OLG Koblenz: Solaranlagen dürfen nur durch eingetragene Handwerker installiert werden
Der klagende Wirtschaftsverband war in der Vorinstanz am LG Mainz erfolgreich (Urteil vom 26. 08. 2025 - 12 HK O 11/25). Das LG Mainz führte aus, dass ein Unternehmen, das PV-Anlagen vollständig installiert, sowohl für das Elektrotechniker-Handwerk als auch für das Dachdecker-Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sein müsse. Dies gelte insbesondere auch bei der Montage einfacher PV-Anlagen ohne Eingriff in die Dachhaut, hierbei handle es sich nicht um ein sogenanntes „Minderhandwerk“.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit dem Berufungsurteil bestätigte das OLG Koblenz jedoch die erstinstanzliche Entscheidung.
Zur Ausführung „wesentlicher Tätigkeiten“ zulassungspflichtiger Handwerke ist eine Eintragung in die Handwerksrolle zwingend erforderlich
Die Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören auch nach Auffassung des 9. Zivilsenats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei hierbei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1 HwO, sodass eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich sei.
Zudem: Irreführende Werbung auf der Internetseite
Das OLG bestätigte zudem den Unterlassungsanspruch nach § 5a i. V. m. §8 UWG aufgrund von irreführender Werbung. Eine Irreführung der Marktteilnehmer liege vor, da die Beklagte auf ihrer Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht hatte, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben.
Quellen:
LG Mainz, Urteil vom 26. 08. 2025 - 12 HK O 11/25
OLG Koblenz, Urteil vom 02. 06. 2026, Az. 9 U 1015/25
OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 16. 06. 2026
Programmbereich: Energierecht