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OLG Frankfurt a. M.: Auch Goldschmuck kann im Einzelfall nur den gewöhnlichen Konsum im „Hier und Jetzt“ abdecken (Foto: Vishwas / stock.adobe.com)
Aufhebung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

OLG Frankfurt a. M. zu Ansprüchen auf Ausgleich bei Luxusausgaben

ESV-Redaktion Recht
19.10.2022
Gegenstände, die sich die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuwenden, können bei grobem Undank zurückgefordert werden. Mit den Voraussetzungen hierfür hat sich das OLG Frankfurt am Main kürzlich befasst.
In dem Streitfall lebte ein Paar in einer sogenannten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger überließ der Beklagten für zehn Monate eine American Express Platinum Zweitkarte. Dieses Konto belastete die Beklagte mit etwa 100.000 EUR. Darüber hinaus schenkte der Kläger seiner Partnerin Diamant-Ohrringe und bezahlte Reisen sowie Einkäufe bei Chanel. Als das Paar sich trennte, kam es unter anderem zu Sachbeschädigungen durch den Kläger. Daraufhin erwirkte die Beklagte ein Kontaktverbot gegen den Kläger.

Anschließend verlangte der Kläger von der Beklagten etwa 200.000 Euro und die Rückgabe der Diamant-Ohrringe. Weil er vor der Ausgangsinstanz, dem LG Frankfurt a. M., mit seiner Klage scheitere, zog er mit einer Berufung vor das OLG Frankfurt a. M.

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OLG Frankfurt am Main: Keine Ausgleichsansprüche des Klägers

Auch die Berufungsinstanz, das OLG Frankfurt a. M., sah keine Ausgleichsansprüche. Dabei betonte das OLG zunächst, dass die Hintergründe für die Überlassung der Kreditkarte offengeblieben wären. Die weiteren tragenden Überlegungen des Gerichts:
 

Kein Rückforderungsanspruch aus Darlehen

Insoweit konnte der Kläger dem Gericht zufolge nicht beweisen, dass er seiner ehemaligen Partnerin ein Darlehen gewähren wollte.
 

Keine Rückforderung wegen groben Undanks

Soweit der Kläger meint, eine Schenkung widerrufen zu haben, fehlte es an dem hierfür notwendigen „grobe Undank“. Dieser liegt dem OLG zufolge nicht schon dann vor, wenn ein Partner eine unterstellte nichteheliche Lebensgemeinschaft  verlässt, denn er muss jederzeit mit Auflösung der Gemeinschaft rechnen. Voraussetzung für einen „groben Undank wäre vielmehr eine objektive Verfehlung des Beschenkten von einer gewissen Schwere“. Die Beschenkte muss also eine Gesinnung gezeigt haben, die ihre Dankbarkeit, die der Schenker erwarten kann, in erheblichem Maße vermissen lässt. Hierbei kommt es auf alle Umstände des Einzelfalls an. Eine solche Gesinnung konnte das Gericht bei der Beklagten nicht erkennen. Die einzelnen Erwägungen des OLG hierzu: 

  • Luxuriöser Lebensstil: Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Geschenke einem luxuriösen und exklusiven Lebensstil der finanziell gut dastehenden Parteien entspringen. Dieser war sehr konsumorientiert, hierzu gehören auch die Einkäufe in hochpreisigen Geschäften oder die regelmäßigen Besuche teurer Restaurants.
  • Keine allzu großen Anstrengungen für den Kläger: Zudem waren die zurückgeforderten Leistungen nicht von großen finanziellen Anstrengungen des Klägers gekennzeichnet. Insgesamt bewegten sich die einzelnen Beträge zwischen etwa 60 und 3.000 EUR.
  • Leistungen des Klägers decken nur das „Hier und Jetzt“ ab: Zwar kann dem OLG zufolge bei gemeinschaftsbezogenen Aufwendungen eine Rückforderung in Betracht kommen, wenn diese über das hinausgehen, was das alltägliche Zusammenleben erst ermöglicht. Ein solcher korrigierender Eingriff rechtfertigt sich aber grundsätzlich nur dann, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der Lebensverhältnisse, die durch die Leistung geschaffen wurden, nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Damit sind nur solche Leistungen auszugleichen, die nach den betreffenden Verhältnissen eine besondere Bedeutung haben. Vorliegend ging es aber nur um Ausgaben, die nach den Maßstäben der Beteiligten lediglich den gewöhnlichen Konsum im „Hier und Jetzt“ abdeckten, ohne auf die Zukunft gerichtet zu sein.
  • Keine Änderung des Ausgabeverhaltens: Ihr Ausgabeverhalten haben die Parteien während der Beziehung auch beibehalten.
  • Keine prekäre Situation der Beklagten: Ebenso wenig lag dem OLG zufolge eine finanziell prekäre Situation der Beklagten vor.
Abschließend bezog das Gericht auch das emotional aufgeladene Trennungsgeschehen verbunden mit hitzigen Auseinandersetzungen in seine Bewertung mit ein. Auch diese weiteren Umstände und die Angaben des Klägers hierzu gegenüber der Polizei stützten die Annahme des Gerichts, bei der Beklagten nicht von einem groben Undank auszugehen.
 
Quelle: PM des OLG Frankfurt am Main vom 17.10.2022 zum Urteil vom 12.10.2022 – 17 U 125/21


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(ESV/bp)

Programmbereich: Bürgerliches Recht, Zivilverfahrensrecht