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OLG Köln: Das Display einer E-Zigarette liefert Informationen im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO (Foto: DedMityay / stock.adobe.com).
Verkehrsrecht

OLG Köln behandelt das Tippen auf Display von E-Zigarette am Steuer wie Handynutzung

ESV-Redaktion Recht
03.10.2025
Darf man am Steuer eine E-Zigarette über ein Touch-Display bedienen? Oder ist dies der Nutzung eines Handys gleichzusetzen –  mit einem Bußgeld als Folge? Über diese Fragen hat das OLG Köln in einem aktuellen Beschluss entschieden.
In dem Streitfall wurde ein Autofahrer in der Nähe von Sankt Augustin von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Weil die Polizisten zunächst davon ausgingen, dass der Fahrer sein Handy benutzt hatte, verhängte die Stadt Siegburg gegen den Autofahrer eine Geldbuße über 150 Euro.

Sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid hatte vor dem AG Siegburg keinen Erfolg. Zwar stellte sich bei der Beweisaufnahme heraus, dass der Autofahrer nicht sein Handy benutzt, sondern den Stärkegrad seiner E-Zigarette auf deren Touchdisplay geändert hatte. Dennoch bestätigte das AG mit Urteil vom 30.01.2025 (208 OWi 65/24) die Bußgeldentscheidung. Demnach verstößt auch die Benutzung einer E-Zigarette gegen § 23 Absatz 1a StVO, wenn die Dampfstärke über ein Touch-Display gesteuert wird. Gegen die Entscheidung des AG Siegburg zog der Autofahrer mit einer Rechtsbeschwerde vor das OLG Köln. 

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OLG Köln: Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette verstößt gegen Verbot der Nutzung elektronischer Geräte


Das OLG Köln hatte die Rechtsbeschwerde des Autofahrers gegen das Urteil des AG Siegburg nach § 80 OWiG zur Rechtsfortbildung zugelassen. Im Ergebnis bestätigte die Beschwerdeinstanz aber die Entscheidung der Vorinstanz. Demnach verstößt auch das Tippen auf dem Touchdisplay einer E-Zigarette zur Veränderung des Stärkegrads gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte. Die wesentlichen Überlegungen des OLG: 

  • Gerät mit Berührungsbildschirm: Eine E-Zigarette mit Touchdisplay ist ein Gerät mit einem Berührungsbildschirm, der von § 23 Absatz  1a Satz 2 StVO erfasst wird.
  • Lieferung von Informationen: Darüber hinaus liefert das Display einer E-Zigarette auch Informationen im Sinne von § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO, wenn das Display eine veränderte Dampfstärke anzeigt.   
  • Hilfsfunktion: Zwar soll die E-Zigarette in erster Linie Dämpfe zum Einatmen produzieren. Wird die Dampfstärke aber über ein Touchdisplay reguliert, sieht das OLG darin eine Hilfsfunktion, die eine Hauptfunktion unterstützt.
  • Ablenkungsgefahr: Die Bedienung des Displays begründet – ähnlich wie die Änderung der Lautstärke beim Handy – auch eine erhebliche Ablenkungsgefahr für den Fahrer. Daher ist die Einstellung der Dampfstärke über das Display ist ein rechtswidriges Benutzen.
Der Beschluss des OLG Köln ist rechtskräftig. Nach den weiteren Ausführungen des Gerichts entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem gesonderten Verfahren über etwaige Eintragungen in das Fahreignungsregister (FAER).
 
Quelle: PM des OLG Köln vom 01.10.2025 zum Beschluss vom 25.09.2025 – III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025


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(ESV/bp)

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