
OLG Frankfurt: Betreiber von Autowaschanlage haftet nur bei Verschulden
Aus den AGB des Beklagten - Ziffer 3 |
„(...) Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden (...)“. |
Während der Trocknung kollidierte der Trocknungsbalken der Anlage mit der Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs und beschädigte diese. Ein defekter Sensor des Gebläsebalkens hatte das Fahrzeug nicht korrekt erkannt und konnte deshalb dessen tatsächliche Kontur nicht abfahren. Der Kläger verlangt daher von dem Betreiber der Autowaschanlage Schadensersatz für die Beschädigung der Scheibe. Allerdings lehnte die Haftpflichtversicherung des Beklagten den Ausgleich des geltend gemachten Schadens ab.
LG Gießen: Klage dem Grunde nach gerechtfertigt
Die Vorinstanz - das Landgericht (LG) Gießen - hatte sodann per Grund- und Teilurteil entschieden, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Das LG verurteilte den Beklagten daher zur Zahlung eines Teilbetrags. Hiergegen legte der der Beklagte Berufung ein.OLG Frankfurt a.M.: Schaden wäre auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt entstanden
Das OLG teilte die Auffassung des LG Gießen nicht. Es hat dessen Urteil abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Nach Auffassung der Frankfurter Richter haftet der Beklagte für die Beschädigungen am Fahrzeug des Beklagten nicht.Danach muss der Betreiber einer Waschanlage zwar für Fahrzeugschäden aufgrund der Benutzung der Waschanlage einstehen. Hierbei, so das OLG weiter, sei auch zu vermuten, dass die Schadensursache dem Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers zuzurechnen ist, wenn weder ein Fehlverhalten des Nutzers noch ein Defekt an dessen Fahrzeug vorliegen.
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In dem zu entscheidenden Fall könne der Betreiber der Waschstraße aber nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Ihn treffe weder eine schuldhafte Pflichtverletzung noch habe er verschuldensunabhängig haften wollen. Dies begründete das OLG im Wesentlichen wie folgt:
Fehler nicht erkennbar: Zwar habe das LG festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Allerdings habe der Kläger nicht behauptet und dargelegt, dass der Beklagte diesen Defekt, der in der Programmierung des Gebläsebalkens lag, hätte erkennen können. Somit treffe den Beklagten kein Verschulden an dem Schaden.
Keine verschuldensunabhängige Haftung durch AGB: Ebenso wenig habe der Beklagte durch seine AGB eine verschuldensunabhängige Haftung übernommen:
- Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck von Ziff. 3 der AGB beziehen sich nach Auffassung des OLG bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf „unmittelbare Schäden“.
- Zudem entspricht es dem Gericht zufolge allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist.
Darüber hinaus wäre nach höchstrichterlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass Unternehmer sich im Regelfall vor solchen Schadensersatzansprüchen schützen wollen, deren Auswirkungen unübersehbar sind, keine wirtschaftlich vertretbare Risikodeckung mehr ermöglichen und weit über den Wert der Gegenleistung hinausgehen.
Kläger nicht rechtlos
Abschließend betonen die Frankfurter Richter dann aber, dass der Kläger trotzdem nicht rechtlos sei. Zumindest könne er den Hersteller der Waschstraße in Anspruch nehmen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main zum Urteil vom 14.12.2017 - AZ: 11 U 43/17
(ESV/bp)
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