
OLG Karlsruhe: Erbe im Testament muss anhand objektiver Kriterien eindeutig bestimmbar sein
Bereits 1970 errichteten die Eheleute ein Berliner Testament, in dem sie den Sohn bzw. Stiefsohn zum Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod seiner Frau bestimmte der Erblasser seinen Stiefsohn in einem Einzeltestament erneut zum Erben. Er wollte sicherstellen, dass dieser gut versorgt war – etwa mit Kost und Wäsche – und weiterhin sein eigenes Zimmer behalten durfte. Für die Zeit nach dem Tod seines Stiefsohns bestimmte der Erblasser, dass „die Person erben sollte, die es besonders gut konnte mit ihm“. Eine konkrete Person nannte er jedoch nicht.
Im Jahr 1996 erhielt der Sohn eine gesetzliche Betreuerin, die spätere Beteiligte B. Der Stiefsohn wurde durch Erbschein 1997 als Alleinerbe ausgewiesen.
Nach seinem Tod im Dezember 2022 beantragte die B einen neuen Erbschein für sich. Sie begründete dies damit, die „Person zu sein, die es besonders gut konnte“ mit dem Sohn. Damit wäre sie Nacherbin.
Dem folgte das Nachlassgericht nicht und hielt den Erbschein von 1997 weiterhin für gültig. Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts legte Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein.
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OLG Karlsruhe: Testament zu unbestimmt
Die Beschwerde hatte vor dem 14. Zivilsenat des OLG Karlsruhe keinen Erfolg. Die wesentlichen Überlegungen des Senats:
Erbe muss anhand objektiver Kriterien bestimmbar sein
Der Erblasser muss nach § 2065 BGB selbst festlegen, wer erben soll. Zwar muss das Testament nicht zwingend einen Erben namentlich benennen, allerdings muss der Erbe anhand objektiver Kriterien eindeutig bestimmbar sein.
Beispiele für unbestimmte Formulierungen
Insoweit hat die Rechtsprechung dem Sent zufolge Formulierungen wie
- „wer mir beisteht“,
- „wer sich bei meinem Tod um mich kümmert“ oder
- „wer mich nicht ins Heim steckt“,
Zwar hatte der Erblasser offenbar eine Art „Ersatzfamilie“ im Blick, die sich um den behinderten Sohn kümmern sollte. Doch schon die Frage, ob sich eine solche Familie überhaupt finden würde, bleibt unbeantwortet, so der Senat weiter.
Keine Auslegung durch Gericht
Ebenso scheidet eine Auslegung durch das Gericht Senats aus, weil dies eine eigene Wertung erfordern würde. Nach § 2065 BGB ist dies unzulässig, meint der Senat abschließend.
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(ESV/bp)
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