
OLG Dresden zu Standgebühren nach Abschleppen eines PKW
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OLG Dresden: Kosten für Abstellen des Fahrzeugs nur bis zum ersten ernsthaften Herausgabeverlangen ansetzbar
- Kosten bis zum ersten ernsthaften Herausgabeverlangen: Diese Kosten kann das Abschleppunternehmen ohne Weiteres ansetzen, weil diese noch im Ursachenzusammenhang mit dem Abschleppen stehen.
- Kosten nach dem Herausgabeverlangen: Dies gilt aber nicht mehr für die Unterbringungskosten nach dem ersten ernsthaften Herausgabeverlangen. Zwar konnte der beklagte Abschleppdienst das Fahrzeug weiterhin einbehalten. Dies aber nur, um die Bezahlung der Abschleppkosten sichern und nicht, um Standgebühren zu verdienen, wie die OLG-Richter aus Dresden betonen.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik