
OLG Braunschweig zur Entschädigung für TK-Kunden bei Ausfall der Telefonie
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OLG Braunschweig: Kein Ausfall des kompletten Dienstes
- Ausfall des vollständigen Dienstes als Voraussetzung für Entschädigung: Für eine Entschädigung muss der vollständige Ausfall aller einzelnen Dienste aus dem betreffenden Mobilfunkvertrag vorliegen. Dies leitet der Senat aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 3 Satz 1 TKG und der Gesetzessystematik her.
- Wortlaut des Gesetzes: Hinsichtlich des Wortlautes der benannten Norm meint der Senat, dass mit dem geschuldeten „Dienst“ nicht die jeweilige Einzelleistung gemeint wäre, denn dort ist die Rede vom „vollständigen Ausfall“ des Dienstes (vgl. unten im Gesetzestext).
- Bei Störungen von Einzelleistungen nur Minderung: Darüber hinaus ergibt sich diese Auslegung dem Senat zufolge auch aus der Gesetzessystematik. Demnach sieht § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. ebenfalls unten) für Störungen von vertraglichen Einzelleistungen lediglich ein Minderungsrecht vor.
- Komplettausfall nicht vorgetragen: Weil nach dem Klägervortrag aber nur die Mobillfunk-Telefonie ausgefallen war und die anderen Dienste aus dem Vertrag fehlerfrei funktionierten, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, so der Senat abschließend.
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Im Wortlaut: § 58 TKG Abs. 3 – Entstörung (Auszug) |
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt. […] |
§ 57 Abs. 4 Satz 1 TKG (Auszug) |
(4) Im Falle von 1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder 2. […] ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. |
(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht