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BVerfG: Bayern hat keine Gesetzgebungskompetenz für Aufgaben des Grenzschutzes (Foto: Klaus Eppele und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 06/2019

Neues aus Karlsruhe, Frankfurt und Berlin

ESV-Redaktion Recht
06.02.2019
Automatisierte KFZ-Kennzeichenkontrollen sind in drei Bundesländern zum Teil verfassungwidrig, sagt das BVerfG. OLG Frankfurt äußert sich zu Verstoß gegen gerichtliche Untersagung bei erneuter Bildberichterstattung. Um Lohndiskriminierung einer freien Mitarbeiterin des ZDF ging es vor dem LArbG Berlin-Brandenburg.

BVerfG: Automatisierte KFZ-Kennzeichenkontrollen in drei Bundesländern teilweise verfassungswidrig

Dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zufolge verstoßen die automatisierten Kraftfahrzeugkennzeichenkontrollen in Bayern, Baden-Württemberg und Hessen in Teilen gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Bei den Kontrollen erfasst ein Kennzeichenlesesystem automatisiert und verdeckt die Kennzeichen von vorbeifahrenden Kraftfahrzeugen. Die erfassten Kennzeichen werden kurzzeitig zusammen mit Angaben zu Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung gespeichert und mit Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand abgeglichen. Hierzu wird eine eigene Abgleichdatei erstellt, die nach bayerischer Praxis nur Kennzeichen enthält, die für den Zweck der jeweiligen Kennzeichenkontrolle zusammengestellt werden. Ergibt der Abgleich keinen Treffer, wird der entsprechende Datensatz automatisch vom Computer gelöscht. Meldet das System einen Treffer, überprüft ein Polizeibeamter an einem Bildschirm visuell, ob das betreffende Kennzeichen mit dem Kennzeichen aus dem Fahndungsbestand übereinstimmt. Ist dies nicht der Fall, löscht der Beamte den gesamten Vorgang. Bei einem echten Treffer werden die Daten gespeichert und gegebenenfalls weitere polizeiliche Maßnahmen eingeleitet.

Nach Auffassung des Ersten Senats des BVerfG ist auch die Erfassung von Personendaten, deren Abgleich zu Nichttreffern führt, nicht allein technikbedingt. Vielmehr ist der Abgleich ein notwendiger und gewollter Teil der Kontrolle und gibt dieser als Fahndungsmaßnahme ihren Sinn. Dass den Betroffenen bei Nichttreffern keine Konsequenzen erwachsen, ändere nichts daran, dass die Betroffenen überprüft werden, so der Senat weiter. Damit stehe deren ungehinderte Weiterfahrt unter dem Vorbehalt, dass keine Erkenntnisse gegen sie vorliegen. Solche Maßnahmen sind dem Senat als solche freiheitsbeeinträchtigend. Die Begründungen zu den einzelnen Ländern:
  • Bayern: Zwar habe Bayern grundsätzlich die Gesetzgebungskompetenz, derartige Kennzeichenkontrollen bei der Unterstützung polizeilicher Kontrollstellen zur Gefahrenabwehr zu erlauben. Als kompetenzwidrig sahen es die Karlsruher Richter aber an,  dass die bayerischen Regelungen solche Kennzeichenkontrollen unmittelbar zum Grenzschutz erlauben. Für den Grenzschutz sei aber der Bund zuständig.
  • Baden-Württemberg und Hessen: Die Regelungen in diesen Ländern genügen nicht in jeder Hinsicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. So würden in beiden Ländern Kennzeichenkontrollen nicht umfassend auf den Schutz von Rechtsgütern von erheblichem Gewicht begrenzt. Vielmehr würden die Kontrollen ohne ausreichend klare grenzbezogene Beschränkungen als Mittel der Schleierfahndung erlaubt.
Quelle: PM des BVerfG vom 06.02.2019 zu folgenden Beschlüssen vom 18.12.2019: 
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Beim automatisierten Kennzeichen-Abgleich werden die Nummernschilder aller vorbeifahrenden Autos erfasst. Unumstritten ist dieser Abgleich jedoch nicht. Auch der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat bei dieser Art der Massenkontrolle jetzt auf die Bremse getreten. mehr …

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OLG Frankfurt: Erneute Bildberichterstattung verstößt auch bei Veränderung des Bildausschnitts gegen gerichtliche Untersagung

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main aktuell entschieden. Danach verstößt die Veröffentlichung eines Fotos im Rahmen einer Folgeberichterstattung nach einer gerichtlichen Untersagung auch dann gegen die Unterlassungsverpflichtung, wenn im Ursprungsbericht lediglich einen vergrößerter Teilausschnitt und im Folgebericht das komplette Foto veröffentlicht wird.

Die Beschwerdeführerin ist Herausgeberin eines bundesweit erscheinenden Boulevardblatts. Am 01.08.2017 erschien vor dem Hintergrund des G20-Gipfels der Artikel: „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei“. Der Artikel war mit einem Foto unterlegt mit der Unterzeile: „Der Wochenend-Einklau? Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet die Frau im pinkfarbenen T-Shirt im geplünderten Drogeriemarkt“. Kopf und Oberkörper der Frau waren herangezoomt dargestellt worden. Auf ihren Antrag hin untersagte das Landgericht (LG) Frankfurt am Main der Beschwerdeführerin, die Frau im Zusammenhang mit der Suche nach den G 20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres Bildnisses erkennbar zu machen.

Am 12.01.2018 veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Artikel mit dem Titel: „XXX-Zeitung zeigt die Fotos trotzdem – Gericht verbietet Bilder von G 20-Plünderin“. Mit diesem Artikel wurde unter anderem auch das Foto veröffentlicht, das schon Gegenstand der Unterlassungsverfügung des LG Frankfurt war – allerdings wurde dieses Bild nun komplett abgedruckt. Das LG sah hierin einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung. Zu Recht, wie das OLG Frankfurt am Main befand. Danach hat die Beschwerdeführerin bewusst und gewollt versucht, die Entscheidung des LG zu umgehen. Der Umstand, dass nun das komplette Foto und nicht nur eine Ausschnittsvergrößerung abgedruckt wurde, ändere nichts an der Identität der beiden Fotos, so das OLG. Die Bilder sollten in beiden Bildberichten belegen, dass die Beschwerdegegnerin an der Plünderung des Drogeriemarktes beteiligt gewesen wäre.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 06.02.2019  zur Entscheidung vom 29.01.2019 – AZ: 16 W 4/19

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LArbG Berlin-Brandenburg: Keine Lohndiskriminierung bei freier Mitarbeiterin des ZDF

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Berlin-Brandenburg kürzlich entschieden. In dem Streitfall ging es um Ansprüche einer Reporterin des ZDF wegen einer behaupteten geschlechts­bezogenen Ungleichbehandlung.

Die Klägerin berief sich drauf, dass sie in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Sender stehe. Aufgrund ihres Geschlechts erhalte sie eine geringere Vergütung als ihre vergleichbaren männlichen Kollegen. In diesem Zusammenhang macht sie auch Auskunftsansprüche über die Vergütung weiterer Mitarbeiter sowie Vergütungs-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Dies lehnte das LArbG Berlin-Brandenburg ab. Danach war die Klägerin zu keiner Zeit als Arbeitnehmerin, sondern nur als freie Mitarbeiterin tätig. Als solche habe sie aber keinen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz, so die Berliner Richter weiter. Darüber hinaus hatte sie dem Richterspruch zufolge keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine Benachteiligung bei der Vergütung wegen ihres Geschlechts vorgetragen.

Quelle: PM des LArbG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – 16 Sa 983/18

Jahrbuch des Arbeitsrechts

Das Jahrbuch des Arbeitsrechts 2017 schreibt die jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur fort und bleibt Arbeitsrechtlern in Wissenschaft und Praxis ein verlässliches Nachschlagewerk. Das Jahrbuch des Arbeitsrechts schaut aber auch voraus und setzt Themen. Arbeitsrechtliche Fragen, die sich hier einer Diskussion stellen, werden in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Ganz aktuell beziehen sie sich u. a. auf die Arbeitswelt 4.0.

Lesen Sie folgende Beiträge:

  • Digitale Transformation der Arbeitswelt und arbeitsrechtliche Regulierung, Prof. Dr. Rüdiger Krause
  • Die Rechtsprechung des Siebten Senats zu Befristungen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, Prof. Dr. Heinrich Kiel
  • Schadensersatz im Arbeitskampf, Univ.-Prof. Dr. Frank Bayreuther
  • Die Rechtsprechung des Zehnten Senats zur Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen, Waldemar Reinfelder

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht