
OLG Düsseldorf zur Werbung mit dem Begriff „klimaneutral“
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- QR-Code, der zur Webseite mit erforderlichen Informationen führt, reicht aus: Im ersten Verfahren (I-20 U 152/22) hatte ein Fruchtgummihersteller die Verbraucher ausreichend informiert. Hier konnte der Leser der Werbeanzeige über einen darin enthaltenen QR-Code die Webseite von „ClimatePartner.com“ erreichen, in der die erforderlichen Informationen enthalten waren. Dem Senat zufolge reichte dies aus, weil in der Zeitungsanzeige zu wenig Platz für nähere Angaben zu Art und Umfang der Kompensationen war.
- Werbung ohne jegliche Informationen unzureichend: Demgegenüber enthielt die Werbung einer Konfitüren-Produzentin im zweiten Streitfall (I-20 U 72/22) weder in ihrer Werbeanzeige noch auf ihrer Produktverpackung Hinweise auf das „Wie“ der beworbenen Klimaneutralität. Dies hielt der Senat für nicht ausreichend.
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Quelle: PM des OLG Düsseldorf vom 06.07.2023 zu den Entscheidungen vom selben Tag – I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22
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Am Thema Klimaschutz kommt heute niemand mehr vorbei. Politik, Bürger und insbesondere die Energiewirtschaft haben sich auf die Klimaveränderungen und ihre Folgen einzustellen. Vor diesem Hintergrund sind zahlreiche Vorschriften zu beachten. Die Regelungen sind aber oft über viele Quellen verstreut und außerdem nicht immer in ihrer aktuellen Fassung zugänglich. |
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(ESV/bp)
Programmbereich: Umweltrecht und Umweltschutz