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Mitversorgung des Nachbargrundstücks mit Strom und Gas (Bild: fotofotofoto / AdobeStock)
Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

OLG Celle konkretisiert den Netzbetreiberbegriff

ESV-Redaktion-Recht / CD
14.09.2026
Diese Frage wird wohl auch noch den BGH beschäftigen: Auch ohne Gewinnerzielungsabsicht wird ein Industriebetrieb bei Weiterleitung von Strom und Gas an das benachbarte Grundstück laut OLG zum regulierungspflichtigen Netzbetreiber. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Frage nach § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zugelassen. 
Die Grundstücke der Parteien stellten ursprünglich ein zusammengehörendes Werksgelände dar, daher verlaufen über sie gemeinsame Strom- und Gasleitungen. Beide Grundstücke werden industriell genutzt, nach der Aufteilung der Grundstücke blieben die Leitungen bestehen. Der Netzanschluss der Antragsgegnerin versorgt zugleich den Betrieb der Antragstellerin mit. Über Jahrzehnte wurde diese Infrastruktur einvernehmlich gemeinsam genutzt und die Kosten nach vereinbarten Schlüsseln geteilt, es bestanden nur lockere vertragliche Regelungen.

Nachdem der versorgende Betrieb der Antragsgegnerin seine eigene Produktion eingestellt hatte und einen Verkauf des Grundstücks in Erwägung zog, kündigte er an, der Antragstellerin im Fall eines Eigentümerwechsels nur eine Übergangsfrist von acht Monaten für eine eigene Energieversorgung einzuräumen.

Verfahren nach § 31 EnWG
Die Antragsstellerin beantragte bei der zuständigen Landesregulierungsbehörde ein besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG aufgrund des drohenden Missbrauchs einer faktischen Monopolstellung. Sie war der Ansicht, dass die Antragsgegnerin Betreiberin eines Energieverteilungsnetzes gemäß § 3 Nr. 37 EnWG und daher als Netzbetreiberin den Verpflichtungen aus §§ 11, 17, 20 EnWG (u.a. Anschlusspflicht und diskriminierungsfreier Netzzugang) unterworfen sei.

Die Behörde lehnte diese Rechtsauffassung zunächst ab: Der versorgende Betrieb sei schon deshalb kein Netzbetreiber, weil ihm die Gewinnerzielungsabsicht fehle und er die Anlage nicht allein, sondern gemeinsam mit dem Nachbarn verantworte.

OLG bestimmt Verteilernetzbegriff in Anknüpfung an Rechtsprechung des EuGH und BGH
Das OLG Celle widersprach der behördlichen Einschätzung aufgrund der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 28.11.2024 – C-293/23) und des BGH (Urt. v. 13.05.2025 – EnVR 83/20). Danach ist ein Verteilernetz jede Anlage, die der Weiterleitung von Elektrizität oder Gas dient, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist – unabhängig davon, ob der Netzbetreiber selbst Gewinn erzielt. Für den Verkaufsbegriff genügt, dass für die gelieferte Energie überhaupt ein Entgelt gezahlt wird.

Im vorliegenden Fall trat gegenüber dem vorgelagerten Netz nur der versorgende Betrieb allein auf, sodass nicht von einer stillschweigenden Innen-GbR nach § 705 Abs. 2 BGB ausgegangen werden konnte. Die interne Kostenteilung änderte daran nichts.

Ein Regulierungsbedürfnis bejahte das Gericht auch, weil das Recht des versorgten Betriebs auf freie Wahl des Energieversorgers (Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/944) faktisch von der Entscheidung des Nachbarn abhängt, bei welchem Versorger dieser einkauft. Die angebotene Achtmonatsfrist für die Herstellung eines eigenen Netzanschlusses hält der Senat angesichts der tatsächlichen Kosten und Bauzeiten für unrealistisch kurz.

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 9. 6. 2026, 13 Kart 2/25


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