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Anpassung an DS-GVO: Landesregierung legt Reformentwurf zum Datenschutzrecht vor (Foto: 3dkombinat/Fotolia.com)
Anpassung von Landesrecht an die DS-GVO

Neues Datenschutzrecht in Brandenburg

ESV-Redaktion Recht
27.09.2017
Nachdem Sachsen-Anhalt vor dem Hintergrund der DS-GVO zunächst die Regeln des Landesdatenschutzbeauftragten reformieren will, zieht nun Brandenburg nach. Einem Gesetzentwurf der Landesregierung zufolge sollen alle öffentliche Stellen, für die das BbgDSG gilt, dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterstehen.
Grundlage hierfür ist der Entwurf für ein „Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680”. In Artikel 1 enthält der Entwurf eine Neufassung des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes. Hier einige wesentliche Regelungsschwerpunkte:

Anwendungsbereich der DS-GVO

Wie bereits ausgeführt, wird sich der Anwendungsbereich der DS-GVO - Verordnung (EU) 2016/679 - im Interesse eines einheitlichen Datenschutzniveaus auf alle dem BbgDSG unterliegenden öffentlichen Stellen erstrecken. Dies soll auch dann gelten, wenn die Tätigkeit der Stelle nicht von vornherein unter den Anwendungsbereich der DS-GVO fällt. Dies ergibt sich aus § 2 Absatz 6 des Entwurfs. Abweichende Regelungen im bereichsspezifischen Recht sollen möglich sein.

Nutzung personenbezogener Daten

  • Verarbeitung für ursprüngliche Zwecke: Dies regelt § 5 des Entwurfs, der die grundsätzliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten normiert. Danach ist die Verarbeitung zu ursprünglichen Zwecken zur Erfüllung der Aufgabe möglich, die in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegt. Gleiches gilt, wenn einer verantwortlichen Stelle die Ausübung öffentlicher Gewalt, übertragen wurde.  
  • Verarbeitung für andere Zwecke: Demgegenüber definiert § 6 die Voraussetzungen, unter denen personenbezogene Daten zu anderen als den ursprünglichen Zwecken verarbeitet werden dürfen. Hier findet sich ein Katalog mit insgesamt acht unterschiedlichen Voraussetzungen, die nebeneinander anwendbar sind.

Beschränkung von Auskunftsansprüchen

Grundsätzlich hat der Betroffene Auskunftsansprüche gegen die verarbeitende Stelle. Diese können aber beschränkt werden. Die Voraussetzungen hierfür regelt § 11, der sich in Abschnitt 3 wiederfindet und Artikel 15 der DS-GVO gerecht werden soll. Somit dürfen Auskunftsansprüche nur unter engen Voraussetzungen beschränkt werden. Zum Beispiel, wenn dies nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e DS-GVO zum Schutz wichtiger Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Gleiches gilt nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i DS-GVO zum Schutz von Rechten und Freiheiten anderer Personen.

Löschungsansprüche

Ansprüche auf Löschung von Daten sind in § 9 geregelt. Dieser entspricht der Entwurfsbegründung zufolge im Wesentlichen § 19 Absatz 4 BbgDSG a.F. Diese Norm soll sicherstellen, dass personenbezogene Daten vor ihrer Löschung den jeweiligen Archiven angeboten werden.

Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden

In Abschnitt 4 setzt der Entwurf die Anforderungen der DS-GVO an die Tätigkeit und Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden um.

Datenschutzaufsicht: Artikel 3 des Entwurfs regelt im Wesentlichen die Befugnisse des Landesbeauftragten für den Datenschutz. Hiervon umfasst ist auch das Recht auf Wahrung von Akteneinsicht im Anwendungsbereich des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes.

Neue Funktionsbezeichnung: Dementsprechend führt der Datenschutzbeauftragte nach § 11 die Amts- und Funktionsbezeichnung „Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht".

Bisheriger Standard soll bleiben: Der bisherige Standard soll der Entwurfsbegründung zufolge beibehalten werden.

Besondere Verarbeitungssituationen

Weitgehend beibehalten werden auch die bisherigen Regelungen zu besonderen Verarbeitungssituationen, die Abschnitt 5 zum Gegenstand hat.

Videoüberwachung

Nach § 27 ist Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume möglich, wenn dies erforderlich ist: 
  • zur Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen
  • zur Wahrnehmung des Hausrechts
  • zum Schutz des Eigentums oder Besitzes
  • oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen.
Allerdings dürfen keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Überwachung überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

Beschäftigtendatenschutz

Die Regelungen zum Datenschutz bei Beschäftigungsverhältnissen finden sich in § 25 des Regierungsentwurfs.

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 (ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht