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Verkehrstrafrecht

OLG Müchen zum Überkleben eines Autokennzeichens mit Preußenadler

ESV-Redaktion Recht
27.08.2019
Die Zahl der Fälle, in denen KfZ-Halter das blaue Euro-Feld ihres Kennzeichens mit einer „Reichsflagge“ oder einem „Preußenadler“ überkleben, bleibt offenbar stabil. Das Amtsgericht Altenburg sieht hierin kein strafbares Verhalten. Nun hat sich auch das Oberlandesgericht München hierzu geäußert.
Der Angeklagte geriet Mai 2017 mit seinem BMW in München in eine Polizeikontrolle. Er hatte bei beiden KfZ-Kennzeichen die blauen Euro-Felder mit Aufklebern verdeckt. Diese zeigten den schwarzen Reichsadler. Das zuständige Amtsgericht ahndete dies mit einem Strafbefehl, der eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 EUR vorsah. Die Ausgangsinstanz sah darin eine Urkundenfälschung nach § 267 Absatz 1 StGB.

Gegen diesen Strafbefehl wendete sich der Angeklagte mit einem Einspruch. Er meinte sein Verhalten sei weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Im Ergebnis ohne Erfolg: Das Ausgangsgericht verurteilte den Angeklagte im November 2017 nun wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 StVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR. Den Tatbestand der Urkundenfälschung sah das AG nicht mehr als erfüllt an. Dem Richterspruch zufolge liegt kein Vorsatz für eine Täuschung im Rechtsverkehr vor. Mit dem Aufkleber habe der Angeklagte keine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wollen. Vielmehr habe der Angeklagte lediglich seine Missbilligung über die EU ausdrücken wollen.

Programmbereich: Verkehrsrecht, -wirtschaft, -technik