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Das Bild zeigt rechts im Bild unter anderem den Kölner Dom und in der Mitte das Rathaus von Köln im Sommer (Foto: eyetronic / stock.adobe.com)
Urheberrecht

OLG Köln zur Nutzung von Bildern aus dem Inneren des Kölner Doms

ESV-Redaktion Recht
03.06.2025
Darf eine Bild-Agentur Fotos aus dem Inneren des Kölner Doms zur kommerziellen Nutzung für Dritte anbieten, wenn sie hierfür keine Genehmigung der Eigentümerin des historischen Bauwerks hat? Hierüber hat das OLG Köln aktuell entschieden.
In dem Streitfall hatte die beklagte Agentur ihren Kunden Bilder aus dem Inneren des Kölner Doms über ihre Bilddatenbank zur Nutzung angeboten. Sie versah die Bilder mit einem Agenturzeichen und vermarktete diese weiter. Eine Genehmigung der Eigentümerin hatte die beklagte Agentur hierfür nicht.


Beklagte: Nur Weitergabe von fremdem Bildmaterial


Die Beklagte meinte, sie habe nur fremdes Bildmaterial weitergegeben. Daher müsse sie die Bildrechte nicht selbst überprüfen.


Vorheriges Verfahren


Im Jahr 2022 entschieden sowohl das LG Köln (8 O 419/19) als auch das OLG Köln (19 U 130/21) rechtskräftig, dass die Agentur die meisten Fotos mangels Lizenzierung nicht zur kommerziellen Nutzung anbieten dufte.

Das aktuelle Verfahren


Gegenstand der aktuellen Schadenersatzklage war zudem die Verletzung der Rechte des Künstlers Gerhard Richter, denn einige Fotos enthalten das berühmte „Richter-Fenster“.

Die Ausgangsinstanz – das LG Köln – verurteilte die Agentur im Jahr 2024 zur Zahlung von Schadensersatz von 100.000 EUR. Gegen diese Entscheidung zogen beide Parteien mit einer Berufung vor das OLG Köln.

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OLG Köln: Beklagte ist selbst für rechtmäßige Lizenzierung verantwortlich


Der 6. Zivilsenat des OLG Köln reduzierte die Höhe des Schadenersatzes auf 35.000 EUR. Nach Auffassung des Senats hat die Beklagte ihre Prüfpflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die wesentlichen Erwägungen des Senats:

  • Verletzung von Prüfpflichten: Vor allem die Auffassung der Beklagten, nach der diese die Bildrechte nicht selbst überprüfen musste, teilte der Senat nicht. Nach dem Geschäftsmodell der Beklagten hätte sie sich die Verwertungsrechte an den von ihr angebotenen Fotos einräumen lassen müssen, weil sie diese nach der Kennzeichnung ihrem Agenturzeichen weitervertreiben wollte. Damit ist sie dem Senat zufolge auch für die rechtmäßige Lizenzierung selbst verantwortlich. Wenn sie dann die Rechtmäßigkeit der Verwertung entweder gar nicht oder nur unzureichend prüft, hat sie ihre entsprechenden Pflichten mindestens fahrlässig verletzt.
  • Fiktive Lizenzgebühr: Zur Höhe des Schadensersatzanspruchs zog der Senat die allgemeinen höchstrichterlichen Maßstäbe einer angemessenen fiktiven Lizenzgebühr heran.
  • Ansprüche des Künstlers: Die Ansprüche des Künstlers Gerhard Richter bemaß der Senat mit einem Betrag in knapp fünfstelliger Höhe.
Der 6. Senat des OLG Köln hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: PM des OLG Köln vom 30.05.2025 zum Urteil vom 23.05.2025 – 6 U 61/24 


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(ESV/bp)

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