
Neues vom LG Frankfurt am Main zum Reiserecht
Transit über USA ohne ePass oder Visum?
Für eine Einreise in die USA brauchen auch minderjährige Kinder seit April 2016 grundsätzlich einen elektronischen Reisepass (ePass mit Chip). Ohne ePass müssen sie förmlich ein Visum beantragen. Da die Kinder weder Visa noch ePässe besaßen, trat der Kläger von der Reise zurück und klagte vor dem LG Frankfurt auf Rückerstattung des Reisepreises.
Seine Klage hatte vor der Reiserechtskammer des LG Frankfurt am Main hatte Erfolg. Nach Auffassung der Kammer muss der Reiseveranstalter den Reisenden bei der Buchung einer Auslandsreise ungefragt über die Einreisebestimmungen im jeweiligen Durchreise- oder Zielland informieren. Dies gilt auch bei Reiseänderungen und hierzu gehören auch Hinweise auf die Pass-, VisumsRegelungen – und zwar so zeitig, dass der Reisende die erforderlichen Dokumente noch erhalten kann. Die vorliegende pauschale Mitteilung, nach der die Transitbedingungen für die USA und Kanada zu beachten sind, reicht der Kammer zufolge nicht aus. Da es dem Kläger zeitlich nicht mehr möglich war, ePässe und ESTA-Genehmigungen bzw. Visa für beide Kinder zu erhalten, war die Klage begründet. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: PM des LG Frankfurt am Main vom 25.07.2023 zum Urteil vom 15.03.2023 – 2-24 O 102/22
Haftet der Veranstalter für das Wetter?
Die Reiserechtskammer gab der Klage nur teilweise statt. So habe der Reiseveranstalter nicht darauf hinweisen müssen, dass im Dezember in Ecuador Regenzeit herrscht. Dies hätte die Klägerin schon durch eine einfache Internetrecherche erkennen können. Zudem seien Wetterbedingungen nicht Leistungsbestandteil der gebuchten Reise. Allerdings erkannte die Reisekammer folgende Minderungen an:
- 10 % des Tagesreisepreises für den ausgefallenen Besuch der Fledermaushöhle,
- 20 % des Tagesreisepreises für das fehlende warme Wasser im Hotel,
- 30 % für den Lärm auf dem Katamaran
- und 40 % für den ausgefallenen Ausflug sowie die Anfahrt von Baltra anstatt der Fahrt nach Santa Cruz.
Quelle: PM des LG Frankfurt am Main vom 25.07.2023 zum Urteil vom 15.03.2023 – 2-24 O 102/22
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Downgrade von Business Class auf Econmy Class als Rücktrittsgrund?
In dem Verfahren 2-24 O 96/22 buchte der für seine Ehefrau und sich eine einwöchige Rundreise nach Kanada zu einem Gesamtpreis von 9.500 EUR. Dabei machte der Direktflug von Frankfurt nach Toronto in der Business Class einen Aufpreis etwa 3.000 EUR pro Person aus. Die beklagte Reiseveranstalterin übersendete Ende August 2022 die Reiseunterlagen, in denen die Abflugzeiten und eine Freigepäcksgrenze von 23 kg pro Person benannt wurden. Zudem bat sie um Überprüfung der Angaben. Als sich beim „Online-Checkin“ herausstellte, dass die Business Class usgebucht und die Reiseveranstalterin aus Versehen Economy-Flüge gebucht hatte, bot sie ihm an, den Aufpreis für die Business-Class-Plätze zurückzuzahlen. Dies lehnte der Kläger ab, trat von der Reise zurück und verlangte die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Später erstatte ihm die Reiseveranstalterin etwa 7.000 EUR.
Reiserechtskammer: Downgrade verändert wesentliche Eigenschaft der Reise
Quelle: PM des LG Frankfurt am Main vom 25.07.2023 zum Urteil vom 09.03.2023 – 2-24 O 96/22
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Reisestornierung aufgrund von Corona | 04.07.2022 |
OLG Frankfurt a. M. zur Entschädigung eines Reiseveranstalters bei coronabedingter Stornierung | |
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Reiseveranstalter sehen in ihren AGB regelmäßig vor, dass der Veranstalter eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Kunde die Reise storniert. Der Anspruch ist aber ausgeschlossen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die die Reisedurchführung erheblich erschweren können. Praktisch relevant wird diese Frage oft bei Rücktritten, die auf Corona gestützt werden. Nun hat das OLG Frankfurt a. M. hierzu eine interessante Entscheidung getroffen. mehr … |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht