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Besonders viel zu berichten gab es von den Bundesgerichten (Foto: Pressmaster und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 24/2018

Neues aus Karlsruhe, Kassel, Leipzig und München

ESV-Redaktion Recht
18.06.2018
Kardiologe mit Zusatzweiterbildung „MRT fachgebunden“ darf keine MRT-Leistungen abrechnen, so das BVerfG. Das BAG äußert sich zum gesetzlichen Mindestlohn bei Entgeltfortzahlung. Mit Obliegenheiten von Beamten bei Beförderungsverfahren befasste sich das BVerwG und das AG München verbietet Videobeobachtung von Nachbargrundstück.




BVerfG: Kardiologe mit Zusatzweiterbildung „MRT fachgebunden“ darf keine MRT-Leistungen abrechnen

Dies hat das BVerfG aktuell entschieden. Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie. Er verfügt über die Zusatzweiterbildung „MRT – fachgebunden“ und beantragte die Abrechnungsgenehmigung für gesetzlich Versicherte für MRT-Leistungen. Dies hatte die kassenärztliche Vereinigung Berlin abgelehnt. Danach verfügt der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Facharztausbildung. Da Widerspruch, Klage und Rechtsmittel durch den Instanzenzug erfolglos blieben und auch das Bundessozialgericht (BSG) die hiergegen erhobene Revision zurückgewiesen hatte, blieb dem Kläger nur noch der Gang zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG). 

Der 1. Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Kardiologen jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Meinung des Senats verletzen die angefochtenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung gegenüber entsprechend qualifizierten Fachärzten, so die Richter aus Karlsruhe, ließe sich mit der „Sicherung der Wirtschaftlichkeit“ nach § 135 Abs. 2 Satz 4 SGB V rechtfertigen. Danach soll die Erbringung und Abrechnung von MRT-Leistungen den Radiologen vorbehalten bleiben. Zudem solle verhindert werden, dass Kardiologen sich selber Patienten für die eigene Abrechnung von MRT-Leistungen überweisen, so die Verfassungshüter.

Quelle: PM des BVerfG vom 21.06.2018 zum Beschluss vom 02.06.2018 – AZ: 1 BvR 3042/14

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BAG zum gesetzlichen Mindestlohn bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall kann trotz seiner Unabdingbarkeit durch Überschreiten einer tariflichen Ausschlussfrist untergehen. Eine tarifliche Ausschlussfrist ist allerdings unwirksam, soweit sie auch den gesetzlichen Mindestlohn erfasst, der während einer Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlen ist. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Der Kläger war seit 2012 bei dem beklagten Bauunternehmen mit einem Stundenlohn von 13 Euro brutto beschäftigt. Im September hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.10.2015 gekündigt. Nach dem Empfang der Kündigung meldete sich der Kläger krank. Die Beklagte zahlte ihm für September 2015 noch die Vergütung, verweigerte aber die Entgeltfortzahlung für Oktober 2015. Im Januar 2016 verlangte der Kläger von der Beklagten Entgeltfortzahlung für Oktober 2015. Anschließend verurteilte die Ausgangsinstanz die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohn von damals 8,50 Euro pro Stunde für den benannten Zeitraum. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Auch dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts zufolge muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Zeit, die er wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfällt, das Entgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zahlen. Dieser, so die Richter aus Kassel, bleibt als untere Grenze des fortzuzahlenden Entgelts erhalten. Dem Richterspruch zufolge gebietet es der Schutzzweck von § 3 Satz 1 MiLoG den Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zu sichern. Vereinbarungen, die auch die Geltendmachung des fortzuzahlenden Mindestlohns ausschließen, sind zumindest insoweit unwirksam. Dies gilt auch für tarifliche Ausschlussfristen.

Quelle: PM des BAG vom 20.06.2018 zum Urteil vom selben Tag – 5 AZ: R 377/17

Vorschriften, Erläuterungen und Entscheidungen
Mit dem Kommentar ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz, von Dr. Friedrich H. HeitherDr. Ulrike Heither und Dr. Martin Heither, verfügen Sie über die ideale Kombination aus Vorschriften, Erläuterungen und Entscheidungen. Wesentliche Entscheidungen werden mit Fundstelle auszugsweise den einzelnen Vorschriften zugeordnet und ein umfangreiches Stichwortverzeichnis erleichtert die Suche.  

BVerwG zu den Erkundungs-und Rügeobliegenheiten von Beamten bei Beförderungen

Grundsätzlich können Beamte Schadensersatz von ihrem Dienstherrn verlangen, wenn sie im Beförderungsverfahren rechtswidrig unberücksichtigt bleiben. Voraussetzung hierfür ist unter anderem aber, dass der betreffende Beamte seine Erkundungs-und Rügeobliegenheiten erfüllt. Was darunter zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in sieben Parallelverfahren konkretisiert. Geklagt hatten Beamte der Bundesrepublik Deutschland. Alle Kläger verlangten – teilweise nach mehreren Jahren – nachträglich Schadensersatz wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung. Nach Auffassung der Kläger wurden die betreffenden Stellen entweder nicht oder fehlerhaft ausgeschrieben. Fünf Verfahren waren vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erfolgreich.

Der 2. Senat des BVerwG hat hingegen sämtliche Klagen abgewiesen. Danach hatte der Dienstherr zwar in allen Fällen die Bewerbungsverfahrensansprüche der Beamten verletzt. Allerdings, so der Senat weiter, wäre es allen Klägern möglich und zumutbar gewesen, den jeweiligen Schaden abzuwenden. Bei ihrer Wertung zogen die Leipziger Richter den allgemeinen Rechtsgedanken von § 839 Absatz 3 BGB heran. Nach diesem entsteht kein Schadensersatzanspruch, wenn der Geschädigte ein zumutbares Rechtsmittel nicht einlegt und dadurch den Eintritt des Schadens verhindert. Hierbei ist dem Senat zufolge der Begriff des „Rechtsmittels“ weit auszulegen. Beamte, die sich über das „Ob“ und „Wann“ von Beförderungsverfahren im Unklaren sind, haben die Obliegenheiten, sich hierüber zu erkundigen, als unzureichend angesehene Auskünfte zu rügen und gegen drohende Ernennungen Dritter im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzugehen.

Quelle: PM des BVerwG vom 15.06.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 2 C 19.17

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AG München: Keine Videobeobachtung von Nachbargrundstück

Dies ergibt sich aus einer kürzlich veröffentlichten Pressemeldung des Amtsgerichts (AG) München. Der Beklagte hatte auf einer Birke eine Kamera installiert, die zum Teil auch auf das Grundstück hin ausgerichtet war. Aktiv wurde diese Kamera aber nur bei Bewegungsimpulsen auf dem Grundstück des Beklagten. Der Auslösebereich war so festgelegt, dass jede Person eine Einzelbildaufnahme auslöst, wenn sie die Umfriedung überwunden hat und sich auf dem Grundstück des Beklagten befindet. Personen vor dem Gartentor oder auf dem klägerischen Grundstück aktivierten die Kamera nicht. Prinzipiell konnte die  Kamera auch filmen. Die Kläger beriefen sich wegen des leicht veränderbaren Blickwinkels der Kamera auf eine erhöhte Missbrauchsgefahr. Wäre die Kamera an der Garagenwand des Beklagten befestigt, so die Kläger weiter, sei es dem Beklagten möglich, sein Grundstück ohne Rechtsverletzung zu überwachen.  

Das AG München folgte der Auffassung der Kläger. Danach verletzt die Installation der Kamera, die auch auf die nachbarliche Auffahrt der Kläger gerichtet war, das Persönlichkeitsrecht der Kläger. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, so das AG weiter, müsse bei der Installation von Anlagen der Überwachung auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich noch benachbarte Privatgrundstücke oder der gemeinsame Zugang von den Kameras erfasst werden. Es sei denn, der Kläger könne sich auf ein eigenes Interesse berufen, das das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegt

Quelle: PM des AG München vom 15.06.2018 zum Urteil vom 14.11.2017 – AZ: 172 C 14702/17

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht