OLG Müchen zum Überkleben eines Autokennzeichens mit Preußenadler
Gegen diesen Strafbefehl wendete sich der Angeklagte mit einem Einspruch. Er meinte sein Verhalten sei weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit. Im Ergebnis ohne Erfolg: Das Ausgangsgericht verurteilte den Angeklagte im November 2017 nun wegen Kennzeichenmissbrauchs nach § 22 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 StVG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 EUR. Den Tatbestand der Urkundenfälschung sah das AG nicht mehr als erfüllt an. Dem Richterspruch zufolge liegt kein Vorsatz für eine Täuschung im Rechtsverkehr vor. Mit dem Aufkleber habe der Angeklagte keine andere Person aufgrund eines Irrtums zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wollen. Vielmehr habe der Angeklagte lediglich seine Missbilligung über die EU ausdrücken wollen.
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