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Unser Überblick – aktuell aus den Gerichtssälen (Foto: Kzenon und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 23/2019

Neues aus Luxemburg, Frankfurt a.M., Braunschweig und Celle

ESV-Redaktion Recht
28.06.2019
Die berühmten Adidas-Streifen sind nicht in allen Formen geschützt, sagt das EuG. Das OLG Frankfurt entscheidet über islamische Morgengabe. Weitere Entscheidungen befassen sich mit einer Urheberrechtsentschädigung für Zeichnungen des ersten VW-Käfers und mit einem Pick-Up-Truck.

EuG: Adidas-Streifen nicht in allen Formen geschützt

Der Sportartikelhersteller „Adidas“ verlor vor dem Gericht der Europäischen Union einen Rechtsstreit gegen den belgischen Konkurrenten „Shoe Branding Europe“. In dem Rechtsstreit ging es um ein Logo mit drei senkrechten parallel verlaufenden schwarzen Streifen auf weißem Grund. Dieses ließ Adidas 2014 als Unionsmarke eintragen. Hiergegen wendete sich „Shoe Branding Europe“ und beantragte die Löschung dieser Marke. Mit Erfolg: Das EUIPO löschte die Marke im Jahr 2017.

Daraufhin zog der deutsche Sportartikelhersteller vor das Gericht der Europäischen Union (EuG). Dem Gereicht zufolge wurde die Marke zu Recht gelöscht. Dieser fehlte die Unterscheidungskraft. Adidas habe nicht nachgewiesen, dass die charakteristische Marke im gesamten Gebiet der EU benutzt worden sei, so die Luxemburger Richter. Beweise hierfür hatte Adidas nur für fünf Mitgliedsstaaten vorgelegt. Diese konnten nicht auf das gesamte EU-Gebiet der EU hochgerechnet werden. Zudem müssen die drei Streifen genauso benutzt werden, wie sie angemeldet wurden.Notwendig hierfür sind dem EuG zufolge auch die gleiche Dicke und die Proportion der Steifen. Zwar hatte Adidas zahlreiche Beweise angeboten. Die vorgelegten Muster zeigten aber überwiegend Streifen in einer anderen Gestaltung.

Die Entscheidung – gegen die Adidas noch Rechtsmittel zum EuGH einlegen kann – bezieht sich aber nur auf die konkrete Eintragung in dem Streitfall. Das bedeutet nicht, dass der Sportartikelhersteller seinen kompletten Streifenschutz verloren hat. Weitere Eintragungen, die die bekannte diagonale Anordnung auf Sportschuhen enthalten, sind von der aktuellen EuG-Entscheidung also nicht betroffen und bleiben daher weiter geschützt.

Quelle: PM des EuG vom 19.06.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: T-307/17; ECLI:EU:T:2019:427

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OLG Frankfurt: Keine Morgengabe nach deutschem Recht

Eine Pilgerreise nach Mekka ist als Braut- bzw. Morgengabeversprechen im Zusammenhang einer islamischen Hochzeit nach deutschem Recht grundsätzlich nicht einklagbar. Es sei denn, die Vereinbarung wird von einem ausländischen Hintergrund geprägt. Zudem würde ein solches Versprechen in diesem Fall der notariellen Form unterliegen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. vor kurzem entschieden.

In dem Streitfall verlangte die Antragstellerin vom Antragsgegner die Bezahlung einer Pilgerreise nach Mekka. Das verheiratete Paar ist islamischen Glaubens und wohnt in Deutschland. Der Antragsgegner ist libyscher Staatsangehöriger, während die Antragstellerin Deutsche ist. Im Rahmen ihrer Hochzeitszeremonie unterzeichneten die Beteiligten 2006 – nach islamischem Ritual vor einem Iman – ein Dokument, mit der Überschrift: „Akt der Eheschließung“. In dem Schriftstück befindet sich zudem ein vorgedruckter Passus „Mitgift Deckung“ mit dem handschriftlich Eintrag „Pilgerfahrt“. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hatte der Iman sie darauf hingewiesen, dass eine Eheschließung ohne Morgengabe nach islamischem Brauch unwirksam sei. Die Ehe ist seit 2017 geschieden.

Das OLG Frankfurt a.M. meint, dass auf den Fall deutsches Sachrecht anzuwenden ist, weil der gewöhnliche Aufenthalt der Parteien in Deutschland liegt. Ein Braut- oder Morgengabeversprechen sei bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund nach deutschem Recht aber nicht einklagbar, so das OLG weiter. So kenne das deutsche Recht weder das Institut der Morgengabe noch passe dieses in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Darüber hinaus widerspreche dieses Institut dem Grundverständnis der Ehe in der modernen Gesellschaft. Zudem wäre das Versprechen formunwirksam. So diene es auch der Versorgung der Braut und wäre grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung oder für Schenkungen setze das deutsche Recht aber zwingend die notarielle Beurkundung voraus.

Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 24.06.2019 zum Beschluss von 24.04.2019 – AZ: 8 UF 192/17

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LG Braunschweig: Keine Urheberrechtsentschädigung für Zeichnungen des ersten VW-Käfers  

Die Erbin eines Konstrukteurs, der den ersten VW-Käfer mitentwickelt hat, ist vor dem Landgericht (LG) Braunschweig mit ihrer Klage gegen VW auf Urheberrechtsentschädigung gescheitert. Sie sah ihren Vater Schöpfer als Ur-Käfers an und meinte, dass sich dessen schöpferische Leistung noch heute im VW-Beetle fortsetzen würde. Wegen des großen Verkaufserfolges stehe ihr als Erbin unter dem Aspekt des Fairnessausgleichs nach § 32a UrhG eine weitere Vergütung zu. Ihr Vater – der 1966 verstorbene Österreicher Erwin Franz K. – habe ab 1931 bei Porsche gearbeitet.

Demgegenüber bestritt die Beklagte die Miturheberschaft des Franz K. Darüber hinaus sei § 32a UrhG nicht auf Verträge anwendbar, die vor Inkrafttreten des UrhG im Jahr 1966 geschlossen wurden.

Das LG Braunschweig folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Zwar wäre diese nach österreichischem Recht berechtigt, urheberrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Auch sei § 32a UrhG grundsätzlich anwendbar. Allerdings verneinte das LG die Urheberrechtsfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers. Relevant hierfür sind nach Ansicht der Braunschweiger Richter die strengen Prüfungsmaßstäbe für angewandte Kunst in den 1930-iger Jahren. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass es zur Zeit der Erstellung der Zeichnungen bereits zahlreiche Entwürfe gegeben habe. Diese hätten das Konzept des Käfers mit Heckmotor in stromlinienförmiger Karosse mit herabgezogener Fronthaube vorweggenommen. Darüber hinaus habe die Klägerin keinen Nachweis darüber erbracht, dass ihr Vater an dem Entwurf beteiligt war, den Ferdinand Porsche in einem Exposé für einen Volkswagen überreicht hatte. 

Auch bei einer unterstellten Schutzfähigkeit der Zeichnungen des Ur-Käfers sah das LG wegen der erheblichen Unterschiede in dem Design zum VW-Beetle eine freie Benutzung nach § 24 UrhG.

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 19.06.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: 9 O 3006/17

Handbuch Urheberrecht

Herausgegeben von: Prof. Dr. Dr. Marcel Bisges

Das Berliner Handbuch Urheberrecht bietet eine umfassende Darstellung des Urheberrechts unter besonderer Berücksichtigung der für die Praxis wesentlichen Aspekte. Die Autoren legten bei besondere Schwerpunkte u.a. auf

  • den Werkbegriff und seine Entwicklung,
  • die Kleine-Münze und ihre ökonomische Komponente,
  • das Schaffen eines Werks in Teamarbeit,
  • Fragen der Erschöpfung bei der elektronischen Verwertung,
  • die Anwendung der Schrankenregelungen bei neuen medialen Entwicklungen,
  • Auswirkungen der Digitalisierung im Bereich der Leistungsschutzrechte,
  • Grundsätze des internationalen Urheberrechts.

Hilfreiche Extras: Text- und Vertragsmuster, Klauselbeispiele sowie Checklisten werden Ihnen in editierbarer Form über ein Add-on zur Verfügung gestellt. Daneben lassen die Autoren immer wieder anschauliche Beispiele in ihre Darstellungen einfließen, die das schnelle Verständnis erleichtern.

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LSG Celle-Bremen: Pick-Up-Truck schließt Hartz-IV-Leistungen nicht aus

Prinzipiell dürfen Bezieher von ALG2 – auch als Hartz-IV-Leistungen bekannt – für ihre Arbeitssuche ein eigenes Auto nutzen. Umstritten ist aber, ob der Wert des Fahrzeugs auf den allgemeinen Vermögensfreibetrag anzurechnen ist oder zu diesem hinzuzuaddieren ist. Hierzu hat das Landessozialgericht (LSG) Celle-Bremen nun eine aktuelle Entscheidung getroffen. Danach darf ein freischaffender Künstler seinen Pick-Up-Truck zunächst solange weiterfahren, bis das Jobcenter ein Wertgutachten über das Fahrzeug vorgelegt hat.

Der Künstler hatte sich den Truck für 21.000 Euro gekauft. Das Geld stammte von seinen Eltern.  Anfang 2017 beantragte er Grundsicherungsleistungen. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag jedoch ab: Die Begründung: Der Antragsteller sei nicht hilfebedürftig. Zunächst müsse er sein Auto verwerten. Dabei ging das Jobcenter nach eigener Recherche von einem Wert von 20.000 Euro aus.

Zu Unrecht, wie das LSG Celle-Bremen meint. Der Ausgangspunkt des Gerichts: Für Arbeitssuchende gilt ein Kfz-Freibetrag von 7.500 Euro. Hinzu kommt ein Vermögensfreibetrag. Dieser steigt mit fortschreitendem Alter an und beträgt im Streitfall 9.300 Euro. Somit muss der Kläger den Truck nur verkaufen, wenn dieser mehr wert ist als 16.800 Euro. Auch die Berechnung des Jobcenters konnte das LSG nicht nachvollziehen. Dem Ablehnungsbescheid der Behörde fehlte nämlich eine Begründung, warum ein KfZ fünf Jahre nach dem Kauf bei einer Laufleistung von 70.000 Kilometern nicht an Wert verloren haben soll. Entsprechend seiner Amtsermittlungspflicht hätte die Behörde ein Gutachten einholen müssen. Dabei betonte das Gericht, dass die Wertermittlung von Autos ein nüchterner Rechenvorgang ohne soziale Missbilligung sei. Hätte der Kläger einen Golf für 7.500 Euro erworben und 9.300 Euro auf seinem Konto, hätte niemand seine Bedürftigkeit angezweifelt.

Quelle: PM des LSG Celle-Bremen vom 24.06.2019 zum Beschluss vom 16.05.2019 Tag – AZ: L 11 AS 122/19 B ER 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht