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Ein Erbvertrag ist nicht dadurch unwirksam, dass der Notar die Urkunde nur auf einem verschlossenen Umschlag signiert, so das OLG Bremen (Foto: MQ-Illustrations / stock.adobe.com)
Wirksamkeit eines Erbvertrags

OLG Bremen: Signatur eines Erbvertrags durch Notar auf verschlossenem Umschlag reicht aus

ESV Redaktion Recht
04.06.2025
Notare signieren Verfügungen von Todes wegen in der Regel direkt auf dem Vertragsdokument. Ist die Verfügung – etwa ein Erbvertrag – aber auch dann wirksam, wenn der Notar die Urkunde lediglich auf dem verschlossenen Umschlag signiert, in dem diese verwahrt wird? Mit dieser Frage hat sich das OLG Bremen in einer vor kurzem veröffentlichen Entscheidung befasst.
In dem Streitfall hatten zwei Eheleute und ihren beide Töchter am 19.10.2012 einen Erbvertrag geschlossen. Dem Vertrag zufolge sollten ihre beiden Töchter die Ehepartner erst nach dem Tod beider Elternteile beerben. Gleichzeitig verzichteten die Töchter auf ihren jeweiligen Pflichtteil.
 
Der Notar hatte seine Signatur allerdings nicht unmittelbar auf dem Vertragsdokument angebracht, sondern nur auf dem verschlossenen Umschlag, der die Vertragsurkunde enthielt.
 
Neun Jahre später schlossen die Eheleute dann ein gemeinschaftliches notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
 
Nachdem die Ehefrau am 10.08.2023 starb, beantragte der überlebende Ehemann einen Erbschein, der ihn als unbeschränkten Alleinerben ausweisen sollte.
 
Mit Beschluss vom 26.11.2024 wies das Nachlassgericht des AG Bremen-Blumenthal den Antrag jedoch zurück. Eine Beschwerde des Ehegatten hiergegen blieb erfolglos. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.
 
Der überlebende Ehemann hatte damit argumentiert, dass die Urkunde vom 09.10.2012 kein Erbvertrag sei. Aus dem Dokument ergebe sich, dass eine erbvertragliche Bindung innerhalb des Familienkreises nicht gewollt war. Darüber hinaus habe der Notar die Urkunde seinerzeit nicht signiert, weshalb diese unwirksam sei, so der Ehemann weiter. Der Fall landete schließlich über § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG vor dem OLG Bremen.

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OLG Bremen: Fehlende Unterschrift des Notars auf Dokument geheilt

 
Das OLG teilte die Ansicht des Nachlassgerichts. Demnach sind die ursprünglichen Verfügungen vom 19.10.2012 als zulässige vertragliche Verfügungen im Sinne von § 2278 BGB anzusehen. Sie binden alle Vertragsparteien und können nicht durch ein späteres gemeinschaftliches Ehegattentestament wieder aufgehoben werden. Die tragenden Überlegungen des OLG:
 
  • Gegenseitige Einsetzung der Eheleute als Vorerben: Dem Text der Vertragsurkunde entnimmt das Gericht, dass die gegenseitige Einsetzung der Ehepartner als Vorerben mit einer Nacherbenfolge der gemeinsamen Töchter und deren Pflichtteilsverzicht ausdrücklich gewollt war und alle Parteien erbvertraglich binden sollte. Die betreffende Urkunde ist dem OLG zufolge auch nicht anders auszulegen, weil es hierfür keine entsprechenden Hinweise gibt.  
  • Fehlende Unterschrift auf Dokument geheilt: Die fehlende Signatur des Notars auf der Urkunde hat nicht die Unwirksamkeit des Erbvertrags zur Folge. Vielmehr besagt § 35 BeurkG (siehe unten) ausdrücklich, dass die Urkunde über eine Verfügung von Todes wegen nicht unwirksam wird, wenn der Notar diese auf dem verschlossenen Umschlag signiert hat. Den Vortrag des Beschwerdeführers, der Notar hätte den Umschlag schon vor dem Verschließen signiert, hält das OLG mangels erkennbarer Anzeichen für eine Behauptung ins Blaue. Im Übrigen bestimme das Gesetz nicht ausdrücklich, dass der Notar seine Signatur erst nach Verschließen des Umschlags aufbringen muss, so das OLG abschließend.
 


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Im Wortlaut: § 35 BeurkG – Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.


(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht