
Neues Datenschutzrecht in Mecklenburg-Vorpommern
In Meckenburg Vorpommern gilt nun das Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
vom 22. Mai 2018, veröffentlicht in den GVOBl. M-V 2018, S. 193.
Die bisherige Historie
Der Entwurf betraf ein Gesetz zur Anpassung des Landesdatenschutzgesetzes und weiterer datenschutzrechtlicher Vorschriften im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern an die DSGVO und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 - kurz JIRL.Im Überblick - Datenschutzreform in den Bundesländern | 31.05.2018 |
Datenschutz: Zahlreiche weitere Bundesländer haben die DSGVO inzwischen vollständig umgesetzt | |
![]() |
Zahlreiche Bundesländer haben die Anpassungen ihrer landesrechtlichen Datenschutzregelungen an die DSGVO bereits vollzogen. Einige Länder hinken noch hinterger - so zum Beispiel auch Berlin. Hier unser Update. mehr … |
Der Aufbau der Neuregelung
- DSG M-V als Regelungskern: Im Zentrum steht nach Artikel 1 das Datenschutzgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern, kurz DSG M-V. Dieses Gesetz umfasst sechs Teile auf die sich insgesamt 25 Paragrafen verteilen.
- Weitere Fachbereiche: Weitere Einzelbereiche, wie zum Beispiel datenschutzrechtliche Regelungen des Landes- und Kommunalwahlgesetzes, des Informationsfreiheitsgesetzes oder des Landespressegesetzes sind in den Artikeln 2 bis 10 geregelt.
- Übergang: Inkraftreten und Außerkrafttreten in Art. 11
Das Artikelgesetz im Überblick |
|
Das DSG M-V in der Übersicht |
Teil 1 -Allgemeine Regelungen § 4 Zulässigkeit der Verarbeitung |
Bußgelder gegen Mitarbeiter öffentlicher Stellen?
- Auffällig ist, dass der Entwurf – ähnlich, wie die neu geplante sächsische Regelung – in § 23 DSG M-V Bußgeldtatbestände für die direkte Sanktionierung von Mitarbeitern der öffentlichen Stellen vorsieht. Zwar war dies laut Gesetzesbegründung bereits nach der bisherigen Rechtslage möglich.
- Dennoch erscheint auch diese Regelung europarechtlich zweifelhaft. Zwar lässt Artikel 83 Absatz 7 DSGVO Bußgeldtatbestände für öffentliche Stellen zu. Dem Wortlaut zufolge können die Bußgelder aber nur gegen die Behörde selbst und nicht gegen deren Mitarbeiter verhängt werden. Darin kann also nicht ohne Weiteres eine Öffnungsklausel für Bußgelder gegen Mitarbeiter gesehen werden.
Inkrafttreten
Die neuen Regelungen sollen dem Entwurf zufolge am 25.05.2018 in Kraft treten - Zum Gesetzesentwurf![]() |
Wo Datenschützer ihre Nase reinsteckenPinG Privacy in Germany
Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben:
Testen Sie die Ping kostenlos und unverbindlich |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht