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Auch von den Instanzgerichten gibt es viel zu berichten (Foto: Corbis und AllebaziB/Fotolia.com)
Rechtsprechungsübersicht 35/2019

Neues aus München, Koblenz, Berlin und Siegburg

ESV-Redaktion Recht
30.09.2019
Das BPatG hält Wortmarke „Law++“ für nicht eintragungsfähig. Fußgänger haben Vorrang vor E-Rollern, sagt das OLG Koblenz. Das VG Berlin hält Livestreams der Bild-Zeitung für zulassungspflichtigen Rundfunk und über die dienstliche Beurteilung einer Konkurrentin entschied das Arbeitsgericht Siegburg.

BPatG: Wortmarke „Law++“ nicht eintragungsfähig

Nach Auffassung des Bundespatentgerichts (BPatG) hat die Markenstelle der Wortmarke „Law++“ zu Recht die Eintragung in das Markenregister für die Klassen 9, 42 und 45 versagt. Laut dem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Gerichts bereitet die Marke den angesprochenen Verkehrskreisen keinerlei Verständnisprobleme. Danach gehört der erste Teil der Marke zum englischen Grundwortschatz, den der Verkehr den rechtsberatenden Berufen zuzuordnen wird. Das doppelte Plus-Zeichen weist nach Meinung der Münchner Richter auf verbesserte oder besonders gute Produkte hin. Im Bereich Software könne dies auch als Hinweis auf Software der weit verbreiteten Programmiersprache „C++“ verstanden werden.

Nach den nach den weiteren Ausführungen des Gerichts wird der Fachverkehr die Zeichenkombination im Hinblick auf die Warenklassen 9 und 42  als beschreibenden Werbehinweis auf ein verbessertes Softwareprodukt verstehen, das sich inhaltlich mit rechtlichen Themen befasst oder für die Rechtspraxis bestimmt ist. Im Zusammenhang mit der Klasse 45 werde der Verkehr das Zeichen in lediglich als beschreibende Werbung für eine „besonders gute Rechtsberatung“ verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis, so das Gericht abschließend.

Quelle: Beschluss des BPatG vom 25.8.2019, veröffentlicht am 26.9.2019 – 25 W (pat) 520/18

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OLG Koblenz: Fußgänger haben Vorrang gegenüber Fahrern von E-Rollern

Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden. Danach müssen Fußgänger auf kombinierten Fuß- und Radwegen nicht ständig nach Elektrokleinstfahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können.

In dem Streitfall ging es um die Klage einer Segway-Fahrerin, die auf einem kombinierten Fuß- und Radweg mit dem Beklagten zusammengestoßen war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte Fotos gefertigt und ging dabei rückwärts. Hierbei kollidierten die Prozessparteien und die Segway-Fahrerin stürzte. Die Klägerin trug vor, sich bei dem Sturz erheblich verletzt zu haben. Zudem sei es zu Folgeerkrankungen gekommen, wofür der Beklagte ein Schmerzensgeld zu zahlen habe.

Zu Unrecht, wie die Koblenzer Richter meinen. Als Grundlage für ihre Ansicht benannten sie § 7 Absatz 5 Mobilitätshilfenverordnung (MobHV), der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anzuwenden war. Soweit erforderlich, so das OLG, müsse der Fahrer des E-Fahrzeuges Blickkontakt herstellen oder eine andere Verständigung mit dem Fußgänger suchen. Gegebenenfalls müsse er auch anhalten, meinte das Gericht weiter. Diese erhöhten Sorgfaltspflichten hatte die Klägerin nicht beachtet. Selbst nach ihrem weiteren eigenen Vortrag war nicht sicher, dass der Beklagte sie wahrgenommen hatte. Aufgrund ihres Versäumnisses trifft die Klägerin dem OLG zufolge damit ein so hohes Verschulden, dass demgegenüber ein eventuelles Mitverschulden des Beklagten durch unachtsames Rückwärtsgehen zurücktritt. Nach dem Wortlaut der Regelung haben Fußgänger auf gemeinsamen Geh- und Radwegen Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Seit dem 15.6.2019 ergibt sich dieselbe Rechtsfolge aus § 11 Absatz 4 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV).  

Quelle: PM des OLG Koblenz vom 27.9.2019 zum Beschluss vom 16.4.2019 – 12 U 692/18

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VG Berlin: Live-Streams der BILD-Zeitung sind zulassungspflichtiger Rundfunk

Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. Nach dieser darf die BILD-Zeitung ihre Live-Streams nicht weiter ohne rundfunkrechtliche Zulassung weiterbetreiben.

In dem Streitfall ging es um die Internet-Video-Formate „Die richtigen Fragen“, „BILD live“ und „BILD-Sport – Talk mit Thorsten Kinhöfer“, die die BILD-Zeitung (Klägerin) seit April 2018 verbreitet. Im Juli 2018 befand die beklagte Medienanstalt Berlin-Brandenburg, dass die Klägerin hierdurch Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet. Die Behörde sah die Live-Streams als lineare, audiovisuelle Informations- und Kommunikationsdienste an, die zum zeitgleichen Empfang für die Allgemeinheit bestimmt seien und ahndete dies als Ordnungswidrigkeit (OWiG). Zudem untersagte die Beklagte die Veranstaltung und Verbreitung der Streams, für den Fall, dass die Klägerin nicht bis zum 3.9.2018 einen Antrag auf Zulassung stellen würde.

Zu Recht, wie das VG Berlin meint: Auch nach Auffassung des Gerichts sind die Angebote für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmt. Aufgrund ihrer Regelmäßigkeit und Häufigkeit liegt dem VG zufolge auch ein Sendeplan vor. Den OWiG-Bescheid der Beklagten hob das VG allerdings auf. Die Begründung: Hierzu sei die Medienanstalt nicht befugt. Da das Gericht der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beimaß, hat es die Berufung zum OVG Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: PM des VG Berlin vom 26.9.2019 zur Entscheidung vom selben Tag – 27 K 365.18
 
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ArbG Siegburg: Konkurrentin darf keine dienstliche Beurteilung erstellen

Dies meint das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg. In dem Streitfall war die Klägerin bei einer Behörde, als Sachbearbeiterin beschäftigt und bewarb sich im Juli 2018 auf eine Teamleiterstelle. Neben der Klägerin nahmen an dem Bewerbungsverfahren zwölf Mitarbeiter teil, die mit der Gesamtnote „B“ beurteilt waren. Von ihrer Vorgesetzten erhielt die Klägerin aber nur die Gesamtnote „C“. Allerdings hatte sich die Vorgesetzte als kommissarische Teamleiterin ebenfalls beworben. Die Klägerin verlangte deshalb die Entfernung der dienstlichen Beurteilung aus ihrer Personalakte. Ihre Begründung: Die Vorgesetzte sei als Mitbewerberin befangen gewesen.

Dem folgte das ArbG Siegburg, das in der Beurteilung durch einen unmittelbaren Mitbewerber einen schweren Verfahrensfehler sah. Dem Gericht zufolge hat der Dienstherr die Pflicht, seine Mitarbeiter unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wer sich selbst um eine Stelle bewirbt, hat jedoch ein elementares Interesse daran, dass seine Mitbewerber den Zuschlag gerade nicht erhalten, so die Siegburger Richter. Dies widerspreche dem Grundsatz der Bestenauslese.

Quelle: PM des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26.9.2019 zur Entscheidung des ArbG Siegburg vom 18.9.2019 – 3 Ca 985/19

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Erschienen am 27.8.2019 – Herausgegeben von: Ingrid Schmidt

Die fortlaufende Dokumentation der jüngsten Entwicklungen in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Fachliteratur macht das Jahrbuch des Arbeitsrechts zum konstant verlässlichen Nachschlagewerk für alle Arbeitsrechtler aus Wissenschaft und Praxis. Ausführliche Beiträge untersuchen zudem alljährlich besonders wichtige arbeitsrechtliche Fragen der Gegenwart. Lesen Sie aktuell:

    • Das neue Mutterschutzgesetz
    • Rechtsanwalt Prof. Dr. Bernd Schiefer und Rechtsanwältin Esther Baumann
    • Die Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Vergütung von Umkleide-, Wege- und Reisezeiten – Dr. Annette Volk
    • Kein „Alles oder nichts“ – Aktuelle Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Haftung im Arbeitsverhältnis – Dr. Sebastian Roloff
    • Die Entwicklung des Arbeitskampfrechts im Jahr 2018
    • Prof. Dr. Stefan Greiner

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht