
OLG Brandenburg zu den Pflichten des Ersteigerers eines Grundstücks bei fehlerhafter Zwangsversteigerung
- Eintragung als Eigentümer im Grundbuch,
- Räumung und Herausgabe des Grundstücks,
- Beseitigung des auf dem Grundstück errichteten Hauses,
- Löschung einer auf dem Grundstück lastenden Grundschuld
- sowie weiterhin eine Nutzungsentschädigung.
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OLG Brandenburg: Schutzwürdiges Interesse des Klägers, sein Grundstück unbebaut zurückzuerhalten, überwiegt
- Rechtskräftige Aufhebung des Zuschlags bindend: Die rechtskräftige Entscheidung des LG Potsdam, das den Zuschlag aus der Zwangsversteigerung aufhob, sah auch der Senat für sich als bindend an. Folglich hatte der Kläger als wahrer Eigentümer des Grundstücks Ansprüche auf Räumung und Herausgabe gegen die Beklagten.
- Kein Besitzrecht der Beklagten: Der Senat sah auch kein Besitzrecht der Beklagten.
- Kein Verstoß gegen Treu und Glauben: Ebensowenig greift vorliegend der Grundsatz von Treu und Glauben. Zwar sind die Auswirkungen für die Beklagten und ihre Familie gravierend, so der Senat hierzu. Allerdings habe der Kläger bei den Beklagten kein Vertrauen in die Wirksamkeit des Erwerbs des Grundstücks erweckt. Vielmehr hätten die Beklagten ihr Vertrauen ausschließlich in den staatlichen Akt der Versteigerung gesetzt, verbunden mit dem Zuschlag, führt der Senat hierzu weiter aus.
- Keine Schikane des Klägers: Als Eigentümer des Grundstücks konnte der Kläger auch die Beseitigung des neu errichteten Wohnhauses verlangen, denn er hat ein schutzwürdiges Interesse dran, sein Grundstück unbebaut zurückzuerhalten. Dies gilt auch dann, wenn damit für die Beklagten hohe Kosten einhergehen.
- Nutzungsentschädigung: Schließlich müssen die Beklagten für die Nutzung des Grundstücks eine Nutzungsentschädigung zahlen. Insoweit hielt der Senat einen Betrag von insgesamt 6.041,67 EUR für angemessen.
Aber: Ansprüche der Beklagten unter den Aspekten der Amts- oder Staatshaftung denkbar
Update
Fehlerhafte Zwangsversteigerung eines Grundstücks | 03.08.2023 |
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteil des Brandenburgischen OLG beim BGH eingegangen | |
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Die fehlerhafte Zwangsversteigerung eines Grundstücks, auf dem die Ersteigerer anschließend ein Haus gebaut hatten, führte nach einem Urteil des Brandenburgischen OLG dazu, dass die Ersteigerer das Grundstück zurückgeben müssen – und zwar unbebaut. Das OLG hatte die Revision gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Nun zog das Ehepaar mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vor den BGH. mehr … |
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