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Wem war Justitia gewogen? Unser Überblick (Foto: Erwin-Wodicka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Frankfurt, Stuttgart, Augsburg und Nürnberg-Fürth

ESV-Redaktion Recht
14.03.2017
Die Testversion eines Computerprogramm erlaubt nicht die Vervielfältigung der Programmkopie, meint das OLG Frankfurt a.M. Ehemalige Heimkinder erwerben keine rentenrechtlichen Beitragszeiten wegen „Zwangsarbeit”. Google schmettert Unterlassungsanspruch wegen negativer Bewertungen ab und zu viel Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung an Computerprogrammen durch Herunterladen einer Testversion

Stellt der Rechteinhaber dem Nutzer eine Testversion seines Computerprogramms zur Verfügung, kann der Nutzer daraus keine Zustimmung  zur Vervielfältigung der Programmkopie ableiten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 22.12.2016 (AZ: 11 U 108/13) entschieden.

Nach Auffassung der Richter aus Frankfurt gilt dies unabhängig davon, ob die Nutzungsmöglichkeit der Testversion auf 30 Tage beschränkt war oder nicht. Dem Richterspruch zufolge führt allein das Herunterladen einer Testversion nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der betreffenden Programmkopie. Der Beklagte darf die heruntergeladene Testversion daher nicht mehr vervielfältigen und verbreiten. Zum Volltext der Entscheidung.

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet Ihnen eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein.

LSG Baden-Württemberg: Ehemalige Heimkinder erwerben keine rentenrechtlichen Beitragszeiten wegen „Zwangsarbeit”

Kinder, die in Heimen untergebracht und dort Arbeiten geleistet haben, die nicht zu einem versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses gehörten, können sich diese Zeit nicht als rentenrechtliche Beitragszeit in ihrem Versicherungskonto anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg kürzlich entschieden. 

Die Klägerin war von 1964 bis 1971 in einem Kinderasyl untergebracht. Dort hat sie nach ihrem Vortrag im Rahmen einer 6-Tage-Woche täglich sechs bis acht Stunden in der internen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten, so die Klägerin weiter. Entgegen der Meinung des Gerichts sah die Klägerin diese Zeit als „Zwangsarbeit” im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses an, die nicht nur als erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Nach Auffassung des Gerichts hingegen kann nur der Gesetzgeber eine rentenrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten regeln. 

Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg zum Urteil vom 24.02.2017 – AZ: L 8 R 1262/16

Auch interessant:  Prof. Dr. Franz Ruland - Das Flexirentengesetz

Weiterführende Literatur
  • Die Fachzeitschrift, rv Die Rentenversicherung, berichtet, als Organ für den Bundesverband der Rentenberater e.V., sachlich und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen im Rentenrecht und bietet Ihnen innovative und ausgewogene Fachbeiträge, insbesondere aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch zum Berufsrecht der Rentenberater oder zu praxisrelevanten Themen. Informationen aus Gesetzgebung und Praxis, sowie die Dokumentation der einschlägigen Rechtsprechung der Bundes- und Instanzgerichte runden das Angebot der Zeitschrift ab. 
  • Sozialrecht für Profis: Mit der Datenbank Hauck/Noftz - Gesamtkommentar, stehen Ihnen sämtliche Inhalte unseres herausragenden SGB-Kommentarwerks in einer komfortablen und laufend aktualisierten Online-Arbeitsumgebung zur Verfügung. Erstklassige Autoren und Inhalte gewährleisten ein Höchstmaß an Qualität. Diese Datenbank enthält den SGB-Kommentar von Hauck/Noftz inkl. EU-Sozialrecht. Buchen Sie genau die SGB-Teile, die Sie benötigen.

LG Augsburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google wegen negativen Bewertungen 

Das Landgericht (LG) Augsburg hat eine Klage gegen Google abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass der Betreiber der Such­maschine nicht mehr auf eine Internet­seite verlinkt, die negative und anonyme Bewertungen über die Klägerin enthielt.

Die Richter aus Augsburg erkannten allerdings keine klaren Rechtsverletzungen auf dem Bewertungsportal. Die etwa zwei Jahre alten Kommentare seien von der Meinungs­freiheit gedeckt, so das LG weiter. Die Klägerin ging gegen Google vor, weil der Betreiber der verlinkten Webseite nicht greifbar war. Dieser gab auf seiner Seite an, dass sich Server und Firmensitz auf Island befinden. Als Wohnadresse eines Verantwortlichen erschien eine Stadt in Guatemala.

Quelle: PM des Handelsblatts zum Urteil des LG Augsburg vom 13.03.2017 – AZ: 034 O 275/16

Weiterführende Literatur
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren.

LG Nürnberg-Fürth: Zu viel Müll und Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen

Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung der Kläger. Seit 2014 sprachen die Kläger gegenüber dem Beklagten mehrere Kündigungen aus, die sie vor allem auf starke Verschmutzungen gestützt hatten. Der Beklagte hatte die Wohnung unter anderem dermaßen vollgestellt, dass ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Das Bad war als solches unbenutzbar. Zudem hatte der Beklagte die Räume ausschließlich mit einem Radiator in der Küche beheizt.

Sowohl die Vorinstanz als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben dem Kläger Recht. Danach hat der Beklagte durch die Überfrachtung der Wohnung mit Müll und Gegenständen sowie durch eine unzureichende Beheizung seine mietvertraglichen Pflichten verletzt und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache herbeigeführt. Die Kläger wären sogar berechtigt gewesen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Wegen des Zustandes der Wohnung wäre es für die Klägern unzumutbar gewesen, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.

Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 09.03.2017 zum Beschluss vom 23.02.2017 – AZ:  7 S 7084/16

Weiterführende Literatur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht