
OLG Frankfurt a. M. verneint Anspruch auf Schmerzenzgeld wegen Krebsangst
Der kostenlose Newsletter Recht – Hier können Sie sich anmelden! |
Redaktionelle Meldungen zu neuen Entscheidungen und Rechtsentwicklungen, Interviews und Literaturtipps. |
OLG Frankfurt a. M.: Keine relevante Erhöhung des Krebsrisikos
- Krankheitswert unter Erheblichkeitsschwelle: Der Krankheitswert, der sich aus dem Vortrag der Klägerin ergibt, liegt unterhalb der Erheblichkeitsschwelle, so das OLG. Zwar beunruhigt die Klägerin schon das Wort „krebserregend“, sodass sie tagsüber oft an ihre ungewisse gesundheitliche Zukunft denkt und sie auch nachts von Albträumen geplagt wird. Dem Gericht zufolge sind diese Schilderungen aber zu ungenau und pauschal. Demnach kann der Vortrag der Klägerin schon keine behandlungsbedürftige Gesundheitsverletzung belegen.
- Keine unmittelbare Gesundheitsbeeinträchtigung aufgrund der Arzneimitteleinnahme: Dem OLG zufolge kommt auch deshalb keine Haftung der Beklagten in Betracht, weil die behauptete Gesundheitsbeeinträchtigung nicht unmittelbar aufgrund Einnahme des Arzneimittels eingetreten wäre. Auslöser die psychischen Folgen wäre vielmehr die Kenntnis von der Verunreinigung gewesen, nach der die Klägerin mit einem leicht erhöhten Krebsrisiko rechnen muss.
- Risikoerhöhung irrelevant: Die anzunehmende Risikoerhöhung liegt nicht relevant über dem allgemeinen Lebensrisiko. Damit ist die Erhöhung objektiv nicht dazu geeignet, die vorgetragenen Folgen auszulösen. Eine derart geringe Erhöhung des Krebsrisikos gegenüber dem allgemeinen Risiko, so das OLG weiter, ist damit nicht auch als Schaden zu werten – zumal eine Verunreinigung des Arzneimittels auch folgenlos bleiben kann. Deshalb sah das OLG die individuelle Risikoeinschätzung der Klägerin als nicht objektiv nachvollziehbar an.
- Auch andere Ursachen denkbar: Abschließend betont das OLG, dass weitere Ursachen für die psychischen Belastungen der Klägerin denkbar sind. So habe sie selbst vorgetragen, ihre Ängste, an Krebs zu erkranken, können auch dadurch mitverursacht werden, dass ihre Mutter, ihr Bruder und ihr Cousine an Krebs starben.
Quelle: PM des OLG Frankfurt a. M. vom 16.05.2023 zum Urteil vom 26.04.2023 – 13 U 69/22
![]() |
|
Verlagsprogramm | Weitere Nachrichten aus dem Bereich Recht |
(ESV/bp)
Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht