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Grauzone: Wann ein Handy am Steuer „benutzt“ wird, wird unterschiedlich bewertet (Foto: U. J. Alexander /Fotolia.com)
Verkehrsrecht

OLG Celle: Mobiltelefon darf am Steuer eines PKWs gehalten werden

ESV-Redaktion Recht
28.02.2019
Wieder beschäftigte sich ein Oberlandesgericht mit der Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. Diesmal zur Frage: Ist schon das bloße Aufnehmen eines Handys nach dem neuen §§ 23 Absatz 1a StVO verboten? Die Entscheidung des OLG Celle überrascht angesichts der bisherigen Tendenz der Rechtsprechung.
Vorangegangen war eine Entscheidung des Amtsgerichts. Dieses verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines Mobiltelefons am Steuer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Nach Auffassung des Gerichts „benutzte“ der Betroffene während der Fahrt ein Mobiltelefon, „indem er dieses in seiner Hand hielt“. Weitere Tatsachenfeststellungen hatte die Ausgangsinstanz nicht getroffen. 

Besonders streng: OLG Hamm

Besondere Strenge zeigte auch das OLG Hamm. Danach soll die Handy-Nutzung auch dann verboten sein, wenn sich in dem Gerät gar keine SIM-Karte befindet: 

Handy am Steuer 18.07.2017
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Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik abspielt, handelt ordnungswidrig. Doch gilt das auch, wenn dem Gerät die SIM-Karte fehlt? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das OLG Hamm befasst. mehr
  • Ausgeschaltetes Handy als Funktion? Einem weiteren Beschuss des OLG Hamm zufolge handelt der Fahrer sogar dann ordnungswidrig, wenn er während der Fahrt zu einem Gerät greift, das sich überhaupt nicht benutzen lässt. Auch der Zustand  „ausgeschaltet“ soll dem kaum nochvollziehbaren Beschluss zufolge eine „Funktion“ sein (OLG Hamm Beschluss vom 29.12.2016 – AZ: 1 RBs 170/16.

Der Sinn dieser Judikatur erscheint allerdings höchst fraglich, denn ein ausgeschaltetes Handy oder nicht nutzbares Gerät ist eher anderen Gegenständen gleichzusetzten, die nicht von § 23 StVO erfasst sind, wie zum Beispiel Trinkflaschen oder Landkarten.

OLG Celle: Halten allein noch keine Nutzung

Das OLG Celle wich von der Auffassung des OLG Hamm ab. Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO liegt dem Richterspruch zufolge nur dann ein Verstoß vor, wenn der Fahrer das Gerät nicht nur einfach in der Hand hält. Die Erwägungen des OLG: 
  • Halten muss Funktion des Handys dienen: Über das bloße Aufnehmen oder Halten hinaus muss ein Zusammenhang mit einer Funktion des Geräts bestehen. Die Nutzung einer Funktion kann sich der Entscheidung zufolge aus der Art und Weise ergeben, wie der Fahrer das Mobiltelefon hält. 
  • Reines Aufnehmen noch keine Funktion: Das reine Aufnehmen oder Halten des Mobiltelefons erfüllt aber noch nicht dem Tatbestand von § 23 Abs. 1a StVO. Eine andere Auffassung vereinbare sich nicht mit dem Wortlaut der neuen Vorschrift, so das OLG.

Einzelfallumstände entscheidend

Nach Auffassung des OLG Cellle wäre also das reine Umräumen oder Verlegen eines Mobiltelefons während der Fahrt nicht ordnungswidrig. Ein Blick dabei auf die Benutzeroberfläche kann aber auch nach der Entscheidung des OLG Celle schon die Nutzung einer Funktion sein. Allerdings ließe sich wohl auch vertreten, dass dies noch eine sanktionslose Vorbereitungshandlung zur Nutzung im Sinne des sprachlich eher missglückten §§ 23 Absatz 1a Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2b) StVO wäre. Hier kame es dann auf sämtliche  – schwer zu ermittelnde – Umstände des Einzelfalls an. 

Im Wortlaut: § 23 StVO) Absatz 1a - Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.       hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.       entweder
          a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
          b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und
              Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender
              Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist (..)

Quelle: OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019 – AZ: 3 Ss (OWi) 8/19

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(ESV/bp)

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