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BGH: Ex-Partner muss Geldgeschenk von Mutter seiner ehemaligen Freundin zurückgeben (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 22/2019

Neues aus Karlsruhe, Braunschweig und Münster

ESV-Redaktion Recht
21.06.2019
BGH äußert sich zu Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum und zur Rückforderung von Geldgeschenken. Das Demonstrations-Camp „Rheinisches Revier Kohlefrei“ muss nicht verlegt werden, so das OVG Münster und das OLG Braunschweig entscheidet über Ersatzlieferung im Abgasskandal.

BGH lehnt Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum ab

Wohnungseigentümer, die die Fenster ihrer Wohnung in der Fehlannahme erneuern, dies gehöre nicht zu den Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft, haben keinen Anspruch auf Kostenersatz. Dementsprechend hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichthofs (BGH) die Revision eines Wohnungseigentümers zurückgewiesen.  

In dem Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2005 die einfach verglasten Holzfenster seiner Wohnung aus dem Jahr 1972 durch Kunststofffenster mit Dreifachisolierglas ersetzt. Schon vorher ließen viele Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit modernen Kunststofffenstern ausstatten. Dabei gingen die Eigentümer irrtümlich davon aus, dass jeder die Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten erneuern muss. Tatsächlich war dies aber eine gemeinschaftliche Aufgabe der Wohnungseigentümer.

Nach Auffassung des V. Zivilsenats des BGH kommt zwar ein Ausgleich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts in Betracht. Allerdings würde dies den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer widersprechen, so der Senat. Obwohl Wohneigentümer stets damit rechnen müssten, dass Mängel des Gemeinschaftseigentums unvorhersehbare Ausgaben verursachen, bräuchten sie nicht zu fürchten, dass sie nachträglich für abgeschlossene Maßnahmen einstehen müssten, auf die sie keinen Einfluss hatten.   

Quelle: PM des BGH vom 14.06.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: V ZR 254/17

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BGH: Wann ein Ex-Freund Geldgeschenke an „Schwiegermutter“ zurückgeben muss

Ein Ex-Partner kann dazu verpflichtet sein, nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin größere Geldgeschenke zurückzahlen, die er von den Eltern der Lebensgefährtin erhalten hat. Dies gilt aber nur, wenn die Beziehung außergewöhnlich schnell beendet wurde und das Geschenk langfristig ausgelegt ist, so der X. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem Streitfall gaben die Eltern ihrer Tochter und deren Lebenspartner Geld zum Kauf eines Hauses. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Beklagten mit der Tochter bestand seit 2002. Um gemeinsam zu wohnen, kauften die Tochter und der Beklagte 2011 eine Immobilie. Zur Finanzierung gaben ihnen die Eltern insgesamt 104.109,10 Euro. Die Tochter und der Beklagte trennten sich jedoch im Februar 2013. Daraufhin verlangte die Mutter vom Beklagten die Hälfte der zugewandten Beträge zurück. Ihre Begründung: Sie habe dem Beklagten den streitigen Betrag im Rahmen einer Darlehensabrede gegeben. Hilfsweise meint sie, die Zuwendungen seien unentgeltlich erfolgt.

Der X. Senat des BGH teilte im Ergebnis die Auffassung der Klägerin. Die Begründung: Jedem Vertrag können Annahmen der Vertragspartner über Umstände zugrunde liegen, die zwar nicht Vertragsinhalt werden, die aber dennoch den Geschäftswillen mindestens einer der Parteien prägen. Eine schwerwiegende Veränderung könne somit die auch Möglichkeit des betreffenden Vertragspartners eröffnen, sich vom Vertrag zu lösen. Bei der Schenkung von Geld an das eigene Kind und dessen Partner zum Erwerb einer Immobilie habe der Schenker typischerweise die Erwartung, die Beschenkten würden eine bestimmte Zeit lang gemeinsam in der Immobilie wohnen, so der Senat. Hier wäre dann die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wenn der Schenker das baldige Ende des Zusammenlebens erkannt hätte. Dann aber müsse sich der Schenker nicht an der Zuwendung festhalten lassen.

Quelle: PM des BGH vom 18.06.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – AZ: X ZR 107/16

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OLG Braunschweig zum VW-Abgas-Skandal: Autohändler muss kein Ersatzfahrzeug liefern

Ein freies Autohaus muss im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal von VW dem Käufer kein Ersatzfahrzeug liefern, so das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig. In dem Streitfall hatte der Kläger ein Autohaus mit dem Ziel verklagt, im Austausch gegen sein gekauftes VW-Fahrzeug vom Typ Caddy 1,6 TDI einen fabrikneuen PKW zu bekommen. In dem gekauften Fahrzeug befand sich ein Motor der Baureihe EA 189 mit der bekannten Abschaltautomatik für Abgase.

Der 7. Zivilsenat des OLG Braunschweig meint, dass der Antrag des Klägers bereits unzulässig wäre. Ein Klageantrag müsse inhaltlich so bestimmt sein, dass ein etwaiger Gerichtsvollzieher eindeutig erkennen kann, was er vollstrecken muss. Dies wäre bei dem Klageantrag nicht der Fall, so das OLG. So lasse die Formulierung: „Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs mit einer „gleichartigen und gleichwertigen technischen Ausstattung“ wie beim VW Caddy 1,6 TDI einen zu weiten Spielraum. Zudem war die Klage dem OLG zufolge unbegründet. Zwar sahen die Braunschweiger Richter einen Sachmangel. Allerdings wäre die Ersatzlieferung im Verhältnis zu einem Software-Update – das ebenfalls zur Mangelbeseitigung tauge – um mehr als das 117fache höher. Daher könne das beklagte Autohaus die vom Kläger gewählte Form der Gewährleistung verweigern.

Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 13.06.2019 zum Urteil vom 13.06.2019 – AZ: 7 U 289/18

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  • Straf- und Zivilprozessrecht
  • Verkehrsverwaltungsrecht
  • Kraftverkehrsversicherungsrecht
  • Luftverkehrs- und Schifffahrtsrecht

OVG Münster: Demonstrations-Camp „Rheinisches Revier Kohlefrei“ muss nicht verlegt  werden

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster mit einem aktuellen Beschluss entschieden. Danach kann das Demonstrations-Camp, wie geplant, vom 19.06.2019 bis zum 24.06.2019 auf dem Gelände des Festivals „Eier mit Speck“ in Viersen stattfinden.

Nach Auffassung des OVG ergibt sich aus der Beschwerde des Polizeipräsidiums Aachen gegen den Eilbeschluss der Vorinstanz nicht, dass das Camp eine unmittelbare Gefahr für die Versammlungsteilnehmer begründet. Zudem wäre nicht plausibel, dass das Versammlungsrecht keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen ermöglichen würde. So lasse die Änderungsverfügung der Vorinstanz ein taugliches Auflagenprogramm erkennen, das sowohl die Vorsorge vor Waldbrandgefahren im nahegelegenen Waldgebiet als auch das Freihalten von Rettungswegen berücksichtigt. Ebenso lasse sich das zu erwartende Verkehrsaufkommen durch verkehrsregelnde Anordnungen lösen. Der Beschluss der Richter aus Münster ist unanfechtbar.

Quelle: PM des OVG Münster vom 17.06.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 5 B 771/19

Versammlungsrecht in der Praxis

  • Topaktuell:  Mit seinem Werk liefert Autor Matthias Hettich eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge. 
  • Lösungsorientiert: In diesem sehr dynamischen Rechtsgebiet ist die Liste neuer Fragestellungen lang. Unter vollständiger Auswertung der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung und Einbeziehung der Literatur erörtert der Autor sämtliche aktuellen Herausforderungen und benennt die Eckpfeiler möglicher Lösungsansätze konkret für jeden Einzelfall.
  • Praxisbezogen: Das Werk erfüllt damit in vielfacher Hinsicht die hohen Ansprüche der Praxis, die Richtern, Rechtsanwälten und Verwaltungsmitarbeitern gleichermaßen stets aufs Neue umfassende Kenntnisse abverlangt.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht