden ihr besonderes Näheverhältnis nicht offengelegt. Dies geschah erst auf einen Fragenkatalogs der Verteidigung, die daraufhin mehrere Befangenheitsanträge stellte.

Das LG Augsburg sah aber keinen Grund, an der Neutralität des Gerichts zu zweifeln. Danach sind persönliche Näheverhältnisse bei Berufsrichtern regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dem Angeklagten stünden bei einer solchen Liaison nur neutrale Personen gegenüber, so der Richterspruch. Die Lokalpresse hatte sich vor allem wegen dieser „Liebeskammer“ besonders für den Fall interessiert und sah eine Beschwerdewelle auf das Landgericht zukommen. Der Angeklagte hat seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung inzwischen mit einem Rechtsmittelverzicht akzeptiert. Damit ist das Urteil der 10. Strafkammer des LG Augsburg rechtskräftig.

Quellen: PM des LG Augsburg vom 07.01.2019 ohne Benennung des AZ sowie zahlreiche Medienberichte

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AG Augsburg schränkt Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen ein

Wer einen erkennbar nicht gestreuten und geräumten Weg bei Glätte benutzt, riskiert seinen Anspruch auf Schmerzensgeld, falls er dabei stürzt. Dies ergibt sich aus einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Augsburg. Geklagt hatte eine Postzustellerin, die im Januar 2017  mit ihrem eBike den Parkplatz des Beklagten befuhr, um Post auszuliefern. Die Klägerin stürzte auf dem Parkplatz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Darüber hinaus war die Klägerin vier Wochen arbeitsunfähig. An dem Tag herrschte Winterwetter und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht vollständig geräumt.

Ihren Anspruch auf ein Schmerzensgeld stützte die Klägerin auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten weil der Parkplatz weder geräumt noch gestreut wäre. Das AG meinte jedoch, dass der Beklagte nicht den gesamten Parkplatz hätte räumen müssen. Dem Richterspruch zufolge ist es ist ausreichend, den Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sichern. Der Parkplatz sei nicht vollständig vereist gewesen und es wären sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden, die auch die Klägerin hätte benutzen müssen, so das AG.

Quelle: PM des AG Augsburg vom 08.01.2019 zum Urteil vom 05.09.2018 – AZ: 74 C 1611 / 18

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht