
OLG München äußert sich erneut zum Haftungsausschluss auf Reiseportal
Beklagte: Keine Haftung für Zustandekommen des Reisevertrags
Die beklagte Betreiberin von Sonnenklar.tv – die Euvia Travel GmbH – meinte zunächst, dass sie dem Kunden aufgrund ihrer damaligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gar keine erfolgreiche Vermittlung der Reise schuldet. Damit könne sie auch nicht für Angaben des Veranstalters haften. Im Wesentlichen ging es dabei um folgende drei Punkte:- Die Reisevermittlerin würde nicht dafür haften, dass überhaupt ein Vertrag mit dem Reiseveranstalter zustande kommt, und dass die Reiseleistungen auch verfügbar sind.
- Die Beklagte wollte außerdem jegliche Haftung dafür ausschließen, dass die Reiseangaben auf ihrer Webseite richtig, vollständig und aktuell sind.
- Zudem ging es um Klausel, mit der das Unternehmen auch die Haftung nach der Buchungsabwicklung ausschließen wollte.
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OLG München: Haftungsklauseln sind unangemessene Benachteiligung
Die Richter des Oberlandesgerichts (OLG) München teilten die Auffassung des vzbv und hoben das Urteil der Vorinstanz auf. Auch das OLG sah in den angegriffenen Klauseln eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und stellte hierbei im Wesentlichen folgende Überlegungen an:- Herbeiführung eines Reisevertrages ist Hauptleistungspflicht: Danach ist die Herbeiführung eines Reisevertrags eine Hauptleistungspflicht aus dem Vermittlungsvertrag. Somit wäre Haftungsausschluss für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gesetzeswidrig.
- Haftung für fehlerhafte Übernahme von Angaben: Den weiteren Ausführungen des Richterspruchs zufolge sind von den rechtswidrigen AGB-Klauseln auch Fälle erfasst, in denen der Vermittler die Angaben des Reiseveranstalters fehlerhaft übernimmt oder irreführende Angaben des Veranstalters bewusst nicht korrigiert.
- Haftung für verspätete Übermittlung des Buchungswunsches: Darüber hinaus müsse der Vermittler auch für solche Schäden einstehen, bei denen deshalb kein Reisevertrag zustande kommt, weil der Vermittler den Buchungswunsch verspätet an den Veranstalter übermittelt hat und eine vergleichbare Reise teurer würde.
- Haftung für Zeit nach der Buchung: Das Gericht untersagte der Beklagten darüber hinaus die Weiterverwendung der Klausel, mit der die Beklagte ihre Haftung nach der Buchung ausschloss. Dabei stellten die Richter aus München klar, dass die Vermittler auch nach Abschluss der Buchung Sorgfaltspflichten hätten, so zum Beispiel bei Umbuchungswünschen.
Zusammengefasst – was aus der Entscheidung folgt: |
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Quelle: PM des vzbv vom 21.06.2018 zum Urteil des OLG München vom 12.04.2018 (nrkr) – AZ: 29 U 2138/17
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(ESV/bp)
Programmbereich: Wirtschaftsrecht