
OLG Hamm zum Begriff der „Praxisklinik“ für Zahnarztpraxis
OLG Hamm: „Klinik“ ist Synonym für „Krankenhaus“
Der Senat schloss sich der Meinung des klagenden Verbandes an. Nach Auffassung der Richter aus Hamm ist für das Begriffsverständnis „Klinik“ die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise maßgebend. Damit kommt es auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlich informierten Verbrauchers an.Der kostenlose Newsletter Recht - Hier geht es zur Anmeldung! |
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Der Durchschnittsverbraucher, so die Kammer weiter, würde mit dem Wort „Praxisklinik“ den Begriff „Krankenhaus“ assoziieren. Eine solche Einrichtung biete neben operativen Eingriffen auch eine vorübergehende stationäre Aufnahme an. Seine Auffassung begründete der Senat im Wesentlichen wie folgt weiter:
- Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis: Der Beklagte präsentiert mit dem streitgegenständlichen Begriff ein zusätzliches Angebot, das eine vorzugswürdige Alternative zur rein ambulanten Zahnarztpraxis sein kann.
- Aber auch Alternative zu Zahnklink im eigentlichen Sinne: Die angebotene Leistung ist nach Meinung des Senats aber auch eine mögliche Alternative zur Zahnklinik im eigentlichen Sinne.
- Kein Angebot von stationären Leistungen: Demgegenüber erbringt der Beklagte entgegen seiner Werbung als „Praxisklinik“ aber keinerlei stationäre Leistungen.
Quelle: PM des OLG Hamm vom 08.05.2018 zum Urteil vom 27.02.2018 – AZ: 4 U 161/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht