Neufassung der Biostoffverordnung
Artikel 1 des Verordnungsentwurfs dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 2010/32/EU.
Zusätzlich werden Erleichterungen bei der Gefährdungsbeurteilung geschaffen für Tätigkeiten, bei denen die Infektionsgefährdung nachrangig ist und die Gefährdung ausschließlich bzw. vorrangig auf der sensibilisierenden bzw. toxischen Wirkung der Biostoffe beruht. Weiterhin werden die Fachkundeanforderungen konkretisiert. Dabei wird berücksichtigt, dass in Abhängigkeit von der Tätigkeit, der auszuübenden Funktion und der Höhe der Infektionsgefährdung unterschiedliche Anforderungen an das Qualifikationsniveau bestehen. Im Rahmen der Artikelverordnung erfolgt auch eine Änderung der Gefahrstoffverordnung. Anmerkungen zum Entwurf können an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Referat IIIb3, 53107 Bonn (IIIb3@bmas.bund.de) gerichtet werden.
Quelle: BMAS