
OLG Frankfurt am Main zur Erbeinsetzung eines behandelnden Arztes
AG Kassel: Erbeinsetzung verstößt gegen § 32 BO-Ä
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OLG Frankfurt am Main: Berufsordnung enthält kein Verbot für den Testierenden
- Berufsordnung der Landesärztekammer ist zwar Verbotsgesetz: Die Berufsordnung der Landesärtzekammer ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB.
- Aber kein Schutz für Verfasser von Testamenten: Allerdings ist die Regelung verfassungskonform auszulegen. So erstreckt sich der Schutzbereich von § 32 BO-Ä nicht auf den Testierenden – im Gegensatz zu vergleichbaren Verbotsnormen in der Pflege in Heimen. Vielmehr wendet sich die berufsständische Norm in erster Linie an den behandelnden Arzt als Mitglied der Ärztekammer und enthält kein Verbot für den Testierenden. Eine Auslegung als Testierverbot wäre dem OLG zufolge ein unangemessener Eingriff in die Testierfreiheit, die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, so das OLG Frankfurt weiter.
- Keine Anzeichen für Testierunfähigkeit: Auch konkrete Anzeichen für eine Testierunfähigkeit der Erblasserin sah das OLG Frankfurt nicht.
Quelle: PM des OLG FRankfurt am Main vom 03.01.2024 zum Beschluss vom 21.12.2023 – 21 W 91/23
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(ESV/bp)
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