OLG Frankfurt a. M. zur Haftung auf Schmerzensgeld nach Unfall mit nicht verkehrssicherem Mietwagen
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OLG Frankfurt a. M: Haftungsausschluss bei Verletzung von Kardinalpflicht unwirksam
- Mangel lag von Anfang an vor: Schon bei der Produktion des Fahrzeugs wurde im Kardangelenk der unteren Lenksäule ein Lager nicht richtig verbaut. Dies führte dazu, dass sich das Kreuzgelenk während der gesamten Laufleistung aus der Lageraufnahme herausgearbeitet hatte und dann plötzlich während der Fahrt der Klägerin herausgesprungen war. Insoweit berief sich das OLG auf die Ausführungen eines Sachverständigen. Demnach war das Fahrzeug von Anfang an grundsätzlich nicht verkehrssicher.
- Kein Haftungsausschluss bei Verletzungen von Kardinalpflicht: Dass die Beklagte diesen Mangel nicht verschuldet hat, sah die Berufungsinstanz als unerheblich an. Demnach kann sich diese nicht auf den Haftungsausschluss für unverschuldete Schäden berufen. Vielmehr haftet der Vermieter nach § 536 a Absatz 1 BGB auch für unverschuldete Mängel der Mietsache, wenn diese schon bei Vertragsschluss vorhanden waren. Zwar kann diese Art der Haftung grundsätzlich per AGB ausgeschlossen werden. Dies gilt dem OLG zufolge aber nicht, wenn der Verwender der AGB eine Kardinalpflicht verletzt.
- Sicherheit von Bremsen und Lenkung stehen im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Mietzahlungspflicht: Hierzu gehört auch die Pflicht, ein verkehrssicheres Fahrzeug zu vermieten. Dabei müssen vor allem Lenkung und Bremsen funktionsfähig sein. Nach den weiteren Ausführungen des OLG würde der Mieter unangemessen benachteiligt, wenn der Haftungsausschluss auch solche Schäden erfassen würde, die aus der Verletzung von Hauptleistungspflichten resultieren. Gemeint sind solche Pflichten, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und den typischen Vertragszweck prägen. Auf den Streitfall übertragen, muss sich der Mieter darauf verlassen können, dass das ihm überlassene Fahrzeug verkehrstüchtig und frei von solchen Mängeln ist, die eine erhebliche Gefahr für ihn begründen können.
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(ESV/bp)
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik