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Neues aus den Gerichtssälen - unsere Übersicht (Foto: aerogondo und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht

Neues aus Luxemburg, Erfurt, Hamm und München

ESV-Redaktion Recht
20.10.2016
Der EuGH hat sich mit dem Verkauf gebrauchter Software beschäftigt. Gemeinden können für fehlende Kita-Plätze haften, sagt der BGH. Weitere wichtige Entscheidungen betreffen eine Betriebsrente, das Einfahren in eine Kreuzung bei Grün und das Abwohnen einer Mietkaution.

EuGH: Verkauf gebrauchter Software nur mit Original-CD erlaubt

Software, die sich auf einem Originaldatenträger befindet, darf der Erwerber ohne Zustimmung des Rechteinhabers nur mit diesem Originaldatenträger weiterveräußern. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 12.10.2016 entschieden.

In dem betreffenden Fall hatten zwei Letten im Jahr 2004 auf einem Onlinemarktplatz einige tausend Sicherungskopien von verschiedenen Microsoft-Programmen verkauft. Microsoft ging hiergegen vor. Nach Angaben der beiden Letten sollen die Originaldatenträger verlorengegangen oder beschädigt worden sein. Das lettische Ausgangsgericht verurteilte die beiden Männer wegen Verletzung des Urheberrechts.

Letztlich gelangte die Sache zum EuGH. Zwar entschieden die Richter aus Luxemburg, dass der Erstwerber die Software zwar grundsätzlich weiterverkaufen darf. Allerdings muss der Ersterwerber dem Zweiterwerber dabei auch den Originaldatenträger aushändigen. Ansonsten liegt dem EuGH zufolge eine Urheberrechtsverletzung vor.

EuGH-Urteil vom 12.10.2016 - Az. C-166/15

Weiterführende Literatur
Das Berliner Handbuch Urheberrecht, herausgegeben von Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges, bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts. Dabei geht das Werk vor allem auf praktische Aspekte ein. Besonders hervorzuheben sind die digitalen Verwertungsmöglichkeiten. Zudem beinhaltet es die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.  

Das Buch Software- und Arbeitsverträge für die IT-Branche, Vertragsmuster mit Erläuterungen und Checklisten, herausgegeben von Sabine Sobola, Rechtsanwältin und Gerhard Dobmeier, Rechtsanwalt, ist für Führungskräfte und Entscheidungsträger der IT-Branche konzipiert. Besonderen Wert legen die Herausgeber auf eine praxisnahe Darstellung der relevanten Probleme. Jedem Vertragsmuster ist ein konkreter Beispielsfall vorangestellt. Checklisten und Erläuterungen geben dem Praktiker Hilfen zum Verständnis einzelner Klauseln. 

BGH: Gemeinde kann gegenüber den Eltern für fehlenden Kita-Platz haften

Eltern können gegenüber ihrer Gemeinde einen Schadenersatzanspruch haben, wenn die Kommune keinen Kita-Platz zur Verfügung stellen kann. Dies hat der BGH am 20.10.2016 in drei parallelen Verfahren entschieden. Der Anspruch ergibt sich grundsätzlich aus § 839 Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 Satz 1 GG und § 24 Absatz 2 SGB VIII. Die ersten beiden Normen regeln die Pflichtverletzungen von Beamten und die Zurechnung zum Staat oder der Körperschaft, in deren Dienst der Beamte steht. Die Pflicht, um die es geht, ist in § 24 Absatz 2 SGB VIII normiert. Vom Wortlaut her gibt diese Vorschrift nur den Kindern einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz. Ob die Verletzung dieser Pflicht auch den Eltern einen Schadensersatzanspruch gibt, war bisher unklar.

Der BGH hat diese Frage bejaht. Das Gericht meint entgegen der Auffassung des OLG Dresden, dass § 24 Absatz 2 SGB VIII auch die Eltern schützt und eine bessere Vereinbarkeit von Job und Familie bezwecken soll. Das OLG Dresden muss jetzt aber prüfen, ob die Kommune das Fehlen der Kita-Plätze verschuldet hat.  

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 185/2016 vom 20.10.2016 AZ: III ZR 278/15; 302/15 und 303/15

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Weiterführende Literatur
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BAG: Keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung

Keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung, wenn eine Betriebsrente vor Erreichen der üblichen Altersgrenze Abschläge vorsieht: Auch ein behinderter Arbeitnehmer muss Abschläge hinnehmen, wenn er eine Betriebsrente bereits vor Erreichen der Altersgrenze in Anspruch nehmen will.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 13.10.2016 entschieden. Der Kläger bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit konnten Beschäftigte der Beklagten eine ungekürzte Betriebsrente beziehen, wenn sie ihre gesetzliche Rente in voller Höhe bezogen. Nach einer Änderung der Versorgungsanordnung legte die Beklagte nun einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Inanspruchnahen der Rente fest. Gleichzeitig bestimmte sie, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 Prozent pro Monat vorzunehmen ist. Dementsprechend kürzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Betriebsrente.

Zu Recht, wie das BAG befand. Die Erfurter Richter sahen darin keine Benachteiligung, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. So scheide eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Absatz 1 AGG schon deshalb aus, weil die Abschläge nicht nur für Behinderte gelten, meint das Gericht. Die Vorinstanz hat allerdings nun zu prüfen, ob es für die Änderung der Versorgungsordnung sachlich-proportionale Gründe gab.

Pressemitteilung des BAG zum Urteil vom 13.10.2016 - AZ: 3 AZR 439/15

Weiterführende Literatur
Das Buch, Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz, von Dr. Rainer Goldbach, Diplom-Mathematiker und Thomas Obenberger, Rechtsanwalt, sorgt für mehr Transparenz bei der bAV. Neben aktueller Rechtsprechung berücksichtigt es auch alle seit Erscheinen der Vorauflage in Kraft getretenen Gesetzesänderungen, insbesondere das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz. 

OLG Hamm: Wer bei Grün in eine Kreuzung einfährt, darf nicht auf seinen Status als bevorrechtigter Nachzügler vertrauen

Jeder, der in der Grünphase einer Ampel, in eine Kreuzung einfährt, muss sich vergewissern, dass eine etwaige Kollision mit dem späteren Querverkehr ausgeschlossen ist. Dies hat das OLG Hamm mit Urteil vom 26.08.2016 entschieden.

In dem betreffenden Fall fuhr die Beklagte mit ihrem PKW bei Grün in eine Kreuzung ein. Aufgrund eines Rückstaus des Linksabbiegerverkehrs kam sie hinter der Fluchtlinie zum Stehen. Nachdem sie mindestens 40 Sekunden gestanden hatte, entschloss sie sich dazu, die Kreuzung zu räumen. Dabei stieß sie mit dem PKW der Klägerin zusammen. Diese hatte bei ihrer Einfahrt in den Kreuzungsbereich mindestens 19 Sekunden Grünlicht.

Nach Auffassung des OLG hat die Beklagte in erheblicher Weise gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Zwar sei sie bei Grün in die Kreuzung eingefahren. Auch habe sie die Krezung gegenüber dem Querverkehr grundsätzlich räumen dürfen. Dabei habe sie aber nicht blindlings darauf vertrauen dürfen, vom Querverkehr vorgelassen zu werden. Vielmehr müsse als Nachzüglerin beim Räumen sorgfältig den Vorrang des einsetzenden Querverkehrs beachten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 14.10.2016 zum Urteil vom 29.08.2016 - AZ: 7 U 22/16

Weiterführende Literatur
Die Verkehrsrechts-Sammlung, herausgegeben von Rechtsanwalt Volker Weigelt in Berlin, bietet Ihnen Entscheidungen aus allen Gebieten des Verkehrsrechts.

AG München: Kein „Abwohnen” der Kaution bei Wohnraummiete

Ein Mieter hat nicht das Recht, die letzten Mietzahlungen mit der hinterlegten Mietkaution zu verrechnen und die Kaution „abzuwohnen”. Dies hat das AG München gemäß einer jüngst veröffentlichten Pressemeldung mit Urteil vom 05.04.2016 entschieden.

Danach darf der Mieter nicht vor dem Ende des Mietverhältnisses die Mietzahlungen einstellen, um so zu stehen, wie wenn ihm seine Kaution zurückgezahlt worden wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung der Miete nach § 535 Abs. 2 BGB endet grundsätzlich erst mit Beendigung des Mietvertrags, so das Gericht. Zudem würde eine derart eigenmächtige Vorgehensweise den Sicherungszweck der Kautionsvereinbarung aushebeln. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 14.10.2016 zum Urteil vom 05.04.2016 - AZ 432 C 1707/16
 
Weiterführende Literaur
Das Buch Mietrecht - Das gesamte Mietrecht einschließlich Leasing, herausgegeben von Thomas Spielbauer, Vizepräsident des Landgerichts München I und Joachim Schneider, Vorsitzender Richter am Landgericht Nürnberg-Fürth, behandelt alle praxisrelevanten Problemstellungen ausführlich und bietet dem mit Mietsachen befassten Praktiker bestmögliche Unterstützung für rechtssichere Entscheidungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht