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EuGH: Die EU-Staaten müssen sicherstellen, dass Pauschalreisende beim Konkurs des Reiseveranstalters abgesichert sind (Foto: G.Fessy/CJUE und AllebaziB)
Rechtsprechungsübersicht 25/2019

Neues aus Luxemburg, Köln, Darmstadt und Saarbrücken

ESV-Redaktion Recht
09.07.2019
EuGH schränkt Fluggastrechte von Pauschalreisenden ein. Um die Haftung für „waldtypische Gefahren“ ging es vor dem OLG Köln. Das LSG Hessen entschied über einen Anspruch auf Versorgung mit „WalkAide-Myo-Orthese“ und der VerfGH Saarland befasste sich mit dem „TraffiStar S 350“-Blitzer.

EuGH: Pauschalreisende können bei Flugausfällen leer ausgehen

Fluggäste haben bei einem Ausfall ihres Fluges grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gegen die Airline. Aber gilt das auch für Pauschaltouristen? Dies meinten jedenfalls die klagenden Urlauber aus den Niederlanden. Diese hatten bei einem Reiseanbieter eine Pauschalreise nach Korfu gebucht und auch bezahlt. Allerdings annullierte die Fluggesellschaft den Flug kurz vor Beginn der Reise. Der Reiseanbieter ging anschließend in die Insolvenz. Die Urlauber verlangten daraufhin von der Fluggesellschaft Aegaen Airlines Erstattung des Flugpreises.

Zu Unrecht, wie der EuGH befand. Nach Auffassung des Gerichts können sich Pauschalreisende bei einem Flugausfall ausschließlich an ihren Reiseveranstalter wenden. Anderenfalls wären sie „übermäßig geschützt“, meinen die Richter aus Luxemburg. Dem Richterspruch zufolge müssen die EU-Staaten sicherstellen, dass Pauschalreisende im Konkursfall abgesichert sind. Dass die Airline aufgrund dieser Rechtsfolge die Leistung des Fluggastes behalten darf, obwohl sie keine Gegenleistung erbracht hat, scheint nach Auffassung der obersten europäischen Zivilrichter unerheblich zu sein.

Quelle: PM des EuGH vom 10.07.2019 zum Urteil vom selben Tag – AZ: C-163/18

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OLG Köln: Gemeinde haftet nicht für „waldtypische Gefahren“

Dies ergibt sich aus einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Köln. Dieser erging im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen ein ablehnendes Urteil des Landgerichts Aachen.

In dem Streitfall stürzte der Fahrer eines Mountainbikes auf dem abschüssigen Waldweg, der einer Gemeinde gehörte. Hierbei verletzte sich der Mountainbiker schwer. Er behauptete, dass die Holzstämme, die den Hang sichern sollten und quer über den Weg verliefen, wie eine Sprungschanze gewirkt hätten. Die hierdurch entstehende Stufe von etwa 40 bis 50 cm Höhe wäre aus seiner Fahrtrichtung nicht erkennbar gewesen.

Seine Klage gegen die Gemeinde auf Schmerzensgeld blieb dennoch erfolglos. Der 1. Zivilsenat des OLG meinte, dass Waldeigentümer nicht für waldtypische Gefahren haften. Danach ist es nicht ungewöhnlich, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und hieraus größere Stufen entstehen. Auch Fahrradfahrer müssten sich auf solche Hindernisse – die auch plötzlich auftreten können – einstellen.  Auf stark abfallendem Gelände mit Felsgestein, wie im Streitfall, müssten Radfahrer gegebenenfalls auch absteigen.

Quelle: PM des OLG Köln vom 09.07.2019 zu zwei Beschlüssen vom 23.04.2019 und vom 23.05.2019 – AZ: 1 U 12/19

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LSG Hessen zum Anspruch auf „WalkAide-Myo-Orthese“ zum Behinderungsausgleich

Nach Auffassung Landessozialgerichts (LSG) Hessen haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit einer sogenannten WalkAide-Myo-Orthese, wenn diese zum Ausgleich einer Behinderung beitragen kann. 

In dem Streitfall hatte sich der versicherte Kläger bei einem Sportunfall im Bereich der Halswirbelsäule verletzt. Seitdem litt er an einer Fußheberteillähmung und beantragte die Versorgung mit der benannten Orthese. Das Gerät führt bei der Wadenmuskulatur durch elektrische Impulse zur Muskel-Kontraktion und ermöglicht hierdurch eine Fußhebung. Dies bestätigte auch ein Sachverständiger. Trotzdem lehnte die Krankenkasse des Klägers die Übernahme der Kosten in Höhe von rund 10.000 Euro ab. Die Begründung: Die Orthese gehöre teilweise zum ärztlichen Behandlungskonzept. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss die Gehhilfe bisher nicht positiv bewertet.

Zu Unrecht, wie das LSG Hessen befand. Dem 1. Senat des LSG zufolge ist die WalkAide-Myo-Orthese ein Hilfsmittel, das dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient. Die positive Bewertung des LSG Hessen zum Anspruch auf die Orthese zum Behinderungsausgleich wäre vorliegend nicht notwendig, weil das Hilfsmittel auf die Wiederherstellung und Verbesserung des Gehvermögens abzielt. Der Senat hat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.

Quelle: PM des LSG Hessen vom 04.07.2019 zum Beschluss vom selben Tag – AZ: L 1 KR 262/18

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VerfGH Saarland: Messungen mit Jenoptik-Blitzer „TraffiStar S 350“ nicht verwertbar

Dies hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (VerfGH Saarland) aktuell entschieden. Nach Auffassung der höchsten Verfassungsrichter des Bundeslandes speichern die Geräte nicht alle Messdaten. Zwar speichert der „TraffiStar S 350“ die Anfangs- und Endzeitpunkte einer Messung. Allerdings zeichnet das Gerät nicht auf, wo sich das geblitzte Fahrzeug zu diesen Zeitpunkten befindet. Auch die spätere Überprüfung durch einen Sachverständigen ist unmöglich.

Damit, so der VerfGH Saarland weiter, werde das Grundrecht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung verletzt. Dies führt nach Ansicht der Richter aus Saarbrücken zur Unverwertbarkeit der Messungen. Medienberichten zufolge will Jenoptik noch im Juli 2019 die Geräte mit einem Software-Update versehen, damit die Messdaten gespeichert werden können.

Quelle: PM des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 09.07.2019 zum Urteil vom 05.07.2019 – AZ: Lv 7/17

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht