
OLG Frankfurt am Main: Angeblich verwirrende Beschilderung rechtfertigt keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
Beschwerdeführer: Beschilderung war verwirrend
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OLG Frankfurt am Main: Anordnung der Verkehrsschilder klar und deutlich
- Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers? Der Senat deutete nach der Einlassung des Betroffenen zunächst grundsätzliche Zweifel an dessen kognitiver Eignung an, im Straßenverkehr ein Fahrzeug zu führen. Demnach war die Anordnung der Schilder klar und eindeutig.
- Mehr Vorsicht geboten: Anschließend meinte der Senat, dass der Betroffene mit einer solchen Geschwindigkeit hätte fahren müssen, dass er sich in der für ihn angeblich schwer durchschaubaren Situation gut zurechtgefunden hätte.
- Vorsätzliche Tatbegehung: Summa summarum hielt der Senat die Einlassung des Beschwerdeführers nicht für glaubwürdig. Der Senat kam daher zum dem Schluss, dass der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verstehen wollte. Er habe sich bewusst und gewollt über die angeordneten Regelungen hinweggesetzt, um schneller voranzukommen. Im Gegensatz zur ersten Instanz nahm der Senat daher nicht nur eine fahrlässige, sondern eine vorsätzliche Tatbegehung an und stellte das erstinstanzliche Urteil entsprechend um.
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