
Neues aus Frankfurt, Stuttgart, Augsburg und Nürnberg-Fürth
OLG Frankfurt a.M.: Keine Erschöpfung an Computerprogrammen durch Herunterladen einer Testversion
Stellt der Rechteinhaber dem Nutzer eine Testversion seines Computerprogramms zur Verfügung, kann der Nutzer daraus keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie ableiten. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. mit Urteil vom 22.12.2016 (AZ: 11 U 108/13) entschieden.Nach Auffassung der Richter aus Frankfurt gilt dies unabhängig davon, ob die Nutzungsmöglichkeit der Testversion auf 30 Tage beschränkt war oder nicht. Dem Richterspruch zufolge führt allein das Herunterladen einer Testversion nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der betreffenden Programmkopie. Der Beklagte darf die heruntergeladene Testversion daher nicht mehr vervielfältigen und verbreiten. Zum Volltext der Entscheidung.
Weiterführende Literatur |
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet Ihnen eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf die Aspekte ein, die für die Praxis wesentlich sind. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem bezieht es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie die jüngste europäische Richtlinien-Gesetzgebung mit ein. |
LSG Baden-Württemberg: Ehemalige Heimkinder erwerben keine rentenrechtlichen Beitragszeiten wegen „Zwangsarbeit”
Kinder, die in Heimen untergebracht und dort Arbeiten geleistet haben, die nicht zu einem versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses gehörten, können sich diese Zeit nicht als rentenrechtliche Beitragszeit in ihrem Versicherungskonto anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg kürzlich entschieden.Die Klägerin war von 1964 bis 1971 in einem Kinderasyl untergebracht. Dort hat sie nach ihrem Vortrag im Rahmen einer 6-Tage-Woche täglich sechs bis acht Stunden in der internen Hauswirtschaft und in der Wäscherei/Schneiderei gearbeitet. Als Gegenleistung habe sie Kost/Logis, Bekleidung, geringe DM-Beträge und Gegenstände des täglichen Gebrauchs erhalten, so die Klägerin weiter. Entgegen der Meinung des Gerichts sah die Klägerin diese Zeit als „Zwangsarbeit” im Sinne eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses an, die nicht nur als erzieherische Maßnahme bewertet werden könne. Nach Auffassung des Gerichts hingegen kann nur der Gesetzgeber eine rentenrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten regeln.
Quelle: PM des LSG Baden-Württemberg zum Urteil vom 24.02.2017 – AZ: L 8 R 1262/16
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Weiterführende Literatur |
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LG Augsburg: Kein Unterlassungsanspruch gegen Google wegen negativen Bewertungen
Das Landgericht (LG) Augsburg hat eine Klage gegen Google abgewiesen. Die Klägerin wollte erreichen, dass der Betreiber der Suchmaschine nicht mehr auf eine Internetseite verlinkt, die negative und anonyme Bewertungen über die Klägerin enthielt.Die Richter aus Augsburg erkannten allerdings keine klaren Rechtsverletzungen auf dem Bewertungsportal. Die etwa zwei Jahre alten Kommentare seien von der Meinungsfreiheit gedeckt, so das LG weiter. Die Klägerin ging gegen Google vor, weil der Betreiber der verlinkten Webseite nicht greifbar war. Dieser gab auf seiner Seite an, dass sich Server und Firmensitz auf Island befinden. Als Wohnadresse eines Verantwortlichen erschien eine Stadt in Guatemala.
Quelle: PM des Handelsblatts zum Urteil des LG Augsburg vom 13.03.2017 – AZ: 034 O 275/16
Weiterführende Literatur |
Das Loseblattwerk Telekommunikations- und Multimediarecht, herausgegeben von Prof. Dr. Gerrit Manssen, Universität Regensburg, ist ein ergänzbarer Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, Telemediengesetz, Signaturgesetz, Jugendmedienschutz-Staatsvertrag und zu europäischen Vorschriften. Das Werk fasst alle wichtigen Vorschriften kompakt zusammen. Dennoch bietet es stets den nötigen Tiefgang und trägt dazu bei, Haftungsrisiken zu minimieren. |
LG Nürnberg-Fürth: Zu viel Müll und Gerümpel in Wohnung kann außerordentliche Kündigung rechtfertigen
Der Beklagte bewohnt seit über 30 Jahren eine Wohnung der Kläger. Seit 2014 sprachen die Kläger gegenüber dem Beklagten mehrere Kündigungen aus, die sie vor allem auf starke Verschmutzungen gestützt hatten. Der Beklagte hatte die Wohnung unter anderem dermaßen vollgestellt, dass ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Das Bad war als solches unbenutzbar. Zudem hatte der Beklagte die Räume ausschließlich mit einem Radiator in der Küche beheizt.Sowohl die Vorinstanz als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth gaben dem Kläger Recht. Danach hat der Beklagte durch die Überfrachtung der Wohnung mit Müll und Gegenständen sowie durch eine unzureichende Beheizung seine mietvertraglichen Pflichten verletzt und deshalb eine erhebliche Gefährdung der Mietsache herbeigeführt. Die Kläger wären sogar berechtigt gewesen, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, weil sie den Beklagten mehrfach abgemahnt hatten. Wegen des Zustandes der Wohnung wäre es für die Klägern unzumutbar gewesen, den nächsten ordentlichen Kündigungstermin abzuwarten.
Quelle: Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth vom 09.03.2017 zum Beschluss vom 23.02.2017 – AZ: 7 S 7084/16
Weiterführende Literatur |
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht