
OLG Köln zur Nutzung von Bildern aus dem Inneren des Kölner Doms
Beklagte: Nur Weitergabe von fremdem Bildmaterial
Die Beklagte meinte, sie habe nur fremdes Bildmaterial weitergegeben. Daher müsse sie die Bildrechte nicht selbst überprüfen.
Vorheriges Verfahren
Im Jahr 2022 entschieden sowohl das LG Köln (8 O 419/19) als auch das OLG Köln (19 U 130/21) rechtskräftig, dass die Agentur die meisten Fotos mangels Lizenzierung nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dufte.
Das aktuelle Verfahren
Gegenstand der aktuellen Schadenersatzklage war zudem die Verletzung der Rechte des Künstlers Gerhard Richter, denn einige Fotos enthalten das berühmte „Richter-Fenster“.
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OLG Köln: Beklagte ist selbst für rechtmäßige Lizenzierung verantwortlich
Der 6. Zivilsenat des OLG Köln reduzierte die Höhe des Schadenersatzes auf 35.000 EUR. Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte ihre Prüfpflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:
- Verletzung von Prüfpflichten: Vor allem die Auffassung der Beklagten, nach der diese die Bildrechte nicht selbst überprüfen musste, teilte der Senat nicht. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten hätte sie sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen lassen müssen, weil sie diese nach der Kennzeichnung ihrem Agenturzeichen weitervertreiben wollte. Damit ist sie dem Senat zufolge auch für die rechtmäßige Lizenzierung selbst verantwortlich. Wenn sie dann die Rechtmäßigkeit der Verwertung entweder gar nicht oder nur unzureichend prüft, hat sie ihre entsprechenden Pflichten mindestens fahrlässig verletzt.
- Fiktive Lizenzgebühr: Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs zog der Senat die allgemeinen höchstrichterlichen Maßstäbe einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr heran.
- Ansprüche des Künstlers: Die Ansprüche des Künstlers Gerhard Richter bemaß der Senat mit einem Betrag in knapp fünfstelliger Höhe.
Quelle: PM des OLG Köln vom 30.05.2025 zum Urteil vom 23.05.2025 – 6 U 61/24
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