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BVerwG entscheidet über Indizierung des Bushido-Songs „Sonny Black“ (Foto: Manuel Schönfeld und AllebaziB/Fotolia.com)
Gerichtsentscheidungen in aller Kürze – Übersicht 39/2019

Neues aus Leipzig, Oldenburg und München

ESV-Redaktion Recht
08.11.2019
BVerwG lässt Album von Bushido „Sonny Black“ auf Index. Die Befangenheit eines Richters beschäftigte das OLG Oldenburg. Vor dem LG München I ging es um den Markenschutz des „Lindt-Goldhasen“ und im bayerischen „T-Shirt-Spruch-Streit“ einigten sich die Parteien auf bemerkenswerte Weise.

BVerwG: Album von Bushido „Sonny Black“ bleibt auf Index

Dies hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aktuell entschieden. Die Texte des Albums beschreiben den kriminellen Lebenswandel der Titelfigur und der Straftaten, die diese begangen hatte. Der 6. Senat stufte die Songtexte – ebenso wie die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien – als jugendgefährdend ein. Danach sind die Texte weitgehend gewaltverherrlichend und massiv diskriminierend. Hierbei hob der Senat zunächst die permanente Gewaltbereitschaft der Texte hervor und die fast durchgängig herabwürdigenden und vulgären Äußerungen in Bezug auf Frauen und Homosexuelle. Auch einen Kunstgehalt sah der Senat nicht: Zwar habe das Album einen gewissen Unterhaltungswert. Eine gesteigerte künstlerische Bedeutung komme ihm allerdings nicht zu, so die Leipziger Richter, die auch ihre Rechtsprechung aus den 1990er-Jahren aufgegeben haben. Nach dieser hatte die Bundesprüfstelle noch einen eigenen Beurteilungsspielraum.

Das Album von Bushido hatte sich im Februar 2014 innerhalb von wenigen Wochen 100.000 Mal verkauft. Etwa ein halbes Jahr später leitete die Bundesprüfstelle ein Indizierungsverfahren ein und nahm es in die Liste der jugendgefährdenden Medien auf.  Damit durfte das Album kraft Gesetzes nicht mehr verbreitet werden und unterlag Werbeverboten.

Quelle: PM des BVerwG vom 1.11.2019 zur Entscheidung vom 31.10.2019 – 6 C 18.18

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OLG Oldenburg zur Befangenheit eines Richters im Verfahren um Rückabwicklung eines E-Autos

Ein Richter, der offenlegt, dass der in Bezug auf ein Elektroauto die gleichen Erfahrungen gemacht hat, wie die Klägerin, kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg aktuell entschieden. 

Der Streitfall hatte die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Elektrofahrzeug zum Gegenstand. Die Klägerin beanstandete die Laufleistung bei winterlichen Temperaturen. Der zuständige Richter am Landgericht (LG) Oldenburg nutzte ein E-Auto desselben Herstellers. Er äußerte sich dahingehend, dass es bei Minusgraden und laufender Heizung oder bei mehr als 80 km/h nicht möglich wäre, von Oldenburg nach Bremen und zurück zu fahren. Er selbst sah darin aber keinen Mangel. Der beklagte Händler lehnte den Richter – zunächst ohne Erfolg – wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Nach Auffassung des LG bestand keine Besorgnis der Befangenheit. Schließlich habe der Richter ja offengelegt, dass er ähnliche Erfahrungen wie die Klägerin gemacht und seine Objektivität bewiesen. Hiergegen wendete sich der Beklagte mit einer sofortigen Beschwerde.

Das OLG Oldenburg folgte der Auffassung des Beklagten. Danach kommt es nicht darauf an, ob ein Richter tatsächlich befangen ist. Entscheidend sei vielmehr die nachvollziehbare Befürchtung des Händlers. Nach dieser besteht die Gefahr, dass der betreffende Richter den Standpunkt der Klägerin besser verstehen kann und sich bei seiner Entscheidung hiervon leiten lässt.

Quelle: PM des OLG Oldenburg vom 5.11.2019 zu Entscheidung vom 3.6.2019 – 5 W 19/19

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04.12.2018
BGH: Festschriftbeiträge von Richtern können Besorgnis der Befangenheit begründen
Richter müssen unvoreingenommen und neutral sein – ansonsten besteht die Gefahr der Befangenheit. Doch wann gelten Richter als befangen? Eine differenzierte Lösung hat hierzu der IX. Zivilsenat des BGH gefunden, der über gleich acht Ablehnungsgesuche gegen BGH-Kolleginnen und Kollegen entscheiden musste. mehr …

LG München: Gold des Schokoladenhasen von Lindt markenrechtlich geschützt

Das (LG) Landgericht München hat dem Goldhasen von Lindt Farbmarkenschutz zugestanden. Danach ist die Farbe Gold der Inbegriff des Lindt-Hasen. Zudem meint das LG, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der goldenen Verpackungsfolie der Schoko-Hasen einen eigenständigen Herkunftshinweis sehen. Der Goldton verfüge nämlich nicht nur über eine normale Kennzeichnungskraft, so die Münchner Richter. Vielmehr sei diese durch jahrelange intensive Bewerbung und Benutzung eine gesteigerte hohe Kennzeichnungskraft entstanden. Die Beklagte wurde daher unter anderem dazu verurteilt, es zu unterlassen, einen sitzenden Schokoladenosterhasen in einem Goldton anzubieten.

Bemerkenswert ist diese Entscheidung, weil der Schokoladenhersteller den Kampf um den 3D-Markenschutz seines Goldhasen im Jahr 2012 vor dem Europäischen Gerichtshof verloren hatte.

Quelle: Urteil des LG München I vom 15.10.2019 – 33 O 13884/18

Grenzenloser Schutz für Marke und Design

Handbuch Marken- und Designrecht

Markenführung, -bewertung und -pflege haben für Unternehmen essentielle Bedeutung. Das Handbuch, herausgegeben von Maximiliane Stöckel bietet Ihnen eine Gesamtschau des nationalen und supranationalen Marken- und Designrechts. Zu den Schwerpunkten des Werkes zählen:
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  • Domains und Designs
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Die umfangreiche Mustersammlung erleichtert Ihnen die praktische Umsetzung und steht Ihnen  auch online zur Verfügung.

Vergleich im „T-Shirt-Spruch-Streit“ vor dem LG München I

In dem bayerischen T-Shirt-Spruch-Streit wollen die Parteien auf eine Klärung der umstrittenen urheberrechtlichen Fragen verzichten. Dies teilte das LG München I mit. In dem Verfahren hatte eine Plattenfirma einen Hersteller von T-Shirts verklagt. Gestritten hatten die Parteien um den Spruch:

„Mir langts dass i woas dass i kannt wenn i woin dad“.

Auf Hochdeutsch bedeutet dieser Satz: „Mir reicht's, dass ich weiß, dass ich könnte, wenn ich wollte.“ Der Aufdruck des Spruchs befindet sich auf den T-Shirts, die der Beklagte vertreibt. 

Die Plattenfirma meinte, dass der Spruch erst 2008 mit dem Lied „Mia glangt, dass i woaß, dass i kannt“ von der Kabarettistin Martina Schwarzmann bekannt geworden ist. Demgegenüber behauptete der Beklagte, er kenne die Redewendung von seiner Mutter. Diese wiederum hätte sie von ihrem Vater übernommen. Darüber hinaus kenne er „Hunderte Zeugen“, denen der Spruch ebenso aus Kindheit und Jugend geläufig wäre.

Dem Vergleich zufolge will die Klägerin dem Beklagten die Herstellung und den Vertrieb von Produkten mit diesem Aufdruck nicht mehr untersagen. Im Gegenzug wird der Beklagte von den künftigen Erlösen aus dem T-Shirt-Verkauf einen Anteil an einen gemeinnützigen oberbayerischen Radiosender spenden. Der Sender fördert unter anderem bayerische Nachwuchsmusiker. Mit der Einigung wollten die Parteien auch ihre Wertschätzung für die bayerische Sprache und Mundart in all ihrer Vielfalt zum Ausdruck zu bringen, so die Pressemeldung des LG.

Quelle: PM des LG München I vom 31.10.2019 zu dem Verfahren 33 O 14221/18

Handbuch Urheberrecht

Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Besonderen Wert legten die Autoren unter anderem auch auf:

  • den Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • die Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • Fragen der Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung,
  • die Anwendung der Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • die Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich der Leistungsschutzrechte,
  • die Grundsätze des internationalen Urheberrechts.

Hilfreiche Extras: Text- und Vertragsmuster, Klauselbeispiele sowie Checklisten werden Ihnen editierbar zur Verfügung gestellt. 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht