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BGH stellt hohe Anforderungen an die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 33/2018

Neues aus Karlsruhe, Hamburg, Magdeburg und Ansbach

ESV-Redaktion Recht
24.08.2018
BGH beschäftigt sich mit Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter. Um die Wortmarke „Hummel” gegen den Familiennamen „Hummels“ ging es vor dem LG Hamburg. Weitere Entscheidungen betreffen Käuferrechte beim VW-Abgasskandal und ein Versammlungsverbot im Zusammenhang mit dem als „Drachenlord“ bekannten YouTuber.

BGH: Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf Mieter unwirksam

Übernimmt der Mieter eine Wohnung unrenoviert, so ist eine formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf ihn unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter sich gegenüber der Vormieterin im Gegenzug zur Überlassung von Möbeln dazu verpflichtet hat, Schönheitsreparaturarbeiten zu übernehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden.

Der Beklagte hatte von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 eine Wohnung der Klägerin gemietet. Diese wurde ihm bei Mietbeginn unrenoviert und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben. Die klagende Vermieterin meinte mit der Berufungsinstanz, sie sei aufgrund der Vereinbarung zwischen dem beklagten Mieter und der Vormieterin so zustellen, als habe sie dem Beklagten die Wohnung renoviert übergeben.

Dieser Ansicht folgte der BGH nicht. Danach wirkt die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin nicht zugunsten der Vermieterin. Zudem hält die formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen bei einer unrenovierten Wohnung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand. Eine solche Vornahmeklausel könne diesen nämlich dazu verpflichten, sämtliche Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen. Zudem könne eine solche Klausel dazu führen, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Hierfür, so der BGH, müsse der Vermieter dem Mieter einen angemessen Ausgleich leisten.

Quelle: PM des BGH vom 22.08.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: VIII ZR 27716

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  • Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviertem Wohnraum
  • Praktische Auswirkungen der „Mietpreisbremse“
  • Folgen der Verletzung der Anbietpflicht nach Eigenbedarfskündigung
  • Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Betriebskostenabrechnungen
  • Beschränkung der Minderung bei Umweltmängeln (ortsübliche Immissionen)

LG Hamburg: „Hummel“ sticht „Hummels“

Der dänische Sportschuh-Hersteller „Hummel“ hat gegen Cathy „Hummels“ vor dem Landgericht Hamburg (LG) eine einstweilige Verfügung erwirkt. Somit darf die auch als Influencerin bekannte Ehefrau des Fußball-Nationalspielers Mats Hummels keine Freizeitschuhe mehr mit dem Schriftzug „Hummels“ anbieten. Cathy Hummels hatte Sneaker mit aufgedruckten Hummeln, Satin-Schnürsenkeln, Plateau-Sohlen sowie dem streitgegenständlichen Schriftzug entworfen. Ihre Schuhkollektion hatte sie im Juni 2018 in München präsentiert.

Der Entscheidung des LG Hamburg zufolge klingen die beiden Bezeichnungen zu ähnlich, so dass das Gericht eine Verwechslungsgefahr annahm. Demgegenüber berief sich die Ehefrau des Nationalspielers darauf, dass sie lediglich ihren Namen verwendet habe. Zudem ginge es ihr um den Wiedererkennungswert, der durch die aufgedruckten Insekten verstärkt werde. Auch nach Auffassung ihres Anwalts kann die Firma Hummel seiner Mandantin nicht die Benutzung ihres Namens verbieten. In der Tat ist ihr Familienname prinzipiell durch § 12 BGB geschützt.   

Quelle: Mehrere Medienberichte unter Berufung auf DPA

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LG Magdeburg: Käufer verliert gegen Händler und VW im Abgasskandal

Nach Auffassung des Landgerichts ist ein VW-Händler in keinem Fall für die arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal verantwortlich. Dementsprechend hat das Landgericht Magdeburg die Klage eines Käufers gegen einen VW-Händler, aber auch gegen Volkswagen-AG abgewiesen. Der Kläger erwarb im April 2012 einen gebrauchten VW Passat von dem beklagten Händler für etwa 28.000 Euro. Das Fahrzeug hatte einen Dieselmotor des Typs EA 189 mit der bekannten Schummelsoftware. Am 30.11.2015 erklärte der Kläger gegenüber dem Händler den Rücktritt und die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Im April 2016 verkaufte er das Fahrzeug an den Händler für knapp 11.000 Euro. Der Kläger meinte allerdings, dass der Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises von knapp 28.000 Euro abzüglich der vom Händler gezahlten 11.000 Euro verpflichtet sei. Darüber hinaus verlangte er von der VW-AG Schadenersatz, der dem Kläger aus der Manipulation des Fahrzeuges entstanden sein sollte.

Nach Auffassung des Landgerichts fehlt dem Kläger im Verhältnis zum Händler das Rechtsschutzbedürfnis. So konnte der Kläger bereits nicht mehr die Rückgabe des Fahrzeuges anbieten, weil er es vorher schon wieder an den Händler verkauft hatte. Zudem gehe die Täuschungsanfechtung des Kaufvertrages ins Leere. Der Händler sei in keinem Fall für eine etwaige arglistige Täuschung des Herstellers verantwortlich. Der Einsatz der Schummelsoftware wurde erst nach dem Kauf öffentlich bekannt. Anzeichen für die Kenntnis des Händlers von der Software habe es nicht gegeben. Die Klage gegen die VW-AG scheitere daran, dass der Kläger seinen Schaden hätte konkret beziffern müssen. Dies habe er nicht getan, sondern lediglich auf Feststellung geklagt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: PM des LG Magdeburg vom 17.08.2018 zur Entscheidung vom 08.03.2018 – AZ: 10 O 1245/17

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VG Ansbach hält „Drachenlord“-Versammlungsverbot aufrecht

Das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach hat einen Eilantrag gegen ein Versammlungsverbot für das Gemeindegebiet Emskirchen abgelehnt. Grundlage hierfür war eine Gefährdungsprognose des Landratsamtes (LRA).

In der betreffenden Gemeinde wohnt ein sogenannter Youtuber, unter anderem bekannt unter dem Pseudonym „Drachenlord“. In sozialen Netzwerken wurde im Gesamtkontext „Dem Drachen das Fürchten lehren!“ zu einer Versammlung aufgerufen. Daher hatte das LRA von Sonntag, 19.08.2018, 0:00 Uhr bis Dienstag, 21.08.2018, 12:00 Uhr per Allgemeinverfügung ein Versammlungsverbot für das Gemeindegebiet ausgesprochen. Begründet hat die Behörde dies mit einer Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Im Rahmen dieser Versammlung sei in den sozialen Netzwerken auch zu Straftaten aufgerufen worden. Vor allem wurde eine Belohnung für die Ermordung des „Drachenlords“ in Aussicht gestellt. Auch in der Vergangenheit ist es dem LRA zufolge immer wieder zu Straftaten, wie Raub, Sachbeschädigung oder gefährlicher Körperverletzung gegen ihn gekommen. Dem entgegnete einer der Antragsteller, dass es sich bei den Versammlungsteilnehmern um ein führerloses Kollektiv von friedlichen Schaulustigen handeln würde. Die zitierten Aufrufe wären ironisch und nicht ernst gemeint gewesen und zudem aus dem Zusammenhang gerissen worden.

Dem folgte das VG Ansbach nicht und lehnte den Eilantrag ab. Nach Auffassung des Gerichts kann offen bleiben, wie der Antragsteller, der kein Veranstalter ist, verbindlich für das benannte „Kollektiv“ sprechen will. Jedenfalls sei die Gefährdungsprognose des Landratsamtes durch konkrete Ereignisse in der Vergangenheit hinreichend belegt. Medienberichten zufolge widersetzten sich dann in der Tat zahlreiche Personen dem Versammlungsverbot. Danach rückte bayerische Polizei am 21.08.2018 mit einem Großaufgebot in Emskirchen an. Einem Polizeisprecher zufolge waren über den Tag verteilt 600 bis 800 Menschen in dem Ort, der 40 Einwohner zählt. Die überwiegend jungen Männer hatten sich mehrere Male zu größeren Gruppen zusammengetan. Insgesamt seien etwa 300 Platzverweise ausgesprochen worden.

Quelle: Unter anderem PM des VG Ansbach vom 20.08.2018 – AZ: AN 4 S 18.01627

Topaktuell und lösungsorientiert
Mit der vollständig neu bearbeiteten Auflage von „Versammlungsrecht in der Praxis“ liefert der Autor, Matthias Hettich, eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge. Das Werk behandelt viele neue Fragestellungen, wie z.B.: Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Blockadeversammlungen oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger, um nur einige zu nennen. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht