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BSG: AOK hat ihre Pflicht zur Vertragsumsetzung verletzt (Foto: Blackosaka und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 12/2018

Neues aus Kassel, Karlsruhe, Frankfurt und Trier

ESV-Redaktion Recht
29.03.2018
BSG äußert sich zu Aufsichtsbescheid des Bayerischen Gesundheitsministeriums an AOK. Um die Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken ging es vor dem BGH. Weitere wichtige Entscheidungen: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Atemalkoholwert von 2,62 Promille; Kostenübernahme für Schienenersatzverkehr.


BSG: Aufsichtsbescheid des Bayerischen Gesundheitsministeriums an AOK rechtmäßig

Das bayerische Gesundheitsministerium durfte als Aufsichtsbehörde die AOK Bayern zur Umsetzung eines Vertrages mit dem Bayerischen Hausärzteverband zwingen. Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) aktuell entschieden. Den Vertrag, den eine Schiedsperson festgesetzt hatte, sah eine hausarztzentrierte Versorgung der AOK-Versicherten vor. 

Nach Auffassung der Richter aus Kassel hatte die AOK Bayern ihre Rechtspflichten verletzt, als sie sich aufgrund des Beschlusses ihres Verwaltungsrats vom 12.05.2015 geweigert hatte, den streitgegenständlichen Vertrag umzusetzen. Diese Umsetzungspflicht hat dem BSG zufolge bestanden, obwohl die AOK bereits Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vertrags erhoben hatte. Erst dann, wenn bereits ein Gericht entschieden hat, dass der Vertrag wegen rechtlicher Mängel nicht ausgeführt werden muss, wäre diese Pflicht entfallen so der Senat. Allerdings war eine solche Entscheidung bei Erlass des Aufsichtsbescheids am 28.05.2015 noch nicht ergangen.

Quelle: PM des BSG vom 22.03.2018 zur Entscheidung vom 21.02.2018 – AZ: B 6 KA 59/17 R.
 
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BGH zur Nutzung einer Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken

Mitglieder einer Teileigentümergemeinschaft können von dem Eigentümer einer früheren Arztpraxis verlangen, dass dieser die betreffenden Räume nicht zu Wohnzwecken nutzt. Dies hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) aktuell entschieden. In der streitgegenständlichen Anlage befanden sich ursprünglich sechs Arztpraxen und eine Apotheke. Allerdings entstand 2013 in unmittelbarer Nähe der Anlage ein großes Ärztehaus. Die Apotheke wurde teilweise an ein Büro für Tierschutz vermietet. In einer weiteren ehemaligen Arztpraxis befindet sich eine Schülernachhilfe. Aktuell werden nur noch drei Einheiten der Anlage als Arztpraxen genutzt. Deshalb hatte der Beklagte seine Räumlichkeiten zu Wohnzwecken vermietet.

Dennoch haben die Kläger dem Senat zufolge gegen den Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Absatz 3 WEG. Der BGH-Senat betonte zwar, dass der Beklagte gegen die Kläger ggf. nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WEG eine Änderung der Gemeinschaftsordnung verlangen kann, die ihm die Nutzung seiner Teileigentumseinheit zu Wohnzwecken erlaubt. Dies half dem Beklagten aber in dem konkreten Fall nicht weiter. Das Argument, ihm sei eine wirtschaftliche Nutzung als Arztpraxis nicht mehr möglich, müsse dieser in einem Aktivprozess gegen die Beklagten vortragen und beweisen, so der Senat.

Quelle: PM des BGH vom 23.03.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: V ZR 307/16

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AG Frankfurt: Behinderung des Straßenbahnnetzes rechtfertigt Kostenübernahme für Schienenersatzverkehr

Die Behinderung des Straßenbahnnetzes durch ein parkendes Fahrzeug kann zur Übernahme der Kosten für einen Schienenersatzverkehr führen. Dies hat das AG Frankfurt kürzlich entschieden.

Der Beklagte hatte sein Fahrzeug so geparkt, dass der Linienverkehr einer Straßenbahn unterbrochen wurde. Bis das Fahrzeug abgeschleppt werden konnte, richtete der klagende Verkehrsbetrieb einen Schienenersatzverkehr durch Taxis ein und begehrte vom Beklagten die Übernahme der Kosten von etwa 970 Euro. Nach Auffassung des AG Frankfurt musste die Klägerin den Schienenersatzverkehr aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes einrichten und sah den Beklagte als Verursacher der Störung an. Ein milderes Mittel als den Taxieinsatz sah das AG nicht. Bis zum Zeitpunkt des Abschleppens des beklagten Fahrzeuges wäre keine andere gleich effiziente Beförderungsmöglichkeit für die Passagiere der blockierten Straßenbahn möglich gewesen, so das AG abschließend.

Quelle: PM des AG Frankfurt vom 26.03.2018 zur Entscheidung vom 25.08.2017 – AZ: 32 C 3586/16 (72)

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VG: Trier zur Entziehung der Fahrerlaubnis als Folge eines Atemalkoholwerts von 2,62 Promille

Ein festgestellter Atemalkoholwert von 2,62 ‰ weist selbst dann auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin, wenn hiervon ein Sicherheitsabschlag von 15 % wegen möglicher Unschärfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testgeräte abgezogen wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier kürzlich entschieden. Beim Fahrerlaubnisinhaber lagen allerdings noch zusätzliche noch Anzeichen dafür vor, dass dieser nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr trennen konnte. Nach Auffassung der Richter aus Trier rechtfertigen diese Umstände die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist der Enztug der  Fahrerlaubnisbehörde berechtigt. Passanten hatten den Betroffenen reglos in seinem Auto sitzend aufgefunden. Auch auf Ansprachen hatte er nicht reagiert. Bei der anschließenden polizeilichen Kontrolle wurde der oben genannte Atemalkoholwert festgestellt.

Quelle: PM des VG Trier vom 23.03.2018 zum Urteil vom 27.02.2018 – AZ: 1 K 10622/17.TR

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht