
OLG Köln behandelt das Tippen auf Display von E-Zigarette am Steuer wie Handynutzung
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OLG Köln: Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette verstößt gegen Verbot der Nutzung elektronischer Geräte
Das OLG Köln hatte die Rechtsbeschwerde des Autofahrers gegen das Urteil des AG Siegburg nach § 80 OWiG zur Rechtsfortbildung zugelassen. Im Ergebnis bestätigte die Beschwerdeinstanz aber die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach verstößt auch das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung des Stärkegrads gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte. Die wesentlichen Überlegungen des OLG:
- Gerät mit Berührungsbildschirm: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit einem Berührungsbildschirm, der von § 23 Absatz 1a Satz 2 StVO erfasst wird.
- Lieferung von Informationen: Darüber hinaus liefert das Display einer E-Zigarette auch Informationen im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO, wenn das Display eine veränderte Dampfstärke anzeigt.
- Hilfsfunktion: Zwar soll die E-Zigarette in erster Linie Dämpfe zum Einatmen produzieren. Wird die Dampfstärke aber über ein Touchdisplay reguliert, sieht das OLG darin eine Hilfsfunktion, die eine Hauptfunktion unterstützt.
- Ablenkungsgefahr: Die Bedienung des Displays begründet – ähnlich wie die Änderung der Lautstärke beim Handy – auch eine erhebliche Ablenkungsgefahr für den Fahrer. Daher ist die Einstellung der Dampfstärke über das Display ist ein rechtswidriges Benutzen.
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(ESV/bp)
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