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OLG: Düsseldorf: Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ als beschreibenden Hinweis auf das Ei (Foto: ErnstPieber / stock.adobe.com)
Werbung für Eierlikör und Markenrecht

OLG Düsseldorf zur Verletzung der Wortmarke „Eieiei“

ESV-Redaktion Recht
02.05.2023
Verletzt die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ in einer Internetwerbung die geschützte Wortmarke „Eieiei“? Hierzu hat sich das OLG Düsseldorf aktuell geäußert.
Die Klägerin in dem Streitfall ist Herstellerin von Eierlikör und unter Inhaberin der Wortmarke „Eieiei“. Die Marke ist seit 1979 beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) in der Warenklasse 33 für „Spirituosen“ eingetragen.
 
Die Beklagte betreibt eine Brennerei in Niedersachsen. Anfang des Jahres 2020 bewarb sie auf ihrer Internetseite ein Päckchen mit fünf kleinen Eierlikörflaschen in eiförmiger Umrahmung. Hierbei verwendete sie den Text: „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“.
 
Nach einer Abmahnung gab die Beklagte zwar eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Allerdings erstattete sie der Klägerin nicht die Abmahnkosten. Nachdem die Beklagte im April 2020 ihre Eierlikörprodukte über ihre Webseiten auf Facebook erneut mit der Wortfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ bewarb, forderte die Klägerin sie erfolglos zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf.
 
Die Sache landete anschließend vor dem LG Düsseldorf, das die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten, auf Auskunftserteilung, auf Rechnungslegung sowie auf Feststellung von Schadenersatz abgewiesen hat. Daher zog die Klägerin mit einer Berufung vor das OLG Düsseldorf.

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OLG Düsseldorf: Angegriffene Zeichenfolge ist lediglich Hinweis auf Kern-Zutat


Auch mit ihrer Berufung vor dem OLG Düsseldorf hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der 20. Senat des OLG sah in der Verwendung der Zeichenfolge „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ keine Verletzung der Wortmarke „Eieiei“. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
 
  • Kein Hinweis auf die Herkunft der Ware: Nach Auffassung des Senats verstehen die angesprochenen Verkehrskreise den angegriffenen Text „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ als beschreibenden Hinweis auf das „Ei“ im Sinne einer Kern-Zutat von Eierlikör. Damit bezieht sich die Zeichenfolge auf die Beschaffenheit des beworbenen Produkts und ist daher nicht als Hinweis auf die Herkunft der Ware zu verstehen.  
  • Werbemäßige Anpreisung: Dieses Verkehrsverständnis wird auch nicht durch die fünffache Wiederholung des Wortes „Ei“ geändert. Vielmehr ist in der Wiederholung entweder nur eine Verstärkung des Aufmerksamkeit zu verstehen oder die Wiederholung soll als eindringlich wirkender Ausdruck des Erstaunens wahrgenommen werden, der lediglich als werbemäßige Anpreisung zu sehen ist.
  • Zutatenhinweis: Ebenso soll die Gesamterscheinung der angegriffenen Zeichenfolge den Verkehr in seinem Verständnis bestärken, dass es hierbei ein bloßer Zutatenhinweis vorliegt. So zeigt die erste Aufmachung neben der Zeichenfolge ein Osternest. Die zweite Aufmachung zeigt fünf kleine, ei-förmig umrahmte Eierlikörflaschen mit verschiedenen Geschmacksrichtungen. Dabei wurde jedem „Ei“ jeweils eine Eierlikörfläschchen zugeordnet.
  • Eigenes Unternehmenskennzeichen der Beklagten erkennbar: Oberhalb der beanstandeten Wortfolge hatte die Beklagte ihr eigenes Unternehmenskennzeichen abgebildet – und zwar in einer Art und Weise, die den Gesamteindruck prägt. Auch dies spricht dem Senat zufolge nicht dafür, dass der Verkehr die beanstandet Werbung nicht dem Unternehmen der Klägerin zuordnet.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
 
Quelle PM des OLG Düsseldorf vom 27.04.2023 zum Urteil vom selben Tag –  I-20 U 41/22


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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht