
OLG Karlsruhe zur Nutzung einer „Blitzer-App“ durch Beifahrerin
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OLG Karlsruhe: Auch Warn-App eines Mitfahrers ist verboten, wenn der Fahrer sich diese zunutze macht
- Keine Fehler in der Beweiswürdigung der Vorinstanz: Nach Auffassung des Senats ist die Beweiswürdigung durch das AG Heidelberg nicht zu beanstanden.
- Nutzung der Warnfunktion: Außerdem meint der Senat, dass § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO nicht nur dann anzuwenden ist, wenn der Fahrer selbst eine Warn-App auf seinem Smartphone benutzt. Verboten ist auch die Nutzung einer Blitzer-App auf dem Smartphone eines Mitfahrers, wenn auch der Fahrer die Warnfunktion der App nutzt.
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Im Wortlaut: § 23 Absatz 1c StVO |
(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). 3Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden. |
Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik