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EuGH weicht kirchliches Arbeitsrecht auf (Foto: Gerichtshof der Europäischen Union und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 36/2018

Neues aus Luxemburg, Frankfurt, Düsseldorf und Wiesbaden

ESV-Redaktion Recht
14.09.2018
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages durch kirchlichen Arbeitgeber wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein, so der EuGH. Um einen Löschungsanspruch gegen Google nach der DSGVO ging es vor dem OLG Frankfurt a.M. Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Wiesbaden mussten sich mit Luftreinhalteplänen befassen.

EuGH: Kündigung durch Kirche wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil zum kirchlichen Arbeitsrecht entschieden. In dem Streitfall hatte ein katholisches Krankenhaus das Arbeitsverhältnis eines katholischen Chefarztes wegen einer erneuten Eheschließung gekündigt. Nach Ansicht der Klinik hat der Chefarzt nach seiner Scheidung durch die erneute Heirat –  die nach kanonischem Recht ungültig ist – gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

Der EuGH meint, dass die Anforderung an einen katholischen Arzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe zu beachten, gerichtlich kontrolliert werden kann. Allerdings, so die Richter aus Luxemburg weiter, habe das nationale Gericht zu prüfen, ob die Anforderung im Hinblick auf die Religion oder deren Ethos wesentlich und gerechtfertigt ist. Hierüber muss nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) entscheiden. Die Richter aus Luxemburg haben aber angedeutet, dass das von der katholischen Kirche vertretene Eheverständnis keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit eines Arztes zu sein scheint. Dies wird dem Richterspruch zufolge dadurch erhärtet, dass ähnliche Stellen auch Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholisch waren. Dennoch muss das BAG noch prüfen, ob etwaige Einzelfallumstände die Autonomie der katholischen Kirche erheblich gefährden.

Quelle: PM des EuGH vom 11.09.2018 zur Entscheidung vom selben TAG - AZ: C-68/17

Jahrbuch des Arbeitsrechts für das Jahr 2017 - Ihr Update 

Durch seine fortlaufende Dokumentation der jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur ist es das konstant verlässliche Nachschlagewerk für alle Arbeitsrechtler aus Wissenschaft und Praxis: Das Jahrbuch des Arbeitsrechts für das Jahr 2017. In ausführlichen Beiträgen untersucht das Werk alljährlich besonders wichtige arbeitsrechtliche Fragen der Gegenwart intensiv. 
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OLG Frankfurt: Umfassende Interessenabwägung bei Löschungsanspruch gegen Google nach DSGVO notwendig

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Danach darf Google nicht generell untersagt werden, ältere negative Presseberichte über Personen in Trefferlisten anzuzeigen. Dies gilt dem Richterspruch aus Frankfurt zufolge auch dann, wenn die Berichte Gesundheitsdaten enthalten. Zwar enthalte der in Art. 17 DSGVO geregelte Löschungsanspruch auch den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Nach Auffassung des OLG besteht aber kein Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO. Auch nach der DSGVO komme es darauf an, ob das Interesse des Betroffenen im Einzelfall schwerer wiegt als das Interesse der Öffentlichkeit.

Geklagt hatte der Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation. Aufgrund einer erheblichen finanziellen Schieflage berichtete die Presse wiederholt hierüber. Dabei fiel teilweise auch der Name des Klägers und einige Berichte enthielten Hinweise auf die Tatsache, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht im Dienst war. Daher verlangte er von Google, es zu unterlassen, bei einer Suche nach seinem Vor- und Zunamen, fünf konkrete sogenannte URL bei den Suchergebnissen in Deutschland anzuzeigen, die auf entsprechende Presseberichte verweisen. Auch die Vorinstanz hatte die Klage abgewiesen.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 13.09.2018 zur Entscheidung vom 06.09.2018 – AZ: 16 U 193/17

DATENSCHUTZdigital

Autoren: Dr. Hans-Jürgen Schaffland, Gabriele Holthaus, Dr. Astrid Schaffland

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VG Düsseldorf: Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Antrag auf Zwangsvollstreckung zum Luftreinhalteplan Düsseldorf

Die Deutsche Umwelthilfe ist vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit ihrem Antrag gescheitert, gegen das Land Nordrhein-Westfalen ein Zwangsgeld zu verhängen. Danach muss das Land aktuell nicht mit einem Zwangsgeld wegen unzureichender Befolgung der gerichtlichen Entscheidungen zum Luftreinhalteplan Düsseldorf rechnen.

Nach Auffassung der 3. Kammer des VG ist das beklagte Land durch seinen Entwurf des Luftreinhalteplanes Düsseldorf 2018 seiner Verpflichtung zur ernstlichen Prüfung und Abwägung von Dieselfahrverboten nachgekommen. Diese hatte das Urteil des VG vom 13.09.2016 – AZ: 3 K 7695/15 dem Land auferlegt. Zwar sei diese Verpflichtung durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2018 konkretisiert worden. Diese Entscheidung sieht aber keine zwingende Pflicht zur Einführung von Fahrverboten vor. Die Deutsche Umwelthilfe könne daher ein Dieselfahrverbot in Düsseldorf nicht im Vollstreckungsverfahren erzwingen. Ob die Verhältnismäßigkeitsprüfung, die die Bezirksregierung Düsseldorf vorgenommen hat, alle aktuellen Fakten berücksichtigt und allen rechtlichen Anforderungen genügt, ist dem Richterspruch zufolge in einem etwaigen neuen Klageverfahren zu klären. Das VG hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss zum Oberverwaltungsgericht Münster zugelassen.

Quelle: PM des VG Düsseldorf vom 06.09.2018 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: 3 M 123/18

Immissionsschutz – datailliert und gut verständlich

Kommentar zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Textsammlung, begründet von Dr. Hans Schmatz und Matthias Nöthlichs. Die Vorschriften und Auflagen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sind umfangreich und kompliziert. Der seit vielen Jahren bei Fachleuten bekannte Kommentar erläutert detailliert und gut verständlich die gesamte Thematik des Immissionsschutzrechts und fachübergreifend auch die relevanten angrenzenden Gebiete
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Stickstoffdioxid-Grenzwerte werden in deutschen Ballungsräumen seit Jahren erheblich überschritten. Als Hauptverursacher gelten Dieselfahrzeuge. Nachdem die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf und Stuttgart Fahrverbote für Dieselautos für möglich hielten, hat nun das Bundesverwaltungsgericht hierüber entschieden. mehr …

VG Wiesbaden: Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Frankfurt

Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden sind in Frankfurt ab Februar 2019 Fahrverbote für Dieselfahrzeuge und alte Benziner zu erwarten. Ausnahmen hiervon lässt das Gericht nur in engen Grenzen zu. Geklagt hatte die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Hessen. Nach Auffassung der Richter aus Wiesbaden reichen die bisherigen Maßnahmen und Pläne zur Luftreinhaltung nicht aus. So werde der aktuelle Grenzwert für Stickoxide von derzeit 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft regelmäßig überschritten, da der Jahresmittelwert 47 Mikrogramm pro Kubikmeter beträgt. Der aktuelle Luftreinhalteplan stammt aus dem Jahr 2011.

Wegen der hohen Grenzwertüberschreitung im Stadtgebiet Frankfurt hält das VG ein zonenbezogenes Fahrverbot für erforderlich. Für Dieselfahrzeuge einschließlich der Klasse Euro 4 und für Benziner mit der Euro-Norm 1 und 2 soll dieses ab Februar 2019 gelten. Dieselfahrzeuge der Klasse Euro 5 sollen ab dem 01.09.2019 nicht mehr in das Stadtgebiet fahren dürfen. Ausnahmegenehmigungen können zeitlich begrenzt werden. Zudem sollen entsprechende Gebühren deutliche Anreize zur Um- oder Nachrüstung setzen. Auch die Busflotte muss mit SCRT-Filtern nachgerüstet werden. Zudem können nach Ansicht der Richter aus Wiesbaden mit der Parkraumbewirtschaftung zusätzliche Anreize für den Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr gesetzt werden. Insbesondere schlägt das Gericht hierfür vor, außerhalb der Kernzonen kostenlose Park & Ride-Parkplätze zu schaffen. Allerdings müsse für Behinderte preiswerter Parkraum vorgehalten werden. 

Quelle: PM des VG vom 05.09.2018 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 4 K 1613/15.WI

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 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht