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OLG Braunschweig: Enthält ein Mobilfunkvertrag neben der Telefonie noch weitere Leistungen, wie zum Beispiel Datendienste oder SMS, ist nur der Ausfall der Mobilfunktelefonie kein vollständiger Ausfall des Dienstes im Sinne des TKG (Foto: bluedesign / stock.adobe.com)
Störungen im Telekommunikationsnetz

OLG Braunschweig zur Entschädigung für TK-Kunden bei Ausfall der Telefonie

ESV-Redaktion Recht
05.06.2024
Kann ein Kunde von seinem TK-Anbieter eine Entschädigung verlangen, wenn aufgrund einer Netzstörung lediglich die Telefonie ausfällt, aber andere Leistungen aus dem Mobilfunkvertrag noch störungsfrei möglich sind? Hierzu hat sich das OLG Braunschweig in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung geäußert.
In dem Streitfall konnte ein Mobilfunkkunde zehn Monate lang nicht von seiner Wohnung aus telefonieren. Das LG Göttingen sprach ihm daher eine Entschädigung von 2.810 EUR zu. Ansprüche auf weitere Entschädigungen, weil auch Dienste in Bezug auf andere Mobilfunkverträge ausfielen, sah das Göttinger Gericht jedoch nicht, denn der Kunde hatte die betreffenden Verträge in Kenntnis der Störungen abgeschlossen.

Gegen die Entscheidung des LG Göttingen zogen sowohl der Kläger als auch der beklagte Mobilfunkanbieter mit einer Berufung vor das OLG Braunschweig.

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OLG Braunschweig: Kein Ausfall des kompletten Dienstes

Der 9. Zivilsenat des OLG Braunschweig hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies den vom Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruch vollständig zurück. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Ausfall des vollständigen Dienstes als Voraussetzung für Entschädigung: Für eine Entschädigung muss der vollständige Ausfall aller einzelnen Dienste aus dem betreffenden Mobilfunkvertrag vorliegen. Dies leitet der Senat aus dem Wortlaut von § 58 Abs. 3 Satz 1 TKG und der Gesetzessystematik her.
  • Wortlaut des Gesetzes: Hinsichtlich des Wortlautes der benannten Norm meint der Senat, dass mit dem geschuldeten „Dienst“ nicht die jeweilige  Einzelleistung gemeint wäre, denn dort ist die Rede vom „vollständigen Ausfall“ des Dienstes (vgl. unten im Gesetzestext).
  • Bei Störungen von Einzelleistungen nur Minderung: Darüber hinaus ergibt sich diese Auslegung dem Senat zufolge auch aus der Gesetzessystematik. Demnach sieht § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG (vgl. ebenfalls unten) für Störungen von vertraglichen Einzelleistungen lediglich ein Minderungsrecht vor.
  • Komplettausfall nicht vorgetragen: Weil nach dem Klägervortrag aber nur die Mobillfunk-Telefonie ausgefallen war und die anderen Dienste aus dem Vertrag fehlerfrei funktionierten, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus, so der Senat abschließend.
Quelle: PM des OLG Braunschweig vom 07.05.2024 zum Urteil vom 20.03.2024 – 9 U 54/23


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Der Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze hat auch die hohe Dynamik des Telekommunikationsrechts weiter beschleunigt: etwa bei den Änderungen zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen durch das DigiNetzG bzw. das 5. TKGÄndG. Doch auch weitere Entwicklungen sorgen derzeit für viel Bewegung im TKG: von Neuregelungen zu Endgeräten über Einflüsse wichtiger europäischer Verordnungen bis hin zu den neuesten Änderungen durch das 6. TKGÄndG.

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  • Netzneutralitäts-VO, Roaming-VO und die Regelungen zu Intra-EU Calls
  • §§ 77q, 77r TKG zur Mitnutzung vorhandener und alternativer Infrastrukturen (DigiNetzG bzw. 5. TKGÄndG)
  • §§ 41b, 41c TKG bzw. die Neuregelungen zu Endgeräten
  • 6. TKGÄndG und sich daraus ergebende Anpassungen im TKG

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Überzeugende Resonanz:

„Wer täglich mit der Thematik zu tun hat, sollte das Buch in sein juristisches Handwerkszeug einordnen.“, Prof. Peter Gola, Königswinter in: Recht der Datenverarbeitung (RDV), 6/2015

„… kann und sollte sich in jeder ausgewählten Bibliothek sehen lassen.“, Sebastian Louven in: www.telemedicus.info, 12.11.2016

„Der Kommentar (...) wird daher auch in Zukunft dringend benötigt, um sicher den Weg durch die stürmischen Rechtsstreitigkeiten rund um das TKG zu finden.“, Andreas Neumann in: Netzwirtschaften & Recht (N&R), 1/2016

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Im Wortlaut: § 58 TKG Abs. 3 – Entstörung (Auszug)
(3) Wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt, kann der Verbraucher ab dem Folgetag für jeden Tag des vollständigen Ausfalls des Dienstes eine Entschädigung verlangen, es sei denn, der Verbraucher hat die Störung oder ihr Fortdauern zu vertreten, oder die vollständige Unterbrechung des Dienstes beruht auf gesetzlich festgelegten Maßnahmen nach diesem Gesetz, der Verordnung (EU) 2015/2120, sicherheitsbehördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt.  […]
§ 57 Abs. 4 Satz 1 TKG (Auszug)

(4) Im Falle von 

1. erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder

2. […]

ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht