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Wer ein Kunstwerk aus dem Luftraum mit Hilfe einer Drohne ablichtet, braucht zur Veröffentlichung eine Lizenz des Künstlers – meint das OLG Hamm (Foto: Kadmy / stock.adobe.com)
Urheberrechtliche Panoramafreiheit

OLG Hamm zur Panoramafreiheit für Fotos aus dem Luftraum mit Hilfe von Drohnen

ESV-Redaktion Recht
05.06.2023
Kann sich derjenige, der ein Kunstwerk aus dem Luftraum mit Hilfe einer Drohne ablichtet, auf die Panoramafreiheit aus dem Urheberrecht berufen? Über diese Frage hat das OLG Hamm kürzlich entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Verlag Kunstwerke auf Bergehalden im Ruhrgebiet in zwei von ihm veröffentlichten Büchern vorgestellt. Dabei wurden auch Fotos von den Kunstwerken „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Spurwerkturm“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“, „Tetraeder“ und „Landmarke Geleucht“ veröffentlicht. Alle Fotos wurden mit Hilfe einer Drohne aufgenommen – allerdings ohne Erwerb einer Lizenz.
 
Daraufhin hat die Verwertungsgesellschaft „Bild-KunstVerlag“ den Verlag auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der beklagte Verlag wendete ein, dass die Nutzung der Fotos von der urheberrechtlichen Panoramafreiheit gedeckt wäre. Da die Vorinstanz – LG Bochum – die Auffassung der Verwertungsesellschaft geteilt hat, zog der Verlag mit einer Berufung vor das OLG Hamm.

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OLG Hamm: Luftraum kein öffentlicher Weg, Straße oder Platz

Aber auch hier blieb der Verlag erfolglos. Der 4. Zivilsenat des OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Die Panoramafreiheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG erlaubt zwar auch eine unentgeltliche gewerbliche Nutzung von Fotos. Ebenso befanden sich die streitgegenständlichen Kunstwerke an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen – denn die Berghalden, auf denen die Kunstwerke errichtet wurden, waren selbst öffentlich zugänglich oder konnten von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden.

  • Die Panoramafreiheit erlaubt aber nur Perspektiven aus öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen. Hierzu gehört dem Senat zufolge nicht der Luftraum. Auch der Einsatz von Hilfsmitteln zur Erlangung einer anderen Perspektive ist nicht mehr von der Panoramafreiheit gedeckt. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass der BGH diese Frage schon für den vergleichbaren Einsatz einer Leiter entschieden hat. Dies muss dem Senat zufolge auch für den Einsatz einer Drohne gelten.
Da der BGH aber noch nicht konkret über Drohnenaufnahmen im Rahmen der Panoramafreiheit entschieden hat, ließ das OLG Hamm die Revision zu. Von diesem Rechtsmittel hat die Beklagte Gebrauch gemacht, so dass die Entscheidung des OLG Hamm noch nicht rechtskräftig ist.

Quelle: PM des OLG Hamm vom 24.05.2023 zum Urteil vom 27.04.2023 – 4 U 247/21
 

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Im Wortlaut: § 59 UrhG Abs. 1 – Werke an öffentlichen Plätzen
(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. 

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(ESV/bp)

Programmbereich: Wirtschaftsrecht