Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu.
Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken
Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung
von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit
individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
.
OLG Frankfurt a.M., Urt. V. 15.02.2011, Az.: 5 U 30/10
12.08.2011
===Rechtliche Anforderungen für Zahlungen an Aufsichtsratsmitglieder===
'''Norm:''' § 114 AktG
§ 114 AktG verbietet, ohne wirksamen Vertrag Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied zu leisten. Die Beeinflussung eines Aufsichtsratsmitglieds kann auch durch eine Zahlung ohne Rechtsgrund geschehen. Auch eine nachträgliche Genehmigung lässt die Pflichtwidrigkeit nicht entfallen. Ebenso kann eine entstandene Abhängigkeit des Aufsichtsratsmitgliedes bereits während des Schwebezustandes zu Beeinflussungen geführt haben. Als Verhaltensnorm stellt § 114 Abs. 1 AktG einen abstrakten Gefährdungstatbestand dar.
Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
[url]http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/je5/page/bslaredaprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE204912011%3Ajuris-r03&documentnumber=1&numberofresults=1&showdoccase=1&doc.part=K¶mfromHL=true#focuspoint|Zur Rechtsprechung[/url]