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Unser Überblick - aktuell aus den Gerichtssälen (Foto: Kzenon und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 20/2018

Neues aus Karlsruhe, Hamm, Saarbrücken und Münster

ESV-Redaktion Recht
25.05.2018
BGH lässt rechtswidrig erstellten Dashcam-Videos als Beweismittel zu. Um die Bezeichnung „Praxisklinik“ für eine Zahnarztpraxis ging es vor dem OLG Hamm. Das VG Münster entschied über eine Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag.

BGH erlaubt Verwertung von rechtswidrig erstellten Dashcam-Videos

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In dem Streitfall kollidierten zwei Fahrzeuge seitlich innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren. Die Parteien hatten darüber gestritten, wer seine Spur verlassen und die Kollision verursacht hat. Der Kläger hatte die Fahrt vor der Kollision und die Kollision selbst mit einer Dashcam aufgezeichnet und verlangte vom Beklagten und dessen Haftpflichtversicherer den Ausgleich seines vollen Schadens. Die Instanzgerichte hatten die Verwertung der Video-Aufzeichnungen mit datenschutzrechtlichen Bedenken abgelehnt.  

Zu Unrecht, wie der VI. Zivilsenat des BGH befand. Danach sind die Aufzeichnungen der Kamera des Klägers zwar datenschutzwidrig, weil die Kamera des Klägers das Geschehen auf der Fahrbahn permanent aufzeichnete. Dennoch, so der Senat weiter, sei daraus kein zivilprozessrechtliches Verwertungsverbot für das Haftpflichtverfahren abzuleiten. Im Spannungsfeld der Interessen zwischen Beweisführer und dem Betroffenen bewertete der Senat schließlich das Beweisinteresse des Klägers vor dem Hintergrund der Schnelllebigkeit des Straßenverkehrs und den daraus resultierenden Beweisproblemen höher als das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.

Quelle: PM des BGH vom 15.05.2018 zum Urteil vom selben Tag - AZ: VI ZR 233/17

Dashcams und Datenschutz 15.05.2018
BGH: Kein Verwertungsverbot für illegale Dashcam-Videos
Dashcams sind einer Umfrage von Bitcom Research zufolge sehr beliebt, um die Beweisführung bei Verkehrsunfällen zu erleichtern. Deren Einsatz ist allerdings rechtlich umstritten. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Spannungsfeld zwischen Datenschutz in Verwertbarkeit im Haftpflichtprozess für Klarheit gesorgt. mehr ... 

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OLG Hamm zum Begriff „Praxisklinik“ für eine Zahnarztpraxis

Größere Arztpraxen verwenden bei ihrer Außendarstellung nicht selten Begriffe, wie „Klinik“ oder „Praxisklinik“. Zu der Frage, was die angesprochen Verkehrskreise darunter verstehen und wann die Ärzte damit werben dürfen, hat sich das OLG Hamm geäußert. Im Streitfall verlangte der Verband zur Förderung gewerblicher Interessen aus Bad Homburg vom Beklagten es zu unterlassen, seine Zahnarztpraxis in der geschäftlichen Werbung und im Internet als „Praxisklinik“ zu bezeichnen. Der Kläger meinte, dass diese Bezeichnung als Synonym für den Begriff „Krankenhaus“ steht.

Zu Recht, wie der 4. Zivilsenat des Oberlandesgericht (OLG) Hamm befand. Danach ist für das Begriffsverständnis „Klinik“ die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Somit richtet sich das Begriffsverständnis mach dem Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten Verbrauchers. Dieser, so der Senat weiter, würde mit dem Wort „Praxisklinik“ den Begriff „Krankenhaus“ assoziieren. Eine solche Einrichtung biete neben operativen Eingriffen auch eine vorübergehende stationäre Aufnahme an. Da der beklagte Zahnarzt eine solche Leistung nicht anbot, sah der Senat dessen Werbung als Irreführend an.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 08.05.2018 zum Urteil vom 27.02.2018 – AZ: 4 U 161/17

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OLG Saarbrücken verurteilt Künstler wegen Liegestützen auf Altar

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat einen Künstler, der Liegestütze auf dem Altar einer Kirche gemacht und sich dabei gefilmt hatte, wegen Störung der Religionsausübung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch verurteilt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz - dem Landgericht - hatte sich Angeklagte im Januar 2016 in den abgesperrten Altarraum der katholischen Basilika St. Johann in Saarbrücken begeben. Anschießend kletterte er auf den dortigen Altar, führte auf diesem 26 Liegestützen aus und legte sich anschließend für wenige Sekunden mit in den Armen versenktem Kopf flach auf den Altar, um sich von der Anstrengung zu erholen. Der Raum war durch eine Balustrade und eine Kordel abgesperrt. Ein Gottesdienst fand in dieser Zeit nicht statt. Das Geschehen zeichnete er auf einer Videokamera auf. Hieraus erstellte der angeklagte Künstler eine Videoinstallation mit dem Titel „pressure to perform“. Die Aufnahmen präsentiert er in einer Endlosschleife auf einem Bildschirmgerät – zunächst im Schaufenster eines Anwesens in Saarbrücken und später im Schaufenster eines Künstlerhauses in Saarbrücken. Mit seiner Aktion der der Angeklagte seine kritische Haltung gegenüber dem Druck der Leistungsgesellschaft, der nichts mehr heilig sei, zum Ausdruck bringen.

Die Ausgangsinstanz – das AG Saarbrücken – hatte den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Störung der Religionsausübung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Dieses Urteil hatte die Berufungsinstanz – das LG Saarbrücken – aufgehoben und den Angeklagten nur wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das OLG Saarbrücken das Urteil des LG im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte sich der Störung der Religionsausübung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch schuldig gemacht hat. Bezüglich der Rechtsfolgen hat das OLG die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten gegen das LG-Urteil hat das Oberlandesgericht als unbegründet verworfen.

Quelle: PM des OLG Saarbrücken vom 15.05.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: Ss 104/2017 (4/18)

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VG Münster: Keine Kundgebung mit Moses-Statue beim Katholikentag

Dies ergibt sich aus einem aktuellen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Münster. Der Antragsteller hatte im März 2017 eine Versammlung beim Polizeipräsidium Münster angemeldet, die er während des Katholikentages in Münster durchführen wollte. Unter dem Thema „Kunstaktion mit politischer Willensbildung wollte der Antragsteller mit einer etwa drei Meter hohen Moses-Statue unter anderem auf dem Domplatz gegen die „verfassungswidrige Subventionierung des Katholikentages 2018 in Münster" demonstrieren. Mit Bescheid vom vom 08.05.2018 bestätigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Anmeldung der Versammlung für den 9., 11. und 12.05.2018 vor dem historischen Rathaus. Er untersagte aber die Kundgebung am 10.05.2018 sowie die Durchführung im Bereich von Domplatz, Stubengasse und Schlossplatz komplett.

Zu Recht, wie das das VG Münster befand. Hierzu führte das Gericht aus, dass die vom Antragsgegner getroffene Regelung einen schonenden Ausgleich der widerstreitenden Interessen und insbesondere auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Antragstellers sowie die Rechte auf körperliche Unversehrtheit, der Handlungsfreiheit und der Religionsfreiheit der Teilnehmer des Katholikentages sowie der Referenten und Passanten gewährleisten würde. Der Antragsgegner habe sein Verbot, die Versammlung an den oben genannten Orten durchzuführen, hinreichend konkret und nachvollziehbar mit dem Hinweis auf die dort stattfindenden Groß-Veranstaltungen des Katholikentages sowie mit den Sicherheitsinteressen aufgrund des Besuchs des als gefährdet eingestuften kolumbianischen Staatspräsidenten am 10.05.2018 begründet. Vor allem habe der Antragsgegner plausibel berücksichtigt, dass von der Bewegung der 1,5 mal 3 Meter großen und mehrere hundert Kilo schweren Skulptur in der Innenstadt von Münster angesichts erwarteten Besucherzustroms erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergingen. Zudem sei der Antragsteller für sein Anliegen nicht zwingend auf die von ihm ausgewählten Orte angewiesen. Die vom Antragsgegner angebotenen Ausweichplätze Klemensstraße und Gerichtsstraße würden im unmittelbaren Umfeld von Stubengasse und Domplatz beziehungsweise Schlossplatz liegen. Damit wäre auch die Sichtbarkeit der Statue des Antragstellers hinreichend gewährleistet. 

Quelle: PM des VG Münster, vom 09.5.2018 zum Eilbeschluss vom selben Tag – AZ: 1 L 507/18 (nrkr)

Topaktuell und lösungsorientiert
Mit der vollständig neu bearbeiteten Auflage von „Versammlungsrecht in der Praxis“ liefert der Autor, Matthias Hettich eine systematische Gesamtdarstellung des Versammlungsrechts einschließlich seiner verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessualen Bezüge. Das Werk behandelt viele neue Fragestellungen, wie z.B.: Protestcamps, Versammlungen auf Grundstücken Privater, Blockadeversammlungen oder Wahlkampfauftritte ausländischer Amtsträger, um nur einige zu nennen. 

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht